Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Revisionswerber Widersprüche im Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen aufzuzeigen versucht, und sich dagegen wendet, daß die Vorinstanzen dieses Gutachten ihren Feststellungen zugrunde legten, und das Berufungsgericht keine Beweiswiederholung durchführte, wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt.
Einen Verfahrensmangel erblickt der Revisionswerber darin, daß ungeprüft geblieben sei, ob eine hinreichende Zahl von Arbeitsplätzen für Verpackungsarbeiter zur Verfügung stehe, bei denen die Arbeit nicht unter ständigem stärkeren Zeitdruck zu verrichten sei. Der damit geltend gemachte Feststellungsmangel liegt jedoch nicht vor.
Das Erstgericht hat festgestellt, daß in vielen Handelsbetrieben (Detailhandel) Verpackungsarbeiter beschäftigt werden, die die von den Kunden ausgewählten, an einen Packtisch beförderten Waren einsacken, zu verpacken und sodann dem Kunden gegen Vorweis einer Quittung auszuhändigen haben. Es handelt sich dabei überwiegend um körperlich leichte Arbeiten ohne stärkeren Zeitdruck. Genauere Feststellungen über die Zahl von Arbeitsplätzen dieser Art waren entbehrlich. Die in Frage stehende Tätigkeit wird unmittelbar vor den Augen der Öffentlichkeit verrichtet; in einer Vielzahl von größeren Geschäften, insbesonders Warenhäusern, werden Arbeitskräfte dieser Art beschäftigt und es kann aufgrund dieser, als bekannt vorauszusetzenden Tatsache davon ausgegangen werden, daß in Gesamtösterreich eine solche Zahl von Arbeitsplätzen dieser Art für Verpackungsarbeiter zur Verfügung steht, daß eine Verweisung auf diese Tätigkeit jedenfalls zulässig ist.
Auch aus den Ausführungen des Revisionswerbers, mit denen er geltend macht, daß es ihm als 45jährigem Gastarbeiter nicht gelingen werde, einen Arbeitsplatz dieser Art zu erhalten, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Für die Frage, ob Invalidität im Sinne des Gesetzes besteht, ist nur entscheidend, ob der Versicherte in der Lage ist, eine auf dem Arbeitsmarkt angebotene Tätigkeit zu verrichten; nicht entscheidend ist aber, ob es ihm gelingt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erlangen. Ist er im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül imstande, eine Tätigkeit zu verrichten, für die am Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, ist er jedoch nicht in der Lage, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, so ist der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch der der Invalidität gegeben. Die Voraussetzungen, die § 255 Abs 3 ASVG für die Gewährung der Invaliditätspension normiert, liegen daher nicht vor, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.Auch aus den Ausführungen des Revisionswerbers, mit denen er geltend macht, daß es ihm als 45jährigem Gastarbeiter nicht gelingen werde, einen Arbeitsplatz dieser Art zu erhalten, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Für die Frage, ob Invalidität im Sinne des Gesetzes besteht, ist nur entscheidend, ob der Versicherte in der Lage ist, eine auf dem Arbeitsmarkt angebotene Tätigkeit zu verrichten; nicht entscheidend ist aber, ob es ihm gelingt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erlangen. Ist er im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül imstande, eine Tätigkeit zu verrichten, für die am Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, ist er jedoch nicht in der Lage, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, so ist der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch der der Invalidität gegeben. Die Voraussetzungen, die Paragraph 255, Absatz 3, ASVG für die Gewährung der Invaliditätspension normiert, liegen daher nicht vor, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 2 Z 1 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ASGG.