Die Revision ist berechtigt.
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 (Paragraphen, bei denen die Rechtsquelle nicht angegeben ist, sind solche des ASVG). Über das vollendete 18.Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt (§ 260). Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH der Witwen-(Witwer)pension nach § 264 Abs 1, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde (§ 266 1. Halbsatz).Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, (Paragraphen, bei denen die Rechtsquelle nicht angegeben ist, sind solche des ASVG). Über das vollendete 18.Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt (Paragraph 260,). Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH der Witwen-(Witwer)pension nach Paragraph 264, Absatz eins,, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde (Paragraph 266, 1. Halbsatz).
Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18.Lebensjahr ua die ehelichen Kinder der Versicherten (§ 252 Abs 1 Z 1). Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades (§ 252 Abs 2 Z 1 Satz 1).Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18.Lebensjahr ua die ehelichen Kinder der Versicherten (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins,). Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades (Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, Satz 1).
Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen S 3.442,-- (1986) bzw. S 3.583,-- (1987) übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat S 7.527,-- (1986) bzw. S 7.836,-- (1987) übersteigt (§ 94 Abs 1). Nach der Urfassung des § 252 Abs 2 Z 1 war als Kind auch über die Vollendung des 18.Lebensjahres hinaus anzusehen, wer wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten konnte, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, jedoch bis längstens bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres.Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen S 3.442,-- (1986) bzw. S 3.583,-- (1987) übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat S 7.527,-- (1986) bzw. S 7.836,-- (1987) übersteigt (Paragraph 94, Absatz eins,). Nach der Urfassung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, war als Kind auch über die Vollendung des 18.Lebensjahres hinaus anzusehen, wer wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten konnte, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, jedoch bis längstens bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres.
Nach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.Nach der geltenden Fassung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
Wenn und solange diese Voraussetzung zutrifft, besteht die Kindeseigenschaft bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres, im Falle des § 252 Abs 2 Z 1 2.Satz sogar darüber hinaus weiter. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension, sondern wirken sich allenfalls darauf aus, ob das waisenpensionsberechtigte Kind Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension hat (§§ 292 ff).Wenn und solange diese Voraussetzung zutrifft, besteht die Kindeseigenschaft bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres, im Falle des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, 2.Satz sogar darüber hinaus weiter. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension, sondern wirken sich allenfalls darauf aus, ob das waisenpensionsberechtigte Kind Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension hat (Paragraphen 292, ff).
Die Waisenpension beträgt für ein einfach verwaistes Kind nur 40 vH, für ein doppelt verwaistes Kind nur 60 vH der Witwen-(Witwer)pension, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde. Eine solche Waisenpension wird daher in der Regel zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse eines Kindes, welches das 18.Lebensjahr vollendet hat und sich in einer seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung befindet, nicht ausreichen. Das gilt auch für den für solche Kinder bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz, der für Halbwaisen S 1.805,--, für Vollwaisen S 2.712,-- beträgt (§ 293 Abs 1 lit c sublit aa). Diese Kinder werden daher in der Regel neben der Waisenpension andere Einkünfte brauchen.Die Waisenpension beträgt für ein einfach verwaistes Kind nur 40 vH, für ein doppelt verwaistes Kind nur 60 vH der Witwen-(Witwer)pension, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde. Eine solche Waisenpension wird daher in der Regel zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse eines Kindes, welches das 18.Lebensjahr vollendet hat und sich in einer seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung befindet, nicht ausreichen. Das gilt auch für den für solche Kinder bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz, der für Halbwaisen S 1.805,--, für Vollwaisen S 2.712,-- beträgt (Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a,). Diese Kinder werden daher in der Regel neben der Waisenpension andere Einkünfte brauchen.
Solche zusätzliche Einkünfte können z.B. ein Unterhaltsbeitrag, die Familienbeihilfe, Studienbeihilfen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, aber auch aus einer neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sein. Bei den Hinterbliebenenpensionen handelt es sich um keine nur bei sozialer Bedürftigkeit der Witwen (Witwer) oder Waisen zustehenden Sozialleistungen, sondern um aus dem Versicherungsfall des Todes zu gewährende Leistungen der Pensionsversicherung. Der Anspruch einer Witwe (eines Witwers) auf Witwen-(Witwer)Pension hängt daher nicht davon ab, ob ihr (ihm) gegen den Versicherten ein Unterhaltsanspruch zustand. Auch dem hinterbliebenen Ehepartner, dessen Einkünfte so hoch waren, daß er seinem versicherten Gatten Unterhalt zu leisten hatte, gebührt eine Witwen-(Witwer)Pension, die allerdings beim Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit allenfalls nach § 94 teilweise ruhen kann. § 94 Abs 1 Satz 1 nimmt jedoch Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension ausdrücklich vom teilweisen Ruhen wegen eines aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielten Erwerbseinkommens aus. Knappschaftspension und Knappschaftssold wurden nach der Begründung der Regierungsvorlage zum ASVG (599 BlgNR 7. GP) vom Ruhen ausgenommen, weil sie auf Grund der Annahme geringer bemessen seien, daß neben ihnen ein anderes, sonst das Ruhen herbeiführendes Einkommen bestehe. Die Ausnahme hinsichtlich der Waisenpension begründeten diese Materialien damit, daß hiebei nur kleine Verdienste in Betracht kämen.Solche zusätzliche Einkünfte können z.B. ein Unterhaltsbeitrag, die Familienbeihilfe, Studienbeihilfen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, aber auch aus einer neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sein. Bei den Hinterbliebenenpensionen handelt es sich um keine nur bei sozialer Bedürftigkeit der Witwen (Witwer) oder Waisen zustehenden Sozialleistungen, sondern um aus dem Versicherungsfall des Todes zu gewährende Leistungen der Pensionsversicherung. Der Anspruch einer Witwe (eines Witwers) auf Witwen-(Witwer)Pension hängt daher nicht davon ab, ob ihr (ihm) gegen den Versicherten ein Unterhaltsanspruch zustand. Auch dem hinterbliebenen Ehepartner, dessen Einkünfte so hoch waren, daß er seinem versicherten Gatten Unterhalt zu leisten hatte, gebührt eine Witwen-(Witwer)Pension, die allerdings beim Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit allenfalls nach Paragraph 94, teilweise ruhen kann. Paragraph 94, Absatz eins, Satz 1 nimmt jedoch Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension ausdrücklich vom teilweisen Ruhen wegen eines aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielten Erwerbseinkommens aus. Knappschaftspension und Knappschaftssold wurden nach der Begründung der Regierungsvorlage zum ASVG (599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode vom Ruhen ausgenommen, weil sie auf Grund der Annahme geringer bemessen seien, daß neben ihnen ein anderes, sonst das Ruhen herbeiführendes Einkommen bestehe. Die Ausnahme hinsichtlich der Waisenpension begründeten diese Materialien damit, daß hiebei nur kleine Verdienste in Betracht kämen.
Die letztgenannte Begründung ist im Hinblick auf die geltende Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 Satz 1 nicht mehr schlüssig, weil jemand durch eine neben der seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen erzielen kann, das zu einem teilweisen Ruhen der Waisenpension führen würde, falls die Ausnahme des § 94 Abs 1 Satz 1 nicht bestünde. Mit Recht stellt Binder bei der Kommentierung der Entscheidung ZAS 1979/34 in diesem Zusammenhang die Frage, warum es nicht durch entsprechende Ausnützung von Marktvorteilen möglich sein soll, die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel mit einem relativ geringen Anstrengungsaufwand zu erwerben (S 234), und merkt Ivansits zur Entscheidung RdA 1986/20 an, durch größere Arbeitsanstrengung oder bessere Berufungskenntnisse könne auch in einer kürzeren Arbeitszeit mitunter sehr viel verdient werden (S 332).Die letztgenannte Begründung ist im Hinblick auf die geltende Fassung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, Satz 1 nicht mehr schlüssig, weil jemand durch eine neben der seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen erzielen kann, das zu einem teilweisen Ruhen der Waisenpension führen würde, falls die Ausnahme des Paragraph 94, Absatz eins, Satz 1 nicht bestünde. Mit Recht stellt Binder bei der Kommentierung der Entscheidung ZAS 1979/34 in diesem Zusammenhang die Frage, warum es nicht durch entsprechende Ausnützung von Marktvorteilen möglich sein soll, die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel mit einem relativ geringen Anstrengungsaufwand zu erwerben (S 234), und merkt Ivansits zur Entscheidung RdA 1986/20 an, durch größere Arbeitsanstrengung oder bessere Berufungskenntnisse könne auch in einer kürzeren Arbeitszeit mitunter sehr viel verdient werden (S 332).
Hingegen trifft die für die Ausnahme der Knappschaftspension und des Knappschaftssoldes von dieser Ruhensbestimmung gegebene Begründung, diese beiden Leistungen seien wegen der Annahme geringer bemessen worden, daß daneben ein anderes, sonst das Ruhen herbeiführendes Einkommen bestehe, nunmehr auch auf die Waisenpension zu, von der allein ein in Schul- oder Berufsausbildung stehender Über-18-Jähriger üblicherweise nicht leben kann. Daß die im § 94 Abs 1 Satz 1 enthaltene Ausnahme der Waisenpensionen trotz der erwähnten Novellierung des § 252 Abs 2 nicht beseitigt wurde, rechtfertigt daher folgenden Größenschluß:Hingegen trifft die für die Ausnahme der Knappschaftspension und des Knappschaftssoldes von dieser Ruhensbestimmung gegebene Begründung, diese beiden Leistungen seien wegen der Annahme geringer bemessen worden, daß daneben ein anderes, sonst das Ruhen herbeiführendes Einkommen bestehe, nunmehr auch auf die Waisenpension zu, von der allein ein in Schul- oder Berufsausbildung stehender Über-18-Jähriger üblicherweise nicht leben kann. Daß die im Paragraph 94, Absatz eins, Satz 1 enthaltene Ausnahme der Waisenpensionen trotz der erwähnten Novellierung des Paragraph 252, Absatz 2, nicht beseitigt wurde, rechtfertigt daher folgenden Größenschluß:
Wenn ein neben einer Waisenpension erzieltes Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht einmal zum teilweisen Ruhen der Waisenpension führt, kann ein solches Erwerbseinkommen schon gar nicht den Anspruch auf Waisenpension beeinflussen.
Da im vorliegenden Fall feststeht, daß sich die Klägerin auch seit Juni 1986 durch ihr Doktoratsstudium im Sinne der §§ 12 f RwStudG bzw. der §§ 16 f RwStudO in einer Schulausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, hat sie ungeachtet des aus der gleichzeitig ausgeübten, ihre Arbeitskraft aber geringer beanspruchenden Erwerbstätigkeit als halbbeschäftigte Studienassistentin erzielten Einkommens weiterhin Anspruch auf die Waisenpension.Da im vorliegenden Fall feststeht, daß sich die Klägerin auch seit Juni 1986 durch ihr Doktoratsstudium im Sinne der Paragraphen 12, f RwStudG bzw. der Paragraphen 16, f RwStudO in einer Schulausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, hat sie ungeachtet des aus der gleichzeitig ausgeübten, ihre Arbeitskraft aber geringer beanspruchenden Erwerbstätigkeit als halbbeschäftigte Studienassistentin erzielten Einkommens weiterhin Anspruch auf die Waisenpension.
Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes findet in den geltenden Bestimmungen des ASVG keine Deckung.
Anders wäre es, wenn diese z.B. eine dem § 5 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vergleichbare Vorschrift enthielten, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 EinkommensteuerG 1972 in einem S 2.500,-- monatlich übersteigenden Betrag beziehen.Anders wäre es, wenn diese z.B. eine dem Paragraph 5, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vergleichbare Vorschrift enthielten, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EinkommensteuerG 1972 in einem S 2.500,-- monatlich übersteigenden Betrag beziehen.
Das angefochtene Urteil war daher durch Wiederherstellung der Entscheidung der ersten Instanz abzuändern.
Kosten des Reviisonsverfahrens wurden nicht verzeichnet.