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Entscheidung 10 ObS 87/25d×

Entscheidung 10 ObS 87/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS87/25d

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*, Polen, vertreten durch Mag. Konrad Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Krankengeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2025, GZ 7 Rs 20/25b-197, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Anspruch des Klägers auf Krankengeld für eine längere Dauer als 26 Wochen (somit im Zeitraum von 23. 1. 2020 bis 30. 4. 2021) besteht.

[2]                  Der Kläger war (nur) von 15. bis 19. 7. 2019 in Österreich beschäftigt und für diese fünf Tage bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten krankenversichert. Er war von 22. 7. 2019 bis zum 13. 11. 2019 arbeitsunfähig und bezog von 25. 7. 2019 bis 13. 11. 2019 Krankengeld von der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Österreichischen Gesundheitskasse teilte dem Kläger mit, dass ihm Krankengeld bis zu einer Höchstdauer von (richtig:) 26 Wochen zustehe und der Anspruch daher am 22. 1. 2020 ende.

[3]                  In der Folge wurde der Kläger darüber informiert, dass eine weitere Verlängerung über den 13. 11. 2019 hinaus nur nach vorheriger Begutachtung durch den chefärztlichen Dienst der nunmehrigen Beklagten möglich sei. Der Kläger fand sich in der Folge jedoch nicht zur Begutachtung in einer Dienststelle der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin ein.

[4]                  Der Kläger war auch nach dem 13. 11. 2019 körperlich nicht in der Lage, die von ihm in Österreich bisher ausgeübte Tätigkeit weiter auszuüben.

[5] Mit Bescheid vom 22. 7. 2020 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Arbeitsunfähigkeit ab 14. 11. 2019 gemäß Paragraph 361, in Verbindung mit Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ab, weil der Kläger der Einladung zur Überprüfung seines Gesundheitszustands nicht nachgekommen sei und das Ende der Arbeitsfähigkeit daher mit 13. 11. 2019 bestimmt worden sei.

[6]                  Die Vorinstanzen sprachen (rechtskräftig) aus, dass das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger Krankengeld ab 14. 11. 2019 bis 30. 4. 2021 im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, dem Grunde nach bis 22. 1. 2020 zu Recht bestehe, und verpflichteten die Beklagte (ebenso rechtskräftig) zu einer vorläufigen Zahlung von 200 EUR. Das – allein revisionsgegenständliche – Mehrbegehren auf Zahlung von Krankengeld von 23. 1. 2020 bis 30. 4. 2021 im gesetzlichen Ausmaß wiesen sie unter Berufung auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs des Klägers von 26 Wochen ab.

Rechtliche Beurteilung

[7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[8] 1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Entgegen der Ansicht des Klägers ist das hier der Fall, weil die Rechtslage derart klar ist, dass nur das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel nicht entstehen können vergleiche RS0042656 [T8]).

[9] 2. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht für ein und denselben Versicherungsfall grundsätzlich (nur) bis zur Dauer von 26 Wochen (Paragraph 139, Absatz eins, Satz 1 ASVG). Auf eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach Paragraph 139, Absatz eins, Satz 2, Absatz 2 a, oder Absatz 2 b, ASVG und nach den Paragraphen 29, Absatz eins,, Absatz 2 und 29 a der hier noch anwendbaren Satzung der KGKK AVSV Nr 139 aus 2016,, in der Fassung AVSV Nr 47 aus 2018,) stützt sich der Kläger in der Revision nicht.

[10] 3. Die Berufung auf die Regelung für Härtefälle nach Paragraph 68, der hier anwendbaren Krankenordnung der KGKK AVSV Nr 123 aus 2016,) übergeht, dass nach ihrem klaren Wortlaut eine Leistung nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungsbestimmungen in Betracht kommt, wenn Verfahrensvorschriften aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten wurden. Aus welchen Gründen bereits das Vorliegen der in der Revision betonten Arbeitsunfähigkeit – die für den Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich vorausgesetzt ist und von den Vorinstanzen im hier relevanten Zeitraum auch angenommen wurde – einen solchen Härtefall begründen soll, legt der Kläger in der Revision nicht nachvollziehbar dar.

[11]       4. Soweit der Kläger seine Diskriminierung als Unionsbürger behauptet und daraus für sich günstigere Rechtsfolgen ableiten will, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese – auch für Inländer maßgebliche – Beurteilung eine Schlechterstellung des Klägers bewirkt.

Textnummer

E145534

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00087.25D.0916.000

Im RIS seit

02.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20250916_OGH0002_010OBS00087_25D0000_000