Die Revision ist berechtigt.
Die Frage, ob das Berufungsverfahren mangelhaft war, muß nicht geprüft werden, weil die Vorinstanzen wesentliche Feststellungen unterließen; dies macht aber eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung notwendig.
Die Vorinstanzen schenkten nämlich dem Umstand zuwenig Beachtung, daß die beklagte Partei dem Kläger eine schon zuerkannte Leistung entzog. Hiezu wird in § 99 Abs 1 ASVG bestimmt, daß eine laufende Leistung, sofern nicht der Anspruch ohne weiteres Verfahren erlischt, zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs nicht mehr vorhanden sind. Aus den Wörtern "nicht mehr" ergibt sich eindeutig, daß die Entziehung nur in Betracht kommt, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung geändert haben. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kommt nur eine wesentliche Änderung in Betracht. Dies entspricht auch den Wirkungen der materiellen Rechtskraft von Entscheidungen bzw. nach einem Teil der Verwaltungsrechtslehre (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4 RZ 461 f) der Verbindlichkeit von Bescheiden (vgl. hiezu für das Verwaltungsverfahren Antioniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 537 ff, Walter-Mayer aaO RZ 481 f und VwSlg. 3874 A/1955, 8035 A/1971, 8577 A/1974; für das gerichtliche Verfahren Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1497 ff und 1531 ff sowie SZ 41/179, JBl 1978, 539, EvBl 1987/18 uva). Es ist nicht anzunehmen, da der Gesetzgeber im § 99 ASVG und in den gleichartigen Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze vom Grundsatz der materiellen Rechtskraft abgehen wollte (vgl. Schrammel in Tomandl, System, 3.ErgLfg. 181 f; Teschner-Fürböck in MGA ASVG 42.ErgLfg. 576).Die Vorinstanzen schenkten nämlich dem Umstand zuwenig Beachtung, daß die beklagte Partei dem Kläger eine schon zuerkannte Leistung entzog. Hiezu wird in Paragraph 99, Absatz eins, ASVG bestimmt, daß eine laufende Leistung, sofern nicht der Anspruch ohne weiteres Verfahren erlischt, zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs nicht mehr vorhanden sind. Aus den Wörtern "nicht mehr" ergibt sich eindeutig, daß die Entziehung nur in Betracht kommt, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung geändert haben. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kommt nur eine wesentliche Änderung in Betracht. Dies entspricht auch den Wirkungen der materiellen Rechtskraft von Entscheidungen bzw. nach einem Teil der Verwaltungsrechtslehre vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4 RZ 461 f) der Verbindlichkeit von Bescheiden vergleiche hiezu für das Verwaltungsverfahren Antioniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 537 ff, Walter-Mayer aaO RZ 481 f und VwSlg. 3874 A/1955, 8035 A/1971, 8577 A/1974; für das gerichtliche Verfahren Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1497 ff und 1531 ff sowie SZ 41/179, JBl 1978, 539, EvBl 1987/18 uva). Es ist nicht anzunehmen, da der Gesetzgeber im Paragraph 99, ASVG und in den gleichartigen Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze vom Grundsatz der materiellen Rechtskraft abgehen wollte vergleiche Schrammel in Tomandl, System, 3.ErgLfg. 181 f; Teschner-Fürböck in MGA ASVG 42.ErgLfg. 576).
Eine Änderung der Verhältnisse kann im Fall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionsberechtigten bestehen (vgl. § 99 Abs 3 ASVG). In Betracht kommt aber etwa auch die Wiederherstellung oder Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an das Leiden (in diesem Sinn schon Oberlandesgericht Wien SSV 20/2 mwN).Eine Änderung der Verhältnisse kann im Fall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionsberechtigten bestehen vergleiche Paragraph 99, Absatz 3, ASVG). In Betracht kommt aber etwa auch die Wiederherstellung oder Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an das Leiden (in diesem Sinn schon Oberlandesgericht Wien SSV 20/2 mwN).
In erster Linie ist daher zu prüfen, ob sich der körperliche oder geistige Zustand des Pensionsberechtigten gegenüber demjenigen wesentlich gebessert hat, der zur Zeit der Gewährung der Leistung bestand. Ohne Bedeutung ist es, ob dieser Zustand die Gewährung der Leistung rechtfertigen konnte. Auch wenn es nicht der Fall war, bietet § 99 ASVG keine Möglichkeit, die Wirkung der materiellen Rechtskraft der Entscheidung, mit dem die Leistung gewährt wurde, zu brechen und die Leistung zu entziehen (vgl. Schrammel aaO). Es genügt daher nicht, wenn sich in dem Verfahren über die Entziehung der Pension herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension nicht erfüllt sind, weil der Pensionsberechtigte noch die hiefür maßgebenden Berufstätigkeiten ausüben kann. Erforderlich ist vielmehr, daß dies auf eine Änderung der Verhältnisse in dem dargestellten Sinn zurückzuführen ist.In erster Linie ist daher zu prüfen, ob sich der körperliche oder geistige Zustand des Pensionsberechtigten gegenüber demjenigen wesentlich gebessert hat, der zur Zeit der Gewährung der Leistung bestand. Ohne Bedeutung ist es, ob dieser Zustand die Gewährung der Leistung rechtfertigen konnte. Auch wenn es nicht der Fall war, bietet Paragraph 99, ASVG keine Möglichkeit, die Wirkung der materiellen Rechtskraft der Entscheidung, mit dem die Leistung gewährt wurde, zu brechen und die Leistung zu entziehen vergleiche Schrammel aaO). Es genügt daher nicht, wenn sich in dem Verfahren über die Entziehung der Pension herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension nicht erfüllt sind, weil der Pensionsberechtigte noch die hiefür maßgebenden Berufstätigkeiten ausüben kann. Erforderlich ist vielmehr, daß dies auf eine Änderung der Verhältnisse in dem dargestellten Sinn zurückzuführen ist.
Unter diesem Gesichtspunkt sind die Feststellungen des Erstgerichtes, die zu der vom Berufungsgericht übernommenen Schlußfolgerung führten, daß der Kläger seit Februar 1986 zumindest wieder die Tätigkeit eines Portiers ausüben kann, unzureichend. Es ergibt sich daraus nämlich nicht, inwieweit dies darauf zurückzuführen ist, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Klägers gegenüber der Gewährung der Invaliditätspension verbesserte, oder ob sich das Leistungskalkül des Klägers änderte, weil er sich an seine Leiden gewöhnte und anpaßte. In diesem Zusammenhang fällt auf, daß ihm die Invaliditätspension wegen der schmerzhaften Behinderungseinschränkung im linken Kniegelenk gewährt wurde und daß auch das Erstgericht noch eine Beugebehinderung des linken Kniegelenks feststellte.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen für Unfallchirurgie trat zwar eine wesentliche Besserung seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Invaliditätspension durch Wegfall der Frische der Verletzung, durch Anpassung und Gewöhnung und durch Wegfall der Ruhestellung mit einem Oberschenkelgips ein. Abgesehen davon, daß dieses Gutachten in den Feststellungen des Erstgerichtes keinen Niederschlag fand, ist es nicht ausreichend. Zunächst ist die Annahme des Sachverständigen, der Kläger habe zur Zeit der Untersuchung, die zur Gewährung der Invaliditätspension führte, einen Oberschenkelgips getragen, aktenwidrig. Außerdem muß sich aus den Feststellungen und damit auch aus dem Gutachten im einzelnen ergeben, worin die Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands besteht oder welche Beschränkungen des Leistungskalküls, das bei Gewährung der Pension bestand, infolge der Gewöhnung und Anpassung an die vorhandenen Leiden weggefallen sind. Die allgemein gehaltene Feststellung, daß es zu einer Besserung oder zu einer Gewöhnung und Anpassung kam, reicht hingegen nicht aus. Da somit wesentliche Tatsachen von den Vorinstanzen nicht festgestellt wurden, waren ihre Urteile aufzuheben und die Rechtssache war zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das nunmehr gemäß § 101 Abs 1 Z 2 ASGG zuständige Landesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im fortzusetzenden Verfahren ergänzende Feststellungen in dem aufgezeigten Sinn zu treffen und die hiezu erforderlichen Beweise aufzunehmen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Nach den Ausführungen des Sachverständigen für Unfallchirurgie trat zwar eine wesentliche Besserung seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Invaliditätspension durch Wegfall der Frische der Verletzung, durch Anpassung und Gewöhnung und durch Wegfall der Ruhestellung mit einem Oberschenkelgips ein. Abgesehen davon, daß dieses Gutachten in den Feststellungen des Erstgerichtes keinen Niederschlag fand, ist es nicht ausreichend. Zunächst ist die Annahme des Sachverständigen, der Kläger habe zur Zeit der Untersuchung, die zur Gewährung der Invaliditätspension führte, einen Oberschenkelgips getragen, aktenwidrig. Außerdem muß sich aus den Feststellungen und damit auch aus dem Gutachten im einzelnen ergeben, worin die Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands besteht oder welche Beschränkungen des Leistungskalküls, das bei Gewährung der Pension bestand, infolge der Gewöhnung und Anpassung an die vorhandenen Leiden weggefallen sind. Die allgemein gehaltene Feststellung, daß es zu einer Besserung oder zu einer Gewöhnung und Anpassung kam, reicht hingegen nicht aus. Da somit wesentliche Tatsachen von den Vorinstanzen nicht festgestellt wurden, waren ihre Urteile aufzuheben und die Rechtssache war zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das nunmehr gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG zuständige Landesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im fortzusetzenden Verfahren ergänzende Feststellungen in dem aufgezeigten Sinn zu treffen und die hiezu erforderlichen Beweise aufzunehmen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.