Entscheidung 10 ObS 86/08g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Abderrazek Z*****, Tunesien, vertreten durch Mag. Joseph Steiner, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 2008, GZ 7 Rs 184/07s-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein (angeblicher) Mangel des Verfahrens erster Instanz, der im Rechtsmittel geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963, RS0043061). Dies gilt zwar dann nicht, wenn das Berufungsgericht wegen unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (RIS-Justiz RS0043061), doch liegt dies ebensowenig vor wie die behauptete Verneinung der Mängel mit einer rechtlich unhaltbaren Begründung (vgl dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 35 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung kann ein (angeblicher) Mangel des Verfahrens erster Instanz, der im Rechtsmittel geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963, RS0043061). Dies gilt zwar dann nicht, wenn das Berufungsgericht wegen unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (RIS-Justiz RS0043061), doch liegt dies ebensowenig vor wie die behauptete Verneinung der Mängel mit einer rechtlich unhaltbaren Begründung vergleiche dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 35 mwN).
Anmerkung
E87944
10ObS86.08g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00086.08G.0626.000
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2008
Dokumentnummer
JJT_20080626_OGH0002_010OBS00086_08G0000_000