Die Revision ist teilweise berechtigt.
Strittig ist ausschließlich, ob durch die Postaufgabe am 19.12.1990 die Frist des § 32 Abs 3 B-KUVG gewahrt wurde.Strittig ist ausschließlich, ob durch die Postaufgabe am 19.12.1990 die Frist des Paragraph 32, Absatz 3, B-KUVG gewahrt wurde.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel weiterhin den Standpunkt, für die Frage, ob die Antragstellung innerhalb Zweijahresfrist des § 32 Abs 3 B-KUVG erfolgt sei, seien die Bestimmungen über die Fristen in den §§ 32 und 33 AVG anzuwenden. Dementsprechend seien die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Die auf § 361 Abs 4 ASVG gestützte Argumentation sei deshalb verfehlt, weil sie nur eine Sonderregelung für Fälle vorsehe, in denen Leistungsanträge nicht bei den örtlich und sachlich zuständigen Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung eingebracht worden seien. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs 3 B-KUVG, insbesondere aus der Wendung "ein Antrag ... gestellt" ergebe sich, daß es auf den Tag des Einlangens beim Versicherungsträger nicht ankomme. Dem kann nicht beigetreten werden.Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel weiterhin den Standpunkt, für die Frage, ob die Antragstellung innerhalb Zweijahresfrist des Paragraph 32, Absatz 3, B-KUVG erfolgt sei, seien die Bestimmungen über die Fristen in den Paragraphen 32 und 33 AVG anzuwenden. Dementsprechend seien die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Die auf Paragraph 361, Absatz 4, ASVG gestützte Argumentation sei deshalb verfehlt, weil sie nur eine Sonderregelung für Fälle vorsehe, in denen Leistungsanträge nicht bei den örtlich und sachlich zuständigen Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung eingebracht worden seien. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 3, B-KUVG, insbesondere aus der Wendung "ein Antrag ... gestellt" ergebe sich, daß es auf den Tag des Einlangens beim Versicherungsträger nicht ankomme. Dem kann nicht beigetreten werden.
Fristen des materiellen Rechtes sind Zeiträume, in oder vor denen eine bestimmte Handlung gesetzt oder ein bestimmtes Ereignis eintreten muß, woran das Gesetz oder der Rechtsträger bestimmte materielle Rechtsfolgen knüpft. Die allgemeinen Fristvorschriften der ZPO (§§ 123 bis 129) sind nur auf prozessuale Fristen anzuwenden. Dient eine solche Handlung auch der Wahrung einer materiellen Frist, dann muß sie noch am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sein (Fasching, ZPR2 Rz 548). Auch die §§ 32 f AVG regeln nur verfahrensrechtliche Fristen (Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Anm 1 zu § 32 AVG). Bei der Bestimmung des § 32 Abs 3 B-KUVG handelt es sich jedoch nicht ausschließlich um eine verfahrensrechtliche Frist, weil an die Antragstellung innerhalb der dort bezeichneten Frist der Anspruch auf eine Leistung und damit eine Rechtsfolge des materiellen Rechtes geknüpft wird. Die nur für verfahrensrechtliche Fristen getroffene Regelung, daß die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen sind, ist daher in diesem Fall nicht anwendbar. Dies ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, auch deutlich aus dem gemäß § 129 B-KUVG anzuwendenden § 361 Abs 4 ASVG. Auch das Oberlandesgericht Wien ist in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung zu diesem Ergebnis gelangt. Dem ist Dirschmied (DRdA 1984/11) entgegengetreten. Er vertrat die Auffassung, bei der dem § 32 Abs 3 B-KUVG entsprechenden Frist des § 86 Abs 4 ASVG handle es sich um eine formellrechtliche Frist, weil im Leistungsrecht der Unfallversicherung der Grundsatz der Amtswegigkeit herrsche; der Antrag des Versicherten sei damit, anders als bei der Pensions- und Krankenversicherung, keine Voraussetzung für den Anfall der Leistung, er spiele nur insoweit eine Rolle, als er den säumigen Versicherungsträger auf sein pflichtwidriges Verhalten aufmerksam mache. Läge eine materiellrechtliche Frist vor, dann müßte sie auf den Leistungsanspruch unmittelbar einwirken; es müßte also zum Untergang der Leistung kommen. Mit dem Ablauf der Zweijahresfrist verliere der Leistungsberechtigte aber lediglich die Möglichkeit der rückwirkenden Geldendmachung; es liege sohin eine den Verjährungsvorschriften des Privatrechtes vergleichbare Situation vor. Dem letztgenannten Argument ist entgegenzuhalten, daß sich daraus für die Ansicht, daß es sich bei der Frist des § 86 Abs 4 ASVG um eine formellrechtliche Frist handle, nichts gewinnen ließe, weil es sich auch bei den Verjährungsfristen des bürgerlichen Rechtes um materiellrechtliche Fristen handelt; maßgebend für die Wahrung der Frist ist daher der Tag des Einlangens der Klage bei Gericht (SZ 45/110, 56/157; RdW 1987, 260). Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß zwar für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der Grundsatz der Amtswegigkeit gilt, daß aber § 86 Abs 4 ASVG ausdrücklich die Stellung eines Antrages durch den Versicherten vorsieht und an die Nichteinbringung des Antrages innerhalb der Zweijahresfrist den Verlust des Anspruches knüpft, wenn die Leistungsfeststellung in dieser Zeit nicht erfolgt ist. Dirschmied läßt bei seinen Ausführungen, worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat, auch § 361 Abs 4 ASVG unbeachtet, aus dem sich, wie noch darzustellen sein wird, ableiten läßt, daß auch der Gesetzgeber des ASVG vom materiellrechtlichen Charakter der Frist des § 86 Abs 4 ASVG ausgeht. Der Argumentation des Berufungswerbers, die dieser Norm entsprechende Bestimmung des § 32 Abs 3 B-KUVG treffe nur eine Sonderregelung für Fälle, in denen der Antrag nicht an den zuständigen Versicherungsträger gerichtet worden sei, kann nicht gefolgt werden.Fristen des materiellen Rechtes sind Zeiträume, in oder vor denen eine bestimmte Handlung gesetzt oder ein bestimmtes Ereignis eintreten muß, woran das Gesetz oder der Rechtsträger bestimmte materielle Rechtsfolgen knüpft. Die allgemeinen Fristvorschriften der ZPO (Paragraphen 123 bis 129) sind nur auf prozessuale Fristen anzuwenden. Dient eine solche Handlung auch der Wahrung einer materiellen Frist, dann muß sie noch am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sein (Fasching, ZPR2 Rz 548). Auch die Paragraphen 32, f AVG regeln nur verfahrensrechtliche Fristen (Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Anmerkung 1 zu Paragraph 32, AVG). Bei der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, B-KUVG handelt es sich jedoch nicht ausschließlich um eine verfahrensrechtliche Frist, weil an die Antragstellung innerhalb der dort bezeichneten Frist der Anspruch auf eine Leistung und damit eine Rechtsfolge des materiellen Rechtes geknüpft wird. Die nur für verfahrensrechtliche Fristen getroffene Regelung, daß die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen sind, ist daher in diesem Fall nicht anwendbar. Dies ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, auch deutlich aus dem gemäß Paragraph 129, B-KUVG anzuwendenden Paragraph 361, Absatz 4, ASVG. Auch das Oberlandesgericht Wien ist in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung zu diesem Ergebnis gelangt. Dem ist Dirschmied (DRdA 1984/11) entgegengetreten. Er vertrat die Auffassung, bei der dem Paragraph 32, Absatz 3, B-KUVG entsprechenden Frist des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG handle es sich um eine formellrechtliche Frist, weil im Leistungsrecht der Unfallversicherung der Grundsatz der Amtswegigkeit herrsche; der Antrag des Versicherten sei damit, anders als bei der Pensions- und Krankenversicherung, keine Voraussetzung für den Anfall der Leistung, er spiele nur insoweit eine Rolle, als er den säumigen Versicherungsträger auf sein pflichtwidriges Verhalten aufmerksam mache. Läge eine materiellrechtliche Frist vor, dann müßte sie auf den Leistungsanspruch unmittelbar einwirken; es müßte also zum Untergang der Leistung kommen. Mit dem Ablauf der Zweijahresfrist verliere der Leistungsberechtigte aber lediglich die Möglichkeit der rückwirkenden Geldendmachung; es liege sohin eine den Verjährungsvorschriften des Privatrechtes vergleichbare Situation vor. Dem letztgenannten Argument ist entgegenzuhalten, daß sich daraus für die Ansicht, daß es sich bei der Frist des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG um eine formellrechtliche Frist handle, nichts gewinnen ließe, weil es sich auch bei den Verjährungsfristen des bürgerlichen Rechtes um materiellrechtliche Fristen handelt; maßgebend für die Wahrung der Frist ist daher der Tag des Einlangens der Klage bei Gericht (SZ 45/110, 56/157; RdW 1987, 260). Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß zwar für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der Grundsatz der Amtswegigkeit gilt, daß aber Paragraph 86, Absatz 4, ASVG ausdrücklich die Stellung eines Antrages durch den Versicherten vorsieht und an die Nichteinbringung des Antrages innerhalb der Zweijahresfrist den Verlust des Anspruches knüpft, wenn die Leistungsfeststellung in dieser Zeit nicht erfolgt ist. Dirschmied läßt bei seinen Ausführungen, worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat, auch Paragraph 361, Absatz 4, ASVG unbeachtet, aus dem sich, wie noch darzustellen sein wird, ableiten läßt, daß auch der Gesetzgeber des ASVG vom materiellrechtlichen Charakter der Frist des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG ausgeht. Der Argumentation des Berufungswerbers, die dieser Norm entsprechende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, B-KUVG treffe nur eine Sonderregelung für Fälle, in denen der Antrag nicht an den zuständigen Versicherungsträger gerichtet worden sei, kann nicht gefolgt werden.
§ 361 Abs 4 ASVG hatte in der Stammfassung folgende Fassung: Anträge auf Leistungen der Unfall- und der Pensionsversicherung sind bei dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag bei einem anderen Versicherungsträger oder bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung eingebracht, so gilt er gleichwohl, und zwar mit dem Tage des Einlangens bei dieser anderen Stelle, als bei dem zuständigen Versicherungsträger eingebracht ... .Paragraph 361, Absatz 4, ASVG hatte in der Stammfassung folgende Fassung: Anträge auf Leistungen der Unfall- und der Pensionsversicherung sind bei dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag bei einem anderen Versicherungsträger oder bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung eingebracht, so gilt er gleichwohl, und zwar mit dem Tage des Einlangens bei dieser anderen Stelle, als bei dem zuständigen Versicherungsträger eingebracht ... .
Die Gesetzesmaterialien (599 BlgNR VII 108) führen dazu aus, die für die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung von Leistungsansprüchen getroffenen Regelungen entsprächen der Regelung des geltenden Rechtes (vgl §§ 1538, 1545 und 1613 Abs 1 und 6 RVO). Der Abs 4 sei an die Stelle des § 350 des versendeten Entwurfes getreten. Dort sei verfügt gewesen, daß Anbringen aller Art mit Wirkung für den zuständigen Versicherungsträger auch bei einem anderen Versicherungsträger oder bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung eingebracht werden könnten und daß der Tag des Einlangens bei dieser Stelle als Tag der Einbringung bei dem zuständigen Versicherungsträger gelte. Es sei jedoch den im Begutachtungsverfahren vorgebrachten Einwendungen, die diese Regelung als zu weitgehend empfunden hätten, Rechnung getragen und die Bestimmung auf Leistungsanträge der Unfall- und der Pensionsversicherung beschränkt worden. Durch die 29. ASVG-Nov (BGBl 1973/31) wurde im Zusammenhang mit der Neuregelung, die nunmehr auch die Möglichkeit der - unter den in § 361 Abs 4 ASVG bezeichneten Bedingungen - fristwahrenden Antragstellung bei den Gemeindeämtern vorsieht, diese Bestimmung neu formuliert. Eine Änderung der Regelung bzgl der Wirksamkeit der Antragstellung bei einem nichtzuständigen Sozialversicherungsträger erfolgte nicht.Die Gesetzesmaterialien (599 BlgNR römisch sieben 108) führen dazu aus, die für die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung von Leistungsansprüchen getroffenen Regelungen entsprächen der Regelung des geltenden Rechtes vergleiche Paragraphen 1538, 1545 und 1613 Absatz eins und 6 RVO). Der Absatz 4, sei an die Stelle des Paragraph 350, des versendeten Entwurfes getreten. Dort sei verfügt gewesen, daß Anbringen aller Art mit Wirkung für den zuständigen Versicherungsträger auch bei einem anderen Versicherungsträger oder bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung eingebracht werden könnten und daß der Tag des Einlangens bei dieser Stelle als Tag der Einbringung bei dem zuständigen Versicherungsträger gelte. Es sei jedoch den im Begutachtungsverfahren vorgebrachten Einwendungen, die diese Regelung als zu weitgehend empfunden hätten, Rechnung getragen und die Bestimmung auf Leistungsanträge der Unfall- und der Pensionsversicherung beschränkt worden. Durch die 29. ASVG-Nov (BGBl 1973/31) wurde im Zusammenhang mit der Neuregelung, die nunmehr auch die Möglichkeit der - unter den in Paragraph 361, Absatz 4, ASVG bezeichneten Bedingungen - fristwahrenden Antragstellung bei den Gemeindeämtern vorsieht, diese Bestimmung neu formuliert. Eine Änderung der Regelung bzgl der Wirksamkeit der Antragstellung bei einem nichtzuständigen Sozialversicherungsträger erfolgte nicht.
Zweck der Bestimmung des § 361 Abs 4 ASVG ist es, Nachteile für Versicherte hintanzuhalten, die Leistungsanträge in den dort genannten Versicherungszweigen bei einem Sozialversicherungsträger, der zur Erledigung dieses Antrages nicht zuständig ist oder bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung bzw bei einer Gemeinde einbringen, wobei im letzten Fall jedoch für den Fall der nicht umgehenden Weiterleitung Einschränkungen bestehen. Dafür, daß Anträge die bei einem unzuständigen Sozialversicherungsträger oder einer anderen der in § 361 Abs 4 ASVG genannten Stellen eingebracht werden, bezüglich ihrer Rechtzeitigkeit anders zu beurteilen wären, als solche die beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht werden, besteht kein Anhaltspunkt. Dies würde für Anspruchswerber, die Anträge nicht an den zuständigen Versicherungsträger richten, wieder die Gefahr von Fristversäumnissen mit sich bringen. Ein solches Verständnis würde der Teleologie des Gesetzes widersprechen, das derartige Nachteile verhindern will. Durch § 361 Abs 4 ASVG wurde vielmehr die Möglichkeit geschaffen, Anträge mit gleicher fristwahrender Wirkung wie beim zuständigen Sozialversicherungsträger auch bei anderen Versicherungsträgern bzw den dort genannten Behörden anzubringen. Daß in der Gesetzesstelle ausdrücklich normiert wird, daß der nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger, sondern bei einer der anderen in Frage kommenden Stellen eingebrachte Antrag, mit dem Tag des Einlangens bei dieser anderen Stelle als beim zuständigen Versicherungsträger rechtswirksam eingebracht gilt, bezeichnet keinen Unterschied der Wirkungen gegenüber der Einbringung beim zuständigen Versicherungsträger, sondern soll im Gegenteil die Identität der Wirkung hervorheben. Da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt, wäre grundsätzlich der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Versicherungsträger maßgebend. In § 361 Abs 4 Satz 2 ASVG wird nun angeordnet, daß der Zeitpunkt des Einlangens bei einem anderen Versicherungsträger oder bei einer anderen dort genannten Behörde dem Einlangen beim zuständigen Versicherungsträger gleichsteht. Für den materiellrechtlichen Charakter der Norm des § 32 Abs 3 spricht auch der Wortlaut des durch 21. B-KUVG-Nov BGBl 1991/679 dieser Bestimmung angefügten Satzes. Nach den Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Bestimmung des § 86 Abs 4 ASVG (284 BlgNR XVIII 26) hat die Änderung Fälle im Auge, in denen trotz einer Unfallanzeige ein Verfahren zur Feststellung einer Leistung weder auf Antrag noch von Amts wegen eingeleitet wurde und eine amtswegige Einleitung des Verfahrens nicht erfolgt sei, weil aus der Unfallanzeige für den Versicherungsträger wesentliche Unfallfolgen nicht erkennbar gewesen seien. Die Neuregelung habe zum Ziel, Härtefälle, die durch Leistungsverluste in diesen Fällen einträten, zu vermeiden, indem sie festlege, daß der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige beim Versicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens gelte, wenn eine Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet worden sei. Auch bei dieser Regelung, die das Ziel verfolgt, Leistungen für die Vergangenheit auch dann zu gewähren, wenn nur die Unfallanzeige rechtzeitig erfolgt ist, geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Unfallanzeige innerhalb der genannten Frist beim Versicherungsträger eingelangt ist.Zweck der Bestimmung des Paragraph 361, Absatz 4, ASVG ist es, Nachteile für Versicherte hintanzuhalten, die Leistungsanträge in den dort genannten Versicherungszweigen bei einem Sozialversicherungsträger, der zur Erledigung dieses Antrages nicht zuständig ist oder bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung bzw bei einer Gemeinde einbringen, wobei im letzten Fall jedoch für den Fall der nicht umgehenden Weiterleitung Einschränkungen bestehen. Dafür, daß Anträge die bei einem unzuständigen Sozialversicherungsträger oder einer anderen der in Paragraph 361, Absatz 4, ASVG genannten Stellen eingebracht werden, bezüglich ihrer Rechtzeitigkeit anders zu beurteilen wären, als solche die beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht werden, besteht kein Anhaltspunkt. Dies würde für Anspruchswerber, die Anträge nicht an den zuständigen Versicherungsträger richten, wieder die Gefahr von Fristversäumnissen mit sich bringen. Ein solches Verständnis würde der Teleologie des Gesetzes widersprechen, das derartige Nachteile verhindern will. Durch Paragraph 361, Absatz 4, ASVG wurde vielmehr die Möglichkeit geschaffen, Anträge mit gleicher fristwahrender Wirkung wie beim zuständigen Sozialversicherungsträger auch bei anderen Versicherungsträgern bzw den dort genannten Behörden anzubringen. Daß in der Gesetzesstelle ausdrücklich normiert wird, daß der nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger, sondern bei einer der anderen in Frage kommenden Stellen eingebrachte Antrag, mit dem Tag des Einlangens bei dieser anderen Stelle als beim zuständigen Versicherungsträger rechtswirksam eingebracht gilt, bezeichnet keinen Unterschied der Wirkungen gegenüber der Einbringung beim zuständigen Versicherungsträger, sondern soll im Gegenteil die Identität der Wirkung hervorheben. Da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt, wäre grundsätzlich der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Versicherungsträger maßgebend. In Paragraph 361, Absatz 4, Satz 2 ASVG wird nun angeordnet, daß der Zeitpunkt des Einlangens bei einem anderen Versicherungsträger oder bei einer anderen dort genannten Behörde dem Einlangen beim zuständigen Versicherungsträger gleichsteht. Für den materiellrechtlichen Charakter der Norm des Paragraph 32, Absatz 3, spricht auch der Wortlaut des durch 21. B-KUVG-Nov BGBl 1991/679 dieser Bestimmung angefügten Satzes. Nach den Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG (284 BlgNR römisch achtzehn 26) hat die Änderung Fälle im Auge, in denen trotz einer Unfallanzeige ein Verfahren zur Feststellung einer Leistung weder auf Antrag noch von Amts wegen eingeleitet wurde und eine amtswegige Einleitung des Verfahrens nicht erfolgt sei, weil aus der Unfallanzeige für den Versicherungsträger wesentliche Unfallfolgen nicht erkennbar gewesen seien. Die Neuregelung habe zum Ziel, Härtefälle, die durch Leistungsverluste in diesen Fällen einträten, zu vermeiden, indem sie festlege, daß der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige beim Versicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens gelte, wenn eine Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet worden sei. Auch bei dieser Regelung, die das Ziel verfolgt, Leistungen für die Vergangenheit auch dann zu gewähren, wenn nur die Unfallanzeige rechtzeitig erfolgt ist, geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Unfallanzeige innerhalb der genannten Frist beim Versicherungsträger eingelangt ist.
Da im vorliegenden Fall der Antrag des Klägers unstrittig erst nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 32 Abs 3 B-KUVG bei der beklagten Partei einlangte - daß zuvor keine Unfallanzeige erstattet wurde, ist nicht strittig -, besteht das Begehren auf Gewährung von Leistungen für den davor liegenden Zeitraum nicht zu Recht.Da im vorliegenden Fall der Antrag des Klägers unstrittig erst nach Ablauf der Zweijahresfrist des Paragraph 32, Absatz 3, B-KUVG bei der beklagten Partei einlangte - daß zuvor keine Unfallanzeige erstattet wurde, ist nicht strittig -, besteht das Begehren auf Gewährung von Leistungen für den davor liegenden Zeitraum nicht zu Recht.
Mit der Klage machte der Kläger die Zahlung der bescheidmäßig gewährten Versehrtenrente von einem früheren als dem im Bescheid genannten Zeitpunkt geltend. Durch diese Klage trat jedoch der Bescheid zur Gänze außer Kraft (Kuderna ASGG, 382 ua). Anders wäre es nur, wenn in einem Bescheid über verschiedene Leistungsansprüche entschieden worden wäre, die sich inhaltlich trennen lassen. In dem Umfang, in dem der bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu abzusprechen. Dies bedeutet, daß das Erstgericht bzw das Berufungsgericht, wenn sie das Begehren des Klägers und damit den Anspruch auf die Leistung für die Zeit vor dem 21.12.1990 nicht für berechtigt erachteten, dem Kläger die Leistung in dem von der beklagten Partei gewährten Umfang hätten zuerkennen müssen, weil das Urteil an die Stelle des außer Kraft getretenen Bescheides zu treten hat.
Andernfalls bestünde keine Anspruchsgrundlage für die Rentenleistung ab 21.12.1990. Da der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und in zulässiger Form ausgeführt wurde, hätte das Berufungsgericht diesen Verstoß im Rahmen der allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmen gehabt. Da unstrittig ist, daß dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf eine Rentenleistung von 20 vH der Vollrente ab 20.12.1990 zusteht, konnte der Oberste Gerichtshof die von den Vorinstanzen unterlassene Entscheidung nachholen. Nur in diesem Umfang kommt der Revision im Ergebnis Berechtigung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Ob zwar der Kläger mit der Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid zuerkannte, war die Einbringung der Berufung sowie der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund der Rechtsmittel die Zuerkennung der im Bescheid gewährten Leistung erfolgte. Kosten des Revisionsverfahren konnten jedoch nicht zuerkannt werden, weil Kosten in der Revision nicht verzeichnet wurden.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Ob zwar der Kläger mit der Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid zuerkannte, war die Einbringung der Berufung sowie der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund der Rechtsmittel die Zuerkennung der im Bescheid gewährten Leistung erfolgte. Kosten des Revisionsverfahren konnten jedoch nicht zuerkannt werden, weil Kosten in der Revision nicht verzeichnet wurden.