Die Revision ist nicht berechtigt.
a) Das Urteil des Berufungsgerichtes und die mündliche Berufungsverhandlung sind nicht wegen des im § 477 Abs 1 Z 1 ZPO bezeichneten Mangels nichtig.a) Das Urteil des Berufungsgerichtes und die mündliche Berufungsverhandlung sind nicht wegen des im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bezeichneten Mangels nichtig.
Dies wäre nur der Fall, wenn daran ein Richter - darunter sind auch fachkundige Laienrichter zu verstehen (SSV-NF 2/144 mwN) - teilgenommen hätte, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war.
Nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden § 20 Z 4 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen in Sachen ausgeschlossen, in welchen sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt waren oder noch bestellt sind.Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 20, Ziffer 4, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen in Sachen ausgeschlossen, in welchen sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt waren oder noch bestellt sind.
Die dem Berufungssenat angehörende fachkundige Laienrichterin aus dem Kreis der Arbeitnehmer, Mag. I***** H*****, war in dieser Sache nie als Bevollmächtigte der Klägerin bestellt.
Daß sie nach der Behauptung der Revisionswerberin in einer anderen - beim selben Erstgericht gegen eine andere Beklagte anhängigen - Sache als Bevollmächtigte der Klägerin bestellt war, bewirkte den genannten Ausschließungsgrund und damit auch den genannten Nichtigkeitsgrund nicht.
In der der E SSV-NF 2/144 zugrundeliegenden Sache war eine Laienrichterin von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil sie in derselben Sache als Bevollmächtigte des damaligen Klägers bestellt war.
b) Unter dem "Rechtsgrund" (richtig "Revisionsgrund") der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Revisionswerberin zunächst die Ablehnung der sachlichen Behandlung der in der Berufung geltend gemachten Rechtsrüge.
Damit macht sie inhaltlich nicht den im § 503 Z 4 ZPO, sondern den in Z 2 dieser Gesetzesstelle bezeichneten Revisionsgrund geltend. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann gar nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weil eine solche Beurteilung vom Berufungsgericht nicht vorgenommen wurde (SSV-NF 5/18 uva).Damit macht sie inhaltlich nicht den im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO, sondern den in Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle bezeichneten Revisionsgrund geltend. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann gar nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weil eine solche Beurteilung vom Berufungsgericht nicht vorgenommen wurde (SSV-NF 5/18 uva).
Die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit läge nur vor, wenn die Berufung eine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielte, ohne die das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache nicht überprüfen darf (Fasching, ZPR2 Rz 1775). Dazu wäre bestimmt und kurz zu begründen gewesen (§ 467 Z 3 ZPO), warum das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt oder infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellung unterlassen hat.Die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit läge nur vor, wenn die Berufung eine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielte, ohne die das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache nicht überprüfen darf (Fasching, ZPR2 Rz 1775). Dazu wäre bestimmt und kurz zu begründen gewesen (Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO), warum das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt oder infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellung unterlassen hat.
Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde aber lediglich dahin ausgeführt, daß eine angeblich schon unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit ausgeführte sekundäre Mangelhaftigkeit vorliege. Das Erstgericht hätte "aus unrichtiger rechtlicher Würdigung" dem Beweisantrag in der Streitverhandlung am 13.5.1993 (auf Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen für Allergie zum Beweis, daß die Klägerin in geschlossenen Büroräumlichkeiten auf Grund der allgemeinen Formaldehydbelastung nicht einsetzbar sei) nicht Folge gegeben und sei daher zu einem unrichtigen rechtlichen Schluß gekommen".
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht mangels gesetzgemäßer Ausführung der Rechtsrüge richtigerweise nicht überprüft.
Die im Rahmen der "Rechtsrüge" unternommene neuerliche Rüge des schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichteinholung des erwähnten Gutachtens) ist nach stRsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12 und 65 mwN uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.