Entscheidung 10 ObS 87/00t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.04.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter OMR Ing. Mag. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herta V*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Gertraud Fuchs, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 1999, GZ 9 Rs 270/99p-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. April 1999, GZ 8 Cgs 116/98a-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen über die von der Klägerin geschilderten Schmerzen im linken Bein und die von ihr behauptete relative Beschwerdefreiheit von nur zwei Stunden täglich, insbesondere die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Rheumatologie und der physikalischen Medizin, war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 uva).Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen über die von der Klägerin geschilderten Schmerzen im linken Bein und die von ihr behauptete relative Beschwerdefreiheit von nur zwei Stunden täglich, insbesondere die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Rheumatologie und der physikalischen Medizin, war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00087.00T.0418.000
Dokumentnummer
JJT_20000418_OGH0002_010OBS00087_00T0000_000