Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht wurden und die das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden; dies gilt auch für Verfahren nach dem ASGG (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3).Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht wurden und die das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden; dies gilt auch für Verfahren nach dem ASGG (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3).
Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils geht hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist. Es hat dargestellt, warum es die von der Berufungswerberin geltend gemachten Bedenken gegen diese Beweiswürdigung nicht teilt, sondern die bekämpfte Negativfeststellung des Erstgerichts zur Frage des Vorliegens einer Multiplen Sklerose für richtig hält. Die Rüge, dass sich die Tatsacheninstanzen dabei nicht mit bestimmten Beweisergebnissen auseinandergesetzt hätten, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043131).
Die Mindesteinstufungen nach § 4a Abs 1 bis 3 WPGG (ebenso § 4a Abs 1
bis 3 BPGG) knüpfen an das Vorliegen bestimmter Diagnosen an,
darunter eine Encephalitis disseminata (Multiple Sklerose). Zwar ist
§ 4a WPGG trotz der taxativen Aufzählung der Diagnosen grundsätzlich
analogiefähig (10 ObS 280/00z; RIS-Justiz RS0114271). Allerdings
kommt die analoge Anwendung der in § 4a WPGG normierten
diagnosebezogenen Mindesteinstufung nur dann in Betracht, wenn der
Pflegegeldwerber eine der in § 4a Abs 1 ausdrücklich angeführten
Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen
gleichzusetzende Diagnose aufweist (10 ObS 110/00z = SSV-NF 14/55; 10
ObS 211/02f = SSV-NF 16/83). Dies ist bei einer morbiden Adipositas
aber nicht der Fall.
Somit kommt der Frage der Qualifikation der Pflegegeldwerberin als "aktive" oder "passive" Rollstuhlfahrerin keine Bedeutung mehr zu. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Somit kommt der Frage der Qualifikation der Pflegegeldwerberin als "aktive" oder "passive" Rollstuhlfahrerin keine Bedeutung mehr zu. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.