Die Revision erklärte es mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO nicht für zulässig.Die Revision erklärte es mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht für zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Das Revisionsvorbringen der beklagten Partei lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Pension nur befristet für den Zeitraum vom 1. 2. 2008 bis 30. 9. 2010 zuzuerkennen gewesen wäre, weil eine Besserung nicht auszuschließen sei; die Frage des Anbietens einer Rehabilitationsmaßnahme wäre erst anlässlich der nächsten Antragstellung auf Weitergewährung der Invaliditätspension zu prüfen.
Diese Ausführungen sind berechtigt und entsprechen der Entscheidung 10 ObS 53/02w: Es ist nicht strittig, dass bei der Klägerin zum Stichtag Berufsunfähigkeit vorliegt. Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts ist der Umstand, dass im gerichtlichen Verfahren keine Rehabilitation angeboten werden kann, für die Entscheidung ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein die Frage, ob die Pension befristet oder unbefristet zuzusprechen ist.
Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sind Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten ab dem Stichtag zuzuerkennen (§ 256 ASVG). Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzusprechen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität bzw Berufsunfähigkeit anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG). Da diese Voraussetzung nicht festgestellt ist, sondern im Gegenteil von Besserbarkeit auszugehen ist, muss der Zuspruch der Pension iSd § 256 Abs 1 ASVG befristet erfolgen.Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sind Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten ab dem Stichtag zuzuerkennen (Paragraph 256, ASVG). Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzusprechen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität bzw Berufsunfähigkeit anzunehmen ist (Paragraph 256, Absatz 2, ASVG). Da diese Voraussetzung nicht festgestellt ist, sondern im Gegenteil von Besserbarkeit auszugehen ist, muss der Zuspruch der Pension iSd Paragraph 256, Absatz eins, ASVG befristet erfolgen.
In diesem Sinn ist die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.