Begründung:
Mit Bescheid vom 12. August 1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Knappschaftsvollpension ab. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger eine Knappschaftsvollpension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juni 1987 zu gewähren und eine vorläufige Zahlung von monatlich S 4.000 zu erbringen. Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 15. März 1936 (richtig am 13. Mai 1936) geborene Kläger keinen Beruf erlernt hat und nach mehrjähriger Tätigkeit in der Landwirtschaft bis zum Beginn seines Krankenstandes im April 1987 bei der Ersten Salzburger Gipswerkgesellschaft Christian M*** KG als Mischer, Verlader und Staplerfahrer tätig war. Dabei mußte er Hebearbeiten bis zu 40 kg leisten.
Der Kläger ist in der Lage, leichte und mittelschwere, geistig einfache Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten, wobei ein häufiger Haltungswechsel erforderlich ist. Nach ein- bis eineinhalbstündiger Arbeit in einer bestimmten Körperhaltung muß er mindestens 15 Minuten in einer anderen Körperhaltung weiterarbeiten können. Über das physiologische Ausmaß hinausgehende Pausen sind bei geistig einfachen Arbeiten und solchen, die keine hohen Anforderungen an Tempo, Konzentrations- und Auffassungsgabe stellen, nicht zu fordern. Unterkühlung und Durchnässung müssen vermieden werden. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 5 kg, fallweise auch bis 10 kg, ist zumutbar. Bückbelastungen sollen vermieden werden.
Auf Bergbaubetriebe bezogen verbleiben an Verweisungstätigkeiten nur jene eines Lampenwärters und eines Bürodieners. Beim Beruf des Lampenwärters sind im ganzen Bundesgebiet derzeit noch etwa 20 Arbeitsplätze vorhanden, für Bürodiener in Bergbaubetrieben nur noch etwa 8 Arbeitsplätze.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, auf Grund des Versicherungsverlaufes des Klägers sei vom Invaliditätsbegriff des § 255 Abs. 3 ASVG auszugehen. Wegen der geringen Zahl von Arbeitsplätzen in den beiden Verweisungstätigkeiten könne von einem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr gesprochen werden. Invalidität sei daher gegeben. Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klageabweisung ab.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, auf Grund des Versicherungsverlaufes des Klägers sei vom Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auszugehen. Wegen der geringen Zahl von Arbeitsplätzen in den beiden Verweisungstätigkeiten könne von einem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr gesprochen werden. Invalidität sei daher gegeben. Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klageabweisung ab.
Nach § 280 ASVG seien für die Beurteilung der Invalidität die Bestimmungen des § 255 ASVG maßgeblich. Da der Kläger auf Grund seiner Hilfsarbeitertätigkeiten als Mischer, Verlader und Staplerfahrer keinen Berufsschutz genieße, sei vom Invaliditätsbegriff des § 255 Abs. 3 ASVG auszugehen. Damit müsse sich der Kläger aber nicht nur auf die Tätigkeiten, die in Bergbaubetrieben anfallen, sondern auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei dem Kläger noch der Beruf eines Bürodieners zumutbar. Bei Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes sei aber ein ausreichendes Angebot an Bürodienern gegeben. Im übrigen kämen für den Kläger nach seinem Leistungskalkül noch eine Reihe weiterer Verweisungstätigkeiten, wie etwa jene eines Sortierers, Kontrollhelfers, Metallpolierers oder Verpackers in Betracht. Der Kläger sei daher nicht invalide.Nach Paragraph 280, ASVG seien für die Beurteilung der Invalidität die Bestimmungen des Paragraph 255, ASVG maßgeblich. Da der Kläger auf Grund seiner Hilfsarbeitertätigkeiten als Mischer, Verlader und Staplerfahrer keinen Berufsschutz genieße, sei vom Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auszugehen. Damit müsse sich der Kläger aber nicht nur auf die Tätigkeiten, die in Bergbaubetrieben anfallen, sondern auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei dem Kläger noch der Beruf eines Bürodieners zumutbar. Bei Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes sei aber ein ausreichendes Angebot an Bürodienern gegeben. Im übrigen kämen für den Kläger nach seinem Leistungskalkül noch eine Reihe weiterer Verweisungstätigkeiten, wie etwa jene eines Sortierers, Kontrollhelfers, Metallpolierers oder Verpackers in Betracht. Der Kläger sei daher nicht invalide.