Die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen über die von der Klägerin behaupteten Sehstörungen, insbesondere die Einholung eines ergänzenden augenfachärztlichen Gutachtens, war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, daß der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 7/74 in Druck uva).
Die Behauptung der Klägerin, sie sehe Doppelbilder, sei beim Gehen unsicher und ständig sturzgefährdet und es sei auch die Augen-Hand-Koordination gestört, weshalb sie an Gegenständen vorbeigreife, könnte im Verfahren nicht erwiesen werden. Das Berufungsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, daß solche Einschränkungen nicht vorliegen. Soweit die Revisionswerberin ihren Ausführungen das Vorliegen solcher Behinderungen unterstellt, geht sie nicht von den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen aus. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Legt man das von den Vorinstanzen erhobene Leistungskalkül zugrunde, demzufolge die Klägerin in der Lage ist, leichte und mittelschwere Arbeiten in normaler Arbeitszeit bei Einhaltung der üblichen Pausen zu leisten und lediglich Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck (Band- und Akkordarbeiten), vollschichtige Bildschirmarbeiten und Arbeiten ausscheiden, für die beidäugiges Sehen erforderlich ist, wobei allerdings bereits eine Gewöhnung an die seit mehreren Jahren bestehende Einäugigkeit eingetreten ist, so bestehen keine Zweifel daran, daß die Klägerin weiterhin in der Lage ist, ihren bisherigen Beruf als Verkaufsberaterin auszuüben. Für den in der Revision vertretenen Standpunkt, die Klägerin sei nur mehr in der Lage, Heimarbeiten zu verrichten, fehlt ausgehend von dem erhobenen Leistungskalkül jede Grundlage.
Die Kostenenetscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.Die Kostenenetscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.