[7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[8] 1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Entgegen der Ansicht des Klägers ist das hier der Fall, weil die Rechtslage derart klar ist, dass nur das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel nicht entstehen können (vgl RS0042656 [T8]). [8] 1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Entgegen der Ansicht des Klägers ist das hier der Fall, weil die Rechtslage derart klar ist, dass nur das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel nicht entstehen können vergleiche RS0042656 [T8]).
[9] 2. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht für ein und denselben Versicherungsfall grundsätzlich (nur) bis zur Dauer von 26 Wochen (§ 139 Abs 1 Satz 1 ASVG). Auf eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 139 Abs 1 Satz 2, Abs 2a oder Abs 2b ASVG und nach den §§ 29 Abs 1, Abs 2 und 29a der hier noch anwendbaren Satzung der KGKK (avsv Nr 139/2016, idF avsv Nr 47/2018) stützt sich der Kläger in der Revision nicht. [9] 2. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht für ein und denselben Versicherungsfall grundsätzlich (nur) bis zur Dauer von 26 Wochen (Paragraph 139, Absatz eins, Satz 1 ASVG). Auf eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach Paragraph 139, Absatz eins, Satz 2, Absatz 2 a, oder Absatz 2 b, ASVG und nach den Paragraphen 29, Absatz eins,, Absatz 2 und 29 a der hier noch anwendbaren Satzung der KGKK AVSV Nr 139 aus 2016,, in der Fassung AVSV Nr 47 aus 2018,) stützt sich der Kläger in der Revision nicht.
[10] 3. Die Berufung auf die Regelung für Härtefälle nach § 68 der hier anwendbaren Krankenordnung der KGKK (avsv Nr 123/2016) übergeht, dass nach ihrem klaren Wortlaut eine Leistung nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungsbestimmungen in Betracht kommt, wenn Verfahrensvorschriften aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten wurden. Aus welchen Gründen bereits das Vorliegen der in der Revision betonten Arbeitsunfähigkeit – die für den Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich vorausgesetzt ist und von den Vorinstanzen im hier relevanten Zeitraum auch angenommen wurde – einen solchen Härtefall begründen soll, legt der Kläger in der Revision nicht nachvollziehbar dar. [10] 3. Die Berufung auf die Regelung für Härtefälle nach Paragraph 68, der hier anwendbaren Krankenordnung der KGKK AVSV Nr 123 aus 2016,) übergeht, dass nach ihrem klaren Wortlaut eine Leistung nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungsbestimmungen in Betracht kommt, wenn Verfahrensvorschriften aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten wurden. Aus welchen Gründen bereits das Vorliegen der in der Revision betonten Arbeitsunfähigkeit – die für den Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich vorausgesetzt ist und von den Vorinstanzen im hier relevanten Zeitraum auch angenommen wurde – einen solchen Härtefall begründen soll, legt der Kläger in der Revision nicht nachvollziehbar dar.
[11] 4. Soweit der Kläger seine Diskriminierung als Unionsbürger behauptet und daraus für sich günstigere Rechtsfolgen ableiten will, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese – auch für Inländer maßgebliche – Beurteilung eine Schlechterstellung des Klägers bewirkt.