Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG idF der ASGGNov 1994 BGBl 624
auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige
Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht
vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob der schon in der Berufung
behauptete und vom Berufungsgericht behandelte Mangel des Verfahrens
erster Instanz (Nichteinholung eines weiteren berufskundlichen
Gutachtens) vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurde,
ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/4
mwN).
Der Oberste Gerichtshof kann auch die Beweiswürdigung der
Tatsacheninstanzen nicht überprüfen, weil unrichtige Beweiswürdigung
nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen
Revisionsgründen zählt.
Da das Berufungsgericht - mangels einer gesetzgemäß ausgeführten
Rechtsrüge zu Recht - keine rechtliche Beurteilung der Sache
vorgenommen hat, kann der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete
Revisionsgrund nicht vorliegen (SSV-NF 8/37 mwN). Eine Nachholung
der Rechtsrüge im Revisionsverfahren ist nach stRsp unzulässig
(SSV-NF 1/28; Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 5 mwN und
zutreffender Ablehnung der ggt Ansicht Faschings).
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Nach § 90 Z 3 ASGG idF der ASGGNov 1994 ist der in den Urteilen
der beiden Vorinstanzen fehlende Auftrag nach § 89 Abs 2 leg cit
von Amts wegen in das Urteil des Revisionsgerichtes aufzunehmen.