[6] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[7] 1.1. Nach § 24 Abs 1 Z 3 KBGG in der im Bezugszeitraum des Klägers bis 31. 7. 2019 anzuwendenden Fassung BGBl I 2016/53 hat ein Elternteil für sein Kind Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern dieser Elternteil während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes (unter anderem) keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (§ 8 Abs 1 KBGG) von nicht mehr als 6.800 EUR pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt. Nach § 24 Abs 1 Z 3 KBGG in der vom 1. 8. 2019 bis 31. 12. 2019 anzuwendenden Fassung BGBl I 2019/75 hat ein Elternteil für sein Kind Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern (unter anderem) der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs 1 KBGG) dieses Elternteils im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 6.800 EUR nicht übersteigt. Maßgeblich ist in beiden Fällen der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 8 Abs 1 KBGG. 1.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in der im Bezugszeitraum des Klägers bis 31. 7. 2019 anzuwendenden Fassung BGBl I 2016/53 hat ein Elternteil für sein Kind Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern dieser Elternteil während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes (unter anderem) keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (Paragraph 8, Absatz eins, KBGG) von nicht mehr als 6.800 EUR pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in der vom 1. 8. 2019 bis 31. 12. 2019 anzuwendenden Fassung BGBl I 2019/75 hat ein Elternteil für sein Kind Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern (unter anderem) der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (Paragraph 8, Absatz eins, KBGG) dieses Elternteils im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 6.800 EUR nicht übersteigt. Maßgeblich ist in beiden Fällen der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KBGG.
[8] 1.2. Nach § 8 Abs 1 KBGG sind maßgebliche Einkünfte die Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) sowie die betrieblichen Einkünfte nach den §§ 21 bis 23 EStG 1988 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb). Für die Ermittlung des „Gesamtbetrags der (bzw an) maßgeblichen Einkünfte(n)“ (§ 24 Abs 1 Z 3 KBGG) sieht § 8 Abs 1 KBGG in Z 1 und Z 2 besondere Regelungen vor. Nicht erfasst sind nach dieser Bestimmung insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG 1988, weil diese Einkünfte keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sind (10 ObS 59/18a Pkt 1.2). 1.2. Nach Paragraph 8, Absatz eins, KBGG sind maßgebliche Einkünfte die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 EStG 1988, somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988) sowie die betrieblichen Einkünfte nach den Paragraphen 21 bis 23 EStG 1988 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb). Für die Ermittlung des „Gesamtbetrags der (bzw an) maßgeblichen Einkünfte(n)“ (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG) sieht Paragraph 8, Absatz eins, KBGG in Ziffer eins und Ziffer 2, besondere Regelungen vor. Nicht erfasst sind nach dieser Bestimmung insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß Paragraph 28, EStG 1988, weil diese Einkünfte keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sind (10 ObS 59/18a Pkt 1.2).
[9] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach – auch zum KBGG – betont, dass aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Sozial-(versicherungs-)gesetze und der Steuergesetze zwischen dem Einkommen im Sinn des EStG 1988 und dem Erwerbseinkommen im Sinn der Sozialversicherungsgesetze erhebliche Unterschiede bestehen können, sodass die Versicherungsträger (sowie aufgrund der sukzessiven Kompetenz die Gerichte) bei der Ermittlung des relevanten Einkommens zu durchaus anderen Ergebnissen als die Steuerbehörden im Abgabenverfahren kommen können (RS0085302; speziell zum KBGG etwa 10 ObS 51/12s; 10 ObS 34/13t; 10 ObS 1/16v; 10 ObS 122/18s).
[10] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Bindungswirkung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf die Zuverdienstgrenze nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte, nicht aber hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (10 ObS 34/13t Pkt 6; 10 ObS 122/18s Pkt 4.2 mwN; RS0036948 [T7]). Für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten ist somit nicht das steuerliche Ergebnis von Bedeutung, sondern die Anordnungen in § 8 KBGG (10 ObS 34/13t Pkt 6). Letztlich ist es Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbseinkommen im Sinn der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind (RS0037051 [T6]). Für den Bereich des KBGG wurde etwa entschieden, dass im Anspruchszeitraum erzielte Veräußerungsgewinne (10 ObS 51/12s Pkt 5) und auch ein steuerlicher Sanierungsgewinn aufgrund eines Schuldennachlasses (10 ObS 1/16v Pkt 4) keine maßgeblichen Einkünfte im Sinn des § 8 Abs 1 KBGG sind. 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Bindungswirkung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf die Zuverdienstgrenze nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte, nicht aber hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (10 ObS 34/13t Pkt 6; 10 ObS 122/18s Pkt 4.2 mwN; RS0036948 [T7]). Für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten ist somit nicht das steuerliche Ergebnis von Bedeutung, sondern die Anordnungen in Paragraph 8, KBGG (10 ObS 34/13t Pkt 6). Letztlich ist es Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbseinkommen im Sinn der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind (RS0037051 [T6]). Für den Bereich des KBGG wurde etwa entschieden, dass im Anspruchszeitraum erzielte Veräußerungsgewinne (10 ObS 51/12s Pkt 5) und auch ein steuerlicher Sanierungsgewinn aufgrund eines Schuldennachlasses (10 ObS 1/16v Pkt 4) keine maßgeblichen Einkünfte im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, KBGG sind.
[11] 3. Von diesen Grundsätzen weicht die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht ab.
[12] 3.1. Soweit die Beklagte im Rechtsmittel von einer über die oben geschilderte Bindung hinausgehende Bindung an die „steuerrechtlichen Feststellungen“ der Abgabenbehörden ausgeht, geben die Revisionsausführungen keinen Anlass zu einer Änderung der dargestellten Rechtsprechung. Im hier zu prüfenden Fall geht es nämlich nicht um die (vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogene) Richtigkeit der von den Abgabenbehörden übermittelten Einkunftsdaten, die nach den im Rechtsmittel für den Standpunkt der Beklagten ins Treffen geführten Gesetzesmaterialien den Berechnungen zugrunde zu legen sind (RV 340 BlgNR 24. GP 20f). 3.1. Soweit die Beklagte im Rechtsmittel von einer über die oben geschilderte Bindung hinausgehende Bindung an die „steuerrechtlichen Feststellungen“ der Abgabenbehörden ausgeht, geben die Revisionsausführungen keinen Anlass zu einer Änderung der dargestellten Rechtsprechung. Im hier zu prüfenden Fall geht es nämlich nicht um die (vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogene) Richtigkeit der von den Abgabenbehörden übermittelten Einkunftsdaten, die nach den im Rechtsmittel für den Standpunkt der Beklagten ins Treffen geführten Gesetzesmaterialien den Berechnungen zugrunde zu legen sind Regierungsvorlage 340, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 20, f).
[13] 3.2. Insoweit die Beklagte die Nichtberücksichtigung von Veräußerungs- und Sanierungsgewinnen durch die Rechtsprechung kritisiert, kann darauf die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden, weil derartige Einkünfte hier nicht zu beurteilen sind.
[14] 3.3. Die Beklagte bestreitet im Rechtsmittel nicht, dass die „Zuverdienstgrenze“ des KBGG als Maßstab für die Bereitschaft zur Einschränkung der Berufstätigkeit zugunsten der Betreuungsleistung bzw – anders betrachtet – für die Bereitschaft (und Möglichkeit) zur Kinderbetreuung zu sehen ist (10 ObS 51/12s Pkt 5; 10 ObS 1/16v Pkt 3.2) und den hier zu beurteilenden Einkünften des Klägers keine Erwerbstätigkeit zugrunde liegt. Den Revisionsausführungen lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, aus welchen Gründen es der Zielsetzung des § 8 KBGG entsprechen sollte, derartige nicht aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Einkünfte, die aus steuerrechtlichen Gründen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinn des § 28 EStG 1988, sondern zu solchen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 21 EStG 1988 führen, beim Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte im Sinn des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zu berücksichtigen, obwohl ihre Erzielung die Bereitschaft und Möglichkeit zur Kinderbetreuung nicht beeinflusst. 3.3. Die Beklagte bestreitet im Rechtsmittel nicht, dass die „Zuverdienstgrenze“ des KBGG als Maßstab für die Bereitschaft zur Einschränkung der Berufstätigkeit zugunsten der Betreuungsleistung bzw – anders betrachtet – für die Bereitschaft (und Möglichkeit) zur Kinderbetreuung zu sehen ist (10 ObS 51/12s Pkt 5; 10 ObS 1/16v Pkt 3.2) und den hier zu beurteilenden Einkünften des Klägers keine Erwerbstätigkeit zugrunde liegt. Den Revisionsausführungen lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, aus welchen Gründen es der Zielsetzung des Paragraph 8, KBGG entsprechen sollte, derartige nicht aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Einkünfte, die aus steuerrechtlichen Gründen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinn des Paragraph 28, EStG 1988, sondern zu solchen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Paragraph 21, EStG 1988 führen, beim Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte im Sinn des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zu berücksichtigen, obwohl ihre Erzielung die Bereitschaft und Möglichkeit zur Kinderbetreuung nicht beeinflusst.