Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2.September 1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 11.Juni 1987 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß die am 17.Mai 1947 geborene Klägerin noch in der Lage ist, alle leichten bis mittelschweren Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen ohne Arbeitspausen, die über das physiologische Ausmaß hinausgehen, zu verrichten. Arbeiten, die mit häufigem Bücken bis zum Boden verbunden sind, solche in einer Zwangshaltung oder in Nässe und Kälte scheiden aus. Zu vermeiden sind auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche die mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg einher gehen. Akkordarbeit und Arbeiten mit dauerndem intensivem Parteien- oder Kundenverkehr sowie Arbeiten unter Zeitdruck, an elektronischen und automatischen Büromaschinen, Nacht- und Schichtarbeit sowie häufige Überstundenleistungen sind nicht möglich. Arbeiten die besondere Anforderungen an die Orientierungsgeschwindigkeit stellen oder überdurchschnittliche psychische Belastungen mit sich bringen, sind zu vermeiden. Die Klägerin hat zuletzt als gelernte Verkäuferin in verschiedenen Branchen, vor allem in der Lebensmittelbranche und im Farbhandel gearbeitet. Bis auf eine Arbeitslosigkeit von 1975 bis 1976, eine dreimonatige Tätigkeit als Handelsarbeiterin im Jahr 1979 war die Klägerin seit ihrer mit Kaufmannsgehilfenprüfung 1964 abgeschlossenen kaufmännischen Lehre als Verkäuferin tätig. Die Klägerin ist noch in der Lage, einfache Verkaufsarbeiten (Verkauf in Bäckereien oder Konditoreien und Tabaktrafiken), einfache Bürohilfstätigkeiten wie Archiv- und Registraturarbeiten, Arbeiten in einer Posteinlauf oder -auslaufstelle zu verrichten. Weil die Klägerin innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar sei, sei sie nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 ASVG. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. In Erledigung der Mängelrüge ergänzte es das Beweisverfahren durch ergänzende Vernehmung des orthopädischen Sachverständigen und stellte fest, daß für die Klägerin auch Arbeiten ausscheiden, die während eines 8-stündigen Arbeitstages ausschließliches Gehen und Stehen erfordern und nicht die Möglichkeit bieten, sich vorübergehend niederzusetzen. Nach einer Stunde Arbeit im Gehen oder Stehen muß die Klägerin, selbst wenn sie Spezialschuhe trägt, 1/4 Stunde im Sitzen weiterarbeiten können. Damit sind ganztägige Verkaufsarbeiten im Stehen und Gehen auszuschließen, nicht jedoch einfache Bürohilfsarbeiten, bei denen sich die Klägerin entsprechend vorübergehend hinsetzen kann.Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß die am 17.Mai 1947 geborene Klägerin noch in der Lage ist, alle leichten bis mittelschweren Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen ohne Arbeitspausen, die über das physiologische Ausmaß hinausgehen, zu verrichten. Arbeiten, die mit häufigem Bücken bis zum Boden verbunden sind, solche in einer Zwangshaltung oder in Nässe und Kälte scheiden aus. Zu vermeiden sind auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche die mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg einher gehen. Akkordarbeit und Arbeiten mit dauerndem intensivem Parteien- oder Kundenverkehr sowie Arbeiten unter Zeitdruck, an elektronischen und automatischen Büromaschinen, Nacht- und Schichtarbeit sowie häufige Überstundenleistungen sind nicht möglich. Arbeiten die besondere Anforderungen an die Orientierungsgeschwindigkeit stellen oder überdurchschnittliche psychische Belastungen mit sich bringen, sind zu vermeiden. Die Klägerin hat zuletzt als gelernte Verkäuferin in verschiedenen Branchen, vor allem in der Lebensmittelbranche und im Farbhandel gearbeitet. Bis auf eine Arbeitslosigkeit von 1975 bis 1976, eine dreimonatige Tätigkeit als Handelsarbeiterin im Jahr 1979 war die Klägerin seit ihrer mit Kaufmannsgehilfenprüfung 1964 abgeschlossenen kaufmännischen Lehre als Verkäuferin tätig. Die Klägerin ist noch in der Lage, einfache Verkaufsarbeiten (Verkauf in Bäckereien oder Konditoreien und Tabaktrafiken), einfache Bürohilfstätigkeiten wie Archiv- und Registraturarbeiten, Arbeiten in einer Posteinlauf oder -auslaufstelle zu verrichten. Weil die Klägerin innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar sei, sei sie nicht berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, ASVG. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. In Erledigung der Mängelrüge ergänzte es das Beweisverfahren durch ergänzende Vernehmung des orthopädischen Sachverständigen und stellte fest, daß für die Klägerin auch Arbeiten ausscheiden, die während eines 8-stündigen Arbeitstages ausschließliches Gehen und Stehen erfordern und nicht die Möglichkeit bieten, sich vorübergehend niederzusetzen. Nach einer Stunde Arbeit im Gehen oder Stehen muß die Klägerin, selbst wenn sie Spezialschuhe trägt, 1/4 Stunde im Sitzen weiterarbeiten können. Damit sind ganztägige Verkaufsarbeiten im Stehen und Gehen auszuschließen, nicht jedoch einfache Bürohilfsarbeiten, bei denen sich die Klägerin entsprechend vorübergehend hinsetzen kann.
Ein Einzelhandelskaufmann könne auf die Tätigkeiten in der Buchhaltung, Materialverwaltung, Registratur udgl. verwiesen werden, insbesondere bei Registraturarbeiten sei ein entsprechender Haltungswechsel möglich. Weil der Klägerin innerhalb ihrer Berufsgruppe daher eine Beschäftigung weiterhin zumutbar sei die auch nach sozialer und wirtschaftlicher Geltung der bisherigen Tätigkeit annähernd gleichkomme, liege Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG nicht vor.Ein Einzelhandelskaufmann könne auf die Tätigkeiten in der Buchhaltung, Materialverwaltung, Registratur udgl. verwiesen werden, insbesondere bei Registraturarbeiten sei ein entsprechender Haltungswechsel möglich. Weil der Klägerin innerhalb ihrer Berufsgruppe daher eine Beschäftigung weiterhin zumutbar sei die auch nach sozialer und wirtschaftlicher Geltung der bisherigen Tätigkeit annähernd gleichkomme, liege Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht vor.