Ein Bescheid ist anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, d.h. bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 471 und 474; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren4 Rz 384 und 396 je mit weiteren Nachweisen; Kuderna ASGG 369 Erl. 4 zu § 67; SSV-NF 1/3). Im Licht dieser Rechtslage muß der Ansicht der Vorinstanzen, das Schreiben der beklagten Partei vom 2.3. sei ein Bescheid, beigestimmt werden. Es ist eindeutig, daß die beklagte Partei mit diesem Schreiben gegenüber der Klägerin bindend zum Ausdruck bringen wollte, sie werde ihr die Ausgleichszulage ab 1.3.1990 nicht mehr auszahlen. Zur Begründung wurde ausdrücklich angeführt, daß die Klägerin eine Pension aus Frankreich beziehe und daß daher die Ausgleichszulage wegfalle. Dies bedeutet aber eine Gestaltung oder zumindest Feststellung des Rechtsverhältnisses zur Klägerin in einem bestimmten Punkt, nämlich in der Frage der Einstellung der Zahlung der Ausgleichszulage wegen eines weiteren Pensionsbezuges und damit auch der Ablehnung einer Bevorschussung der Leistung iSd § 368 Abs 2 ASVG (vgl. SSV-NF 3/9, 4/1), bis zur Klärung des weiteren Anspruches der Klägerin auf Augleichszulage. Daß die beklagte Partei dabei das Wort "vorsorglich" verwendete, ändert daran nichts. Nicht entscheidend ist ferner, daß das Schreiben "in höflicher Form" abgefaßt wurde, weil dies nicht ausschließt, daß Rechtswirkungen - nämlich die Einstellung der Ausgleichszulagenzahlungen - festgelegt oder festgestellt wurden. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von jenem, welcher der Entscheidung der Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.1988, Zl 87/11/0168 (= ZfVB 1989/614) zugrunde lag und in der aus den angeführten Umständen auf das Fehlen der Bescheidqualität geschlossen wurde. Damals wurde nämlich in die Rechte der Partei nicht unmittelbar eingegriffen. Auch die Rechtsprechung des VwGH (Slg. 9.458 A/1977; ZfVB 1989/614; ZfVB 1989/1309), wonach es bei Zweifeln auf die Bezeichnung als "Bescheid" ankommt, schlägt hier nicht durch; daß diese Bezeichnung in anderen Fällen nicht wesentlich ist, entspricht der ständigen Lehre und Rechtsprechung (Antoniolli/Koja aaO 476 f und Walter/Mayer aaO Rz 387 je mwN; Kuderna aaO; jüngst S. Pesendorfer in JBl 1991, 152 (153 ff) mit Hinweisen auf die Judikatur des VfGH).Ein Bescheid ist anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, d.h. bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 471 und 474; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren4 Rz 384 und 396 je mit weiteren Nachweisen; Kuderna ASGG 369 Erl. 4 zu Paragraph 67,; SSV-NF 1/3). Im Licht dieser Rechtslage muß der Ansicht der Vorinstanzen, das Schreiben der beklagten Partei vom 2.3. sei ein Bescheid, beigestimmt werden. Es ist eindeutig, daß die beklagte Partei mit diesem Schreiben gegenüber der Klägerin bindend zum Ausdruck bringen wollte, sie werde ihr die Ausgleichszulage ab 1.3.1990 nicht mehr auszahlen. Zur Begründung wurde ausdrücklich angeführt, daß die Klägerin eine Pension aus Frankreich beziehe und daß daher die Ausgleichszulage wegfalle. Dies bedeutet aber eine Gestaltung oder zumindest Feststellung des Rechtsverhältnisses zur Klägerin in einem bestimmten Punkt, nämlich in der Frage der Einstellung der Zahlung der Ausgleichszulage wegen eines weiteren Pensionsbezuges und damit auch der Ablehnung einer Bevorschussung der Leistung iSd Paragraph 368, Absatz 2, ASVG vergleiche SSV-NF 3/9, 4/1), bis zur Klärung des weiteren Anspruches der Klägerin auf Augleichszulage. Daß die beklagte Partei dabei das Wort "vorsorglich" verwendete, ändert daran nichts. Nicht entscheidend ist ferner, daß das Schreiben "in höflicher Form" abgefaßt wurde, weil dies nicht ausschließt, daß Rechtswirkungen - nämlich die Einstellung der Ausgleichszulagenzahlungen - festgelegt oder festgestellt wurden. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von jenem, welcher der Entscheidung der Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.1988, Zl 87/11/0168 (= ZfVB 1989/614) zugrunde lag und in der aus den angeführten Umständen auf das Fehlen der Bescheidqualität geschlossen wurde. Damals wurde nämlich in die Rechte der Partei nicht unmittelbar eingegriffen. Auch die Rechtsprechung des VwGH (Slg. 9.458 A/1977; ZfVB 1989/614; ZfVB 1989/1309), wonach es bei Zweifeln auf die Bezeichnung als "Bescheid" ankommt, schlägt hier nicht durch; daß diese Bezeichnung in anderen Fällen nicht wesentlich ist, entspricht der ständigen Lehre und Rechtsprechung (Antoniolli/Koja aaO 476 f und Walter/Mayer aaO Rz 387 je mwN; Kuderna aaO; jüngst S. Pesendorfer in JBl 1991, 152 (153 ff) mit Hinweisen auf die Judikatur des VfGH).
War aber das strittige Schreiben ein Bescheid, so ist die von der Klägerin eingebrachte Klage gemäß § 65 Abs 1 Z 1 und § 67 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig. Sozialrechtssachen sind demnach Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen. In einer solchen Leistungssache darf vom Versicherten eine Klage erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Richtig ist, daß ein Streit über die Überprüfung der Auszahlung zuerkannter Leistungen keine Sozialrechtssache in diesem Sinne ist (Kuderna aaO 358 in Erl. 3 zu § 65 unter Hinweis auf OLG Wien SSV 12/14). Ist etwa nur strittig, wem eine dem Grund und der Höhe nach unbestrittene Pension auszuzahlen ist, etwa der Sachwalterin des Pensionisten oder dem Zessionar, liegt keine Leistungssache vor (SSV-NF 1/42). Ebenso ist die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Leistung weder eine Leistungssache noch eine bürgerliche Rechtssache iS des § 1 JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen (SSV-NF 1/55). In allen diesen Fällen wurde aber betont, daß es nicht um den Bestand, den Umfang oder das Ruhen, sondern ausschließlich um die Auszahlung der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Pensionsleistungen ging. Wie die Klägerin zutreffend darlegt, kann in ihrem Fall gerade davon, nämlich daß ihr Anspruch auf Ausgleichszulage dem Grunde und der Höhe nach unbestritten sei, keine Rede sein. Wie sich aus dem Wortlaut des als Bescheid zu qualifizierenden Schreibens ergibt, erklärte die beklagte Partei die Ausgleichszulage als "weggefallen", weil die Klägerin eine Pension aus Frankreich beziehe und sprach aus, daß die Auszahlung der Ausgleichszulage ab 1.3.1990 "eingestellt" werde. Gemäß § 153 Abs 1 GSVG gebührt die Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen und den gemäß § 151 GSVG zu berücksichtigenden Beiträgen einerseits und dem Richtsatz andererseits. Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen (§ 153 Abs 3 GSVG). Da die Klägerin den Rechtsstandpunkt vertritt, für eine Einstellung der Zahlung bestehe kein Anlaß, liegt hier eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang des Anspruchs auf Ausgleichszulage vor. Die Ankündigung der beklagten Partei, über den Anspruch nach Abschluß der laufenden Erhebungen zu entscheiden, ist unbeachtlich.War aber das strittige Schreiben ein Bescheid, so ist die von der Klägerin eingebrachte Klage gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig. Sozialrechtssachen sind demnach Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen. In einer solchen Leistungssache darf vom Versicherten eine Klage erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Richtig ist, daß ein Streit über die Überprüfung der Auszahlung zuerkannter Leistungen keine Sozialrechtssache in diesem Sinne ist (Kuderna aaO 358 in Erl. 3 zu Paragraph 65, unter Hinweis auf OLG Wien SSV 12/14). Ist etwa nur strittig, wem eine dem Grund und der Höhe nach unbestrittene Pension auszuzahlen ist, etwa der Sachwalterin des Pensionisten oder dem Zessionar, liegt keine Leistungssache vor (SSV-NF 1/42). Ebenso ist die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Leistung weder eine Leistungssache noch eine bürgerliche Rechtssache iS des Paragraph eins, JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen (SSV-NF 1/55). In allen diesen Fällen wurde aber betont, daß es nicht um den Bestand, den Umfang oder das Ruhen, sondern ausschließlich um die Auszahlung der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Pensionsleistungen ging. Wie die Klägerin zutreffend darlegt, kann in ihrem Fall gerade davon, nämlich daß ihr Anspruch auf Ausgleichszulage dem Grunde und der Höhe nach unbestritten sei, keine Rede sein. Wie sich aus dem Wortlaut des als Bescheid zu qualifizierenden Schreibens ergibt, erklärte die beklagte Partei die Ausgleichszulage als "weggefallen", weil die Klägerin eine Pension aus Frankreich beziehe und sprach aus, daß die Auszahlung der Ausgleichszulage ab 1.3.1990 "eingestellt" werde. Gemäß Paragraph 153, Absatz eins, GSVG gebührt die Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen und den gemäß Paragraph 151, GSVG zu berücksichtigenden Beiträgen einerseits und dem Richtsatz andererseits. Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen (Paragraph 153, Absatz 3, GSVG). Da die Klägerin den Rechtsstandpunkt vertritt, für eine Einstellung der Zahlung bestehe kein Anlaß, liegt hier eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang des Anspruchs auf Ausgleichszulage vor. Die Ankündigung der beklagten Partei, über den Anspruch nach Abschluß der laufenden Erhebungen zu entscheiden, ist unbeachtlich.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes liegen daher die im § 67 Abs 1 ASGG genannten Verfahrensvoraussetzungen vor. Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO ist ebensowenig ersichtlich wie ein Grund für die Zurückweisung der Klage nach § 73 ASGG. Dem Rekurs der Klägerin war daher Folge zu geben. Ihrem Rechtsmittelantrag, zugleich das Urteil des Erstgerichtes "zu bestätigen", gemeint wiederherzustellen, kann allerdings nicht nähergetreten werden. Wenngleich das Berufungsgericht deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß seiner Auffassung nach für die vorsorgliche Einstellung der Auszahlung der Ausgleichszulage keine gesetzliche Grundlage bestand, so hat es doch über die Berufung, die außer der Nichtigkeit auch unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machte, nicht meriotorisch, sondern formell im Sinne einer Nichtigerklärung und Zurückweisung der Klage entschieden. Der von der Klägerin erhobene Rekurs ist ein solcher nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO; nur über einen Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO kann der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist (Abs 2 letzter Satz leg.cit.). Daher war dem Berufungsgericht die neuerliche (meritorische) Entscheidung über die Berufung aufzutragen.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes liegen daher die im Paragraph 67, Absatz eins, ASGG genannten Verfahrensvoraussetzungen vor. Eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO ist ebensowenig ersichtlich wie ein Grund für die Zurückweisung der Klage nach Paragraph 73, ASGG. Dem Rekurs der Klägerin war daher Folge zu geben. Ihrem Rechtsmittelantrag, zugleich das Urteil des Erstgerichtes "zu bestätigen", gemeint wiederherzustellen, kann allerdings nicht nähergetreten werden. Wenngleich das Berufungsgericht deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß seiner Auffassung nach für die vorsorgliche Einstellung der Auszahlung der Ausgleichszulage keine gesetzliche Grundlage bestand, so hat es doch über die Berufung, die außer der Nichtigkeit auch unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machte, nicht meriotorisch, sondern formell im Sinne einer Nichtigerklärung und Zurückweisung der Klage entschieden. Der von der Klägerin erhobene Rekurs ist ein solcher nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; nur über einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO kann der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist (Absatz 2, letzter Satz leg.cit.). Daher war dem Berufungsgericht die neuerliche (meritorische) Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.