Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung der 59. ASVGNov BGBl römisch eins 2002/1).
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat den vom Kläger in der Berufung gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht) verneint. Dieser Mangel kann daher an sich in der Revision - auch in Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0037095, RS0042963 [T11], RS0043061 und RS0043172 [T2]).Das Berufungsgericht hat den vom Kläger in der Berufung gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht) verneint. Dieser Mangel kann daher an sich in der Revision - auch in Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0037095, RS0042963 [T11], RS0043061 und RS0043172 [T2]).
Der Revisionswerber beruft sich nun darauf, dass der Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer aktenwidrigen Begründung verneint worden sei. Aktenwidrigkeit kann allerdings nur dann vorliegen, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden (RIS-Justiz RS0043397). Tatsächlich ist dem Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 2. 7. 2002 zu entnehmen, dass die klagende Partei angeleitet wurde, "sämtliche in ihren Händen befindliche oder sich beschaffbare den Gesundheitszustand belegende ärztliche Atteste, Befunde und dergleichen vorzulegen". Unter anderem diese Anleitung hat das Berufungsgericht als Argument dafür verwendet, dass eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Verletzung der Anleitungspflicht zu verneinen sei. Worin nun eine Aktenwidrigkeit liegen soll ist nicht erkennbar, zumal keinerlei Entscheidungsgrundlagen durch das Berufungsgericht verändert wurden. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.