Die Revision ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 4 lit b ARÜG sind Zeiten nach den vorangehenden Abs 1 bis 3 (zu denen auch die hier strittigen Versicherungszeiten gehören) in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung so weit nicht zu berücksichtigen, als sie von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle eines Staates berücksichtigt werden, mit dem die Republik Österreich eine zwischenstaatliche Vereinbarung über Pensions(Renten)versicherung abgeschlossen hat. Der Wortlaut dieser Bestimmungen enthält keinen Hinweis darauf, daß es sich bei den darin bezogenen Abkommen um Abkommen handeln muß, die zur Zeit des Inkrafttretens des ARÜG schon in Kraft standen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig das Gegenteil. Im zweiten Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, durch den die angeführte Bestimmung die geltende Fassung erhielt, heißt es hiezu nämlich (498 BlgNR 9.GP 2), die Bestimmung nehme Rücksicht auf den subsidiären Charakter des Gesetzes, "derzeit" im Hinblick auf den österreichisch-italienischen Sozialversicherungsvertrag. Ferner wird in den Erläuternden Bemerkungen zum § 1 der Regierungsvorlage des ARÜG, in dem - wie im geltenden Gesetz - die Wendung "unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen" enthalten ist, ausgeführt (327 BlgNR 9.GP 13), es solle hiedurch zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich um eine vorläufige österreichische innerstaatliche Regelung handelt, die gegebenenfalls durch entsprechende zwischenstaatliche Übereinkommen mit den beteiligten Staaten abgelöst wird. Schließlich hat auch Rodler (SozSi 1962, 349) darauf hingewiesen, daß das ARÜG nicht die Absicht hat, mit seinen Begünstigungsbestimmungen auch in solchen Fällen einzugreifen, in denen schon anderweitig die aus dem Ausland stammenden Ansprüche oder Anwartschaften berücksichtigt werden. Die Subsidiarität des ARÜG besteht daher nicht nur gegenüber zwischenstaatlichen Abkommen, die zur Zeit seines Inkrafttretens schon in Kraft standen, sondern auch gegenüber erst später in Kraft tretenden zwischenstaatlichen Abkommen. Es kann auch nur bei dieser Auslegung eine ungerechtfertigte zweifache Anrechnung von Versicherungszeiten vermieden werden. Mit den Revisionsausführungen wird dem Sinn nach geltend gemacht, daß diese Auslegung zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Ergebnis führe, weil durch ein späteres Abkommen nicht Rechte eingeschränkt werden dürften, die aufgrund des ARÜG erworben worden seien. Gerade aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes JBl 1988, 442, auf die sich die Klägerin beruft, ergibt sich aber, daß die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, dann nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn sie sachlich begründbar ist. Daß dies auf eine Regelung zutrifft, durch welche die doppelte Berücksichtigung von Versicherungszeiten verhindert werden soll, muß aber nicht näher ausgeführt werden. Es bestehen daher schon aus diesem Grund keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung mit dem dargestellten Inhalt. Die Klägerin beruft sich in der Revision schließlich noch darauf, daß die beklagte Partei die Berücksichtigung der strittigen Versicherungszeiten mit "Bescheid" vom 29.August 1984 anerkannt habe. Sie macht damit geltend, daß die Vorinstanzen die bindende Wirkung einer Entscheidung nicht berücksichtigt hätten. Das entsprechende Vorbringen in der Berufung wurde vom Berufungsgericht schon deshalb zu Unrecht als Neuerung angesehen, weil auf die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung von Amts wegen und daher auch ohne entsprechendes Vorbringen Bedacht zu nehmen ist (Fasching, ZPR2 Rz 1539). Es muß deshalb auf die Revisionsausführungen nicht eingegangen werden, mit denen sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht beruft.Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, ARÜG sind Zeiten nach den vorangehenden Absatz eins bis 3 (zu denen auch die hier strittigen Versicherungszeiten gehören) in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung so weit nicht zu berücksichtigen, als sie von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle eines Staates berücksichtigt werden, mit dem die Republik Österreich eine zwischenstaatliche Vereinbarung über Pensions(Renten)versicherung abgeschlossen hat. Der Wortlaut dieser Bestimmungen enthält keinen Hinweis darauf, daß es sich bei den darin bezogenen Abkommen um Abkommen handeln muß, die zur Zeit des Inkrafttretens des ARÜG schon in Kraft standen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig das Gegenteil. Im zweiten Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, durch den die angeführte Bestimmung die geltende Fassung erhielt, heißt es hiezu nämlich (498 BlgNR 9.Gesetzgebungsperiode 2), die Bestimmung nehme Rücksicht auf den subsidiären Charakter des Gesetzes, "derzeit" im Hinblick auf den österreichisch-italienischen Sozialversicherungsvertrag. Ferner wird in den Erläuternden Bemerkungen zum Paragraph eins, der Regierungsvorlage des ARÜG, in dem - wie im geltenden Gesetz - die Wendung "unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen" enthalten ist, ausgeführt (327 BlgNR 9.Gesetzgebungsperiode 13), es solle hiedurch zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich um eine vorläufige österreichische innerstaatliche Regelung handelt, die gegebenenfalls durch entsprechende zwischenstaatliche Übereinkommen mit den beteiligten Staaten abgelöst wird. Schließlich hat auch Rodler (SozSi 1962, 349) darauf hingewiesen, daß das ARÜG nicht die Absicht hat, mit seinen Begünstigungsbestimmungen auch in solchen Fällen einzugreifen, in denen schon anderweitig die aus dem Ausland stammenden Ansprüche oder Anwartschaften berücksichtigt werden. Die Subsidiarität des ARÜG besteht daher nicht nur gegenüber zwischenstaatlichen Abkommen, die zur Zeit seines Inkrafttretens schon in Kraft standen, sondern auch gegenüber erst später in Kraft tretenden zwischenstaatlichen Abkommen. Es kann auch nur bei dieser Auslegung eine ungerechtfertigte zweifache Anrechnung von Versicherungszeiten vermieden werden. Mit den Revisionsausführungen wird dem Sinn nach geltend gemacht, daß diese Auslegung zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Ergebnis führe, weil durch ein späteres Abkommen nicht Rechte eingeschränkt werden dürften, die aufgrund des ARÜG erworben worden seien. Gerade aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes JBl 1988, 442, auf die sich die Klägerin beruft, ergibt sich aber, daß die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, dann nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn sie sachlich begründbar ist. Daß dies auf eine Regelung zutrifft, durch welche die doppelte Berücksichtigung von Versicherungszeiten verhindert werden soll, muß aber nicht näher ausgeführt werden. Es bestehen daher schon aus diesem Grund keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung mit dem dargestellten Inhalt. Die Klägerin beruft sich in der Revision schließlich noch darauf, daß die beklagte Partei die Berücksichtigung der strittigen Versicherungszeiten mit "Bescheid" vom 29.August 1984 anerkannt habe. Sie macht damit geltend, daß die Vorinstanzen die bindende Wirkung einer Entscheidung nicht berücksichtigt hätten. Das entsprechende Vorbringen in der Berufung wurde vom Berufungsgericht schon deshalb zu Unrecht als Neuerung angesehen, weil auf die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung von Amts wegen und daher auch ohne entsprechendes Vorbringen Bedacht zu nehmen ist (Fasching, ZPR2 Rz 1539). Es muß deshalb auf die Revisionsausführungen nicht eingegangen werden, mit denen sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht beruft.
Eine in der strittigen Frage bindende Entscheidung liegt aber nicht vor. Sie kann auf keinen Fall in dem in der Revision bezogenen Schreiben der beklagten Partei vom 29.August 1984 erblickt werden, weil daraus eindeutig hervorgeht, daß nur der Inhalt der "Mitteilung" vom 25.Jänner 1984 wiedergegeben, eine darüber hinausgehende Erklärung aber nicht abgegeben wird. Aber auch aus dieser "Mitteilung" ist für die Klägerin nichts zu gewinnen. Darin wurde nämlich ausdrücklich ein Vorbehalt in der Richtung gemacht, daß über die Frage der Berücksichtigung der festgestellten Zeiten für den Leistungsanspruch erst im Pensionsfeststellungsverfahren entschieden werden wird. Dieser Vorbehalt schließt auch die Frage ein, ob Versicherungszeiten schließlich als österreichische oder ob sie als ausländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Die von der Klägerin in diesem Punkt angenommene Bindungswirkung kann daher schon aus diesem Grund nicht vorliegen, weshalb auf den Rechtscharakter der "Mitteilung" und die Frage, ob ihr in einem anderen Punkte eine bindende Wirkung zukommen kann, nicht eingegangen werden muß.
Die Vorinstanzen haben allerdings nicht darauf Bedacht genommen, daß vom jugoslawischen Versicherungsträger aus der strittigen Zeit nur 102 Versicherungsmonate berücksichtigt wurden, während die beklagte Partei in der erwähnten "Mitteilung" in diesem Zusammenhang 104 Versicherungsmonate angeführt hat. Die beklagte Partei hat in der Klagebeantwortung zugestanden, daß diese Versicherungszeiten nach dem ARÜG erworben wurden. Sie hat sich zur Begründung dafür, daß sie die beiden weiteren Monate bei der Feststellung der der Klägerin gebührenden Pension nicht berücksichtigte, nur darauf berufen, daß sie an die vom jugoslawischen Versicherungsträger mitgeteilte Anzahl von Versicherungsmonaten gebunden sei. Darauf kommt es jedoch nicht an. Gemäß § 6 Abs 4 lit b ARÜG sind nämlich die nach diesem Gesetz erworbenen Versicherungszeiten nur so weit nicht zu berücksichtigen, als sie vom ausländischen Versicherungsträger berücksichtigt werden. Dies war hier aber nur im Ausmaß von 102 Versicherungsmonaten der Fall. Ob etwas anderes gilt, wenn Versicherungszeiten nach dem in Betracht kommenden Abkommen zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, ist nicht zu prüfen, weil dies weder behauptet noch sonst hervorgekommen ist. Ebensowenig muß hier erörtert werden, inwieweit eine Bindung an eine Mitteilung des jugoslawischen Versicherungsträgers über Versicherungszeiten besteht, und im Hinblick auf das Geständnis der beklagten Partei auch nicht, ob ihre eigene Mitteilung vom 25.Jänner 1984 in diesem Punkt bindend ist.Die Vorinstanzen haben allerdings nicht darauf Bedacht genommen, daß vom jugoslawischen Versicherungsträger aus der strittigen Zeit nur 102 Versicherungsmonate berücksichtigt wurden, während die beklagte Partei in der erwähnten "Mitteilung" in diesem Zusammenhang 104 Versicherungsmonate angeführt hat. Die beklagte Partei hat in der Klagebeantwortung zugestanden, daß diese Versicherungszeiten nach dem ARÜG erworben wurden. Sie hat sich zur Begründung dafür, daß sie die beiden weiteren Monate bei der Feststellung der der Klägerin gebührenden Pension nicht berücksichtigte, nur darauf berufen, daß sie an die vom jugoslawischen Versicherungsträger mitgeteilte Anzahl von Versicherungsmonaten gebunden sei. Darauf kommt es jedoch nicht an. Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, ARÜG sind nämlich die nach diesem Gesetz erworbenen Versicherungszeiten nur so weit nicht zu berücksichtigen, als sie vom ausländischen Versicherungsträger berücksichtigt werden. Dies war hier aber nur im Ausmaß von 102 Versicherungsmonaten der Fall. Ob etwas anderes gilt, wenn Versicherungszeiten nach dem in Betracht kommenden Abkommen zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, ist nicht zu prüfen, weil dies weder behauptet noch sonst hervorgekommen ist. Ebensowenig muß hier erörtert werden, inwieweit eine Bindung an eine Mitteilung des jugoslawischen Versicherungsträgers über Versicherungszeiten besteht, und im Hinblick auf das Geständnis der beklagten Partei auch nicht, ob ihre eigene Mitteilung vom 25.Jänner 1984 in diesem Punkt bindend ist.
Die Klägerin hat in ihren Rechtsmitteln den Rechtsgrund des Einkaufs von Versicherungszeiten, auf den sie ihr Klagebegehren noch stützte, nicht mehr aufrecht erhalten; hierauf ist daher nicht mehr Bedacht zu nehmen (EvBl 1985/154 ua). In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen war der beklagten Partei jedoch die Verpflichtung aufzuerlegen, bei der Feststellung der der Klägerin gebührenden Pension auch die beiden angeführten Versicherungsmonate als in Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Zugleich war zu beachten, daß der mit der Klage bekämpfte Bescheid hiedurch zur Gänze außer Kraft trat (vgl SSV-NF 1/1, 1/18, 2/42 ua), weshalb die beklagte Partei zur Erbringung der im Bescheid festgestellten, unbestrittenen und bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 108 h Abs 1 ASVG angepaßten Pensionsleistung zu verpflichten war.Die Klägerin hat in ihren Rechtsmitteln den Rechtsgrund des Einkaufs von Versicherungszeiten, auf den sie ihr Klagebegehren noch stützte, nicht mehr aufrecht erhalten; hierauf ist daher nicht mehr Bedacht zu nehmen (EvBl 1985/154 ua). In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen war der beklagten Partei jedoch die Verpflichtung aufzuerlegen, bei der Feststellung der der Klägerin gebührenden Pension auch die beiden angeführten Versicherungsmonate als in Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Zugleich war zu beachten, daß der mit der Klage bekämpfte Bescheid hiedurch zur Gänze außer Kraft trat vergleiche SSV-NF 1/1, 1/18, 2/42 ua), weshalb die beklagte Partei zur Erbringung der im Bescheid festgestellten, unbestrittenen und bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 108, h Absatz eins, ASVG angepaßten Pensionsleistung zu verpflichten war.
Der Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung beruht auf § 89 Abs 2 ASGG, die Kostenentscheidung auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Der Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung beruht auf Paragraph 89, Absatz 2, ASGG, die Kostenentscheidung auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.