Die Revision ist berechtigt.
Eingangs sei erwähnt, daß der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Ausgleichszulage im Hinblick auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (8.Mai 1989) nur nach der Rechtslage vor der 14.BSVG-Novelle BGBl. 1989/644 geprüft werden konnte, die erst mit 1.1.1990 in Kraft getreten ist (Art. IV der Novelle; vgl. SSV-NF 2/95). Daher braucht nicht darauf Bedacht genommen zu werden, daß nach den Übergangsbestimmungen des Art. II Abs 2 der Novelle § 140 Abs 4, 7 und 9 bis 11 BSVG in der geänderten Fassung auch für Versicherungsfälle gilt, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1.Jänner 1990 liegt. Ob die Klägerin mit Rücksicht auf die geänderte Rechtslage einen neuerlichen Antrag stellen kann, ist hier nicht zu erörtern. Nach den EB z RV der 14. BSVG-Novelle, 1102 BlgNR 17.GP, 8 f, sollen die Übergangsregelungen gewährleisten, daß die Begünstigungen auch auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen der Stichtag vor dem Inkrafttreten der Novelle liegt; dies hat nur zur Folge, daß in den alten Fällen das neue (günstigere) Recht anzuwenden ist, allerdings auf Grund des Einheitswertes, wie er im Einzelfall am 31.Dezember 1989 für die Einkommensermittlung maßgebend war.Eingangs sei erwähnt, daß der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Ausgleichszulage im Hinblick auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (8.Mai 1989) nur nach der Rechtslage vor der 14.BSVG-Novelle BGBl. 1989/644 geprüft werden konnte, die erst mit 1.1.1990 in Kraft getreten ist (Artikel römisch vier, der Novelle; vergleiche SSV-NF 2/95). Daher braucht nicht darauf Bedacht genommen zu werden, daß nach den Übergangsbestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle Paragraph 140, Absatz 4, 7 und 9 bis 11 BSVG in der geänderten Fassung auch für Versicherungsfälle gilt, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1.Jänner 1990 liegt. Ob die Klägerin mit Rücksicht auf die geänderte Rechtslage einen neuerlichen Antrag stellen kann, ist hier nicht zu erörtern. Nach den EB z Regierungsvorlage der 14. BSVG-Novelle, 1102 BlgNR 17.GP, 8 f, sollen die Übergangsregelungen gewährleisten, daß die Begünstigungen auch auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen der Stichtag vor dem Inkrafttreten der Novelle liegt; dies hat nur zur Folge, daß in den alten Fällen das neue (günstigere) Recht anzuwenden ist, allerdings auf Grund des Einheitswertes, wie er im Einzelfall am 31.Dezember 1989 für die Einkommensermittlung maßgebend war.
Im vorliegenden Fall ist einzig und allein die von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage entscheidend, ob eine Anrechnung des pauschalierten Ausgedinges nach § 140 Abs 7 BSVG voraussetzt, daß die übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land- (forst-)wirtschaftlichen Flächen vom Ausgleichszulagenwerber (Pensionisten) selbst bewirtschaftet worden sein müssen. Zutreffend führt die beklagte Partei aus, die vom Berufungsgericht vertreten Auslegung würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung von Eigentümern land- (forst-)wirtschaftlicher Betriebe (Liegenschaften) führen, indem nämlich derjenige, der solche Liegenschaften selbst bewirtschaftete - und sei es auch während eines noch so kurzen Zeitraumes -, sich das Pauschale nach § 140 Abs 7 BSVG anrechnen lassen und daher auf eine Verwertung bedacht sein müßte, welche zumindest diesen Pauschalbetrag erbringt, während derjenige, der die Liegenschaft nicht selbst bewirtschaftete, keine solche Vorsorge treffen und sich daher, sofern er aus der Verwertung keine laufende Leistung bezieht, auch nichts anrechnen lassen müßte. Nach der Rechtsprechung des bis zum Inkrafttreten des ASGG in Leistungsstreitsachen als letzte Instanz berufenen Oberlandesgerichtes Wien wurde deshalb die Berücksichtigung eines pauschalierten Einkommens bei der Berechnung der Ausgleichszulage nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller die betreffende Liegenschaft nie bewirtschaftete und daher die Bewirtschaftung auch nicht aufgeben konnte; als entscheidend wurden bloß die Eigentumsverhältnisse angesehen (SSV 19/98, SSV 22/22). Diese Auffassung wurde im Schrifttum geteilt (vgl. Radner-Steingruber-Windhager-Engel, BSVG, Anm. 33 zu § 140) und etwa auch vom Oberlandesgericht Linz übernommen (SVSlg. 33.731; siehe auch Fürböck-Teschner, Die Sozialversicherung der Bauern, 22. ErgLfg. 374/1 Anm. 26 zu § 140 BSVG). Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Rechtsansicht aus den bereits dargestellten Gründen bei. Die Klägerin argumentiert damit, daß nach § 140 Abs 7 BSVG eine Pauschalanrechnung nur bei Übergabe eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes stattfinden dürfe. Unter welchen Voraussetzungen ein land- (forst-)wirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 140 Abs 7 BSVG vorliegt, kann hier unerörtert bleiben. Daß der Rechtsvorgänger der Klägerin keinenIm vorliegenden Fall ist einzig und allein die von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage entscheidend, ob eine Anrechnung des pauschalierten Ausgedinges nach Paragraph 140, Absatz 7, BSVG voraussetzt, daß die übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land- (forst-)wirtschaftlichen Flächen vom Ausgleichszulagenwerber (Pensionisten) selbst bewirtschaftet worden sein müssen. Zutreffend führt die beklagte Partei aus, die vom Berufungsgericht vertreten Auslegung würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung von Eigentümern land- (forst-)wirtschaftlicher Betriebe (Liegenschaften) führen, indem nämlich derjenige, der solche Liegenschaften selbst bewirtschaftete - und sei es auch während eines noch so kurzen Zeitraumes -, sich das Pauschale nach Paragraph 140, Absatz 7, BSVG anrechnen lassen und daher auf eine Verwertung bedacht sein müßte, welche zumindest diesen Pauschalbetrag erbringt, während derjenige, der die Liegenschaft nicht selbst bewirtschaftete, keine solche Vorsorge treffen und sich daher, sofern er aus der Verwertung keine laufende Leistung bezieht, auch nichts anrechnen lassen müßte. Nach der Rechtsprechung des bis zum Inkrafttreten des ASGG in Leistungsstreitsachen als letzte Instanz berufenen Oberlandesgerichtes Wien wurde deshalb die Berücksichtigung eines pauschalierten Einkommens bei der Berechnung der Ausgleichszulage nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller die betreffende Liegenschaft nie bewirtschaftete und daher die Bewirtschaftung auch nicht aufgeben konnte; als entscheidend wurden bloß die Eigentumsverhältnisse angesehen (SSV 19/98, SSV 22/22). Diese Auffassung wurde im Schrifttum geteilt vergleiche Radner-Steingruber-Windhager-Engel, BSVG, Anmerkung 33 zu Paragraph 140,) und etwa auch vom Oberlandesgericht Linz übernommen (SVSlg. 33.731; siehe auch Fürböck-Teschner, Die Sozialversicherung der Bauern, 22. ErgLfg. 374/1 Anmerkung 26 zu Paragraph 140, BSVG). Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Rechtsansicht aus den bereits dargestellten Gründen bei. Die Klägerin argumentiert damit, daß nach Paragraph 140, Absatz 7, BSVG eine Pauschalanrechnung nur bei Übergabe eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes stattfinden dürfe. Unter welchen Voraussetzungen ein land- (forst-)wirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG vorliegt, kann hier unerörtert bleiben. Daß der Rechtsvorgänger der Klägerin keinen
land- (forst-)wirtschaftlichen Betrieb geführt hätte, wird von der Klägerin nämlich nicht behauptet; sie beharrt lediglich darauf, daß sie selbst die land-(forst-)wirtschaftlichen Flächen nie bewirtschaftet habe. Darauf kommt es aber nicht an. Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin im Erbwege eine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft, deren Einheitswert als land- und fortwirtschaftlicher Betrieb mit S 38.000,-- festgesetzt war (dieser Umstand wird im Punkt 2. des Schenkungsvertrages Beilage 2 ausdrücklich festgehalten). Sie erwarb das Eigentum an dieser Liegenschaft mit der Einantwortung, ohne daß es sonstiger Übertragungsakte, insbesondere einer bücherlichen Eintragung bedurfte (Koziol-Welser, Grundriß8 II 387; Spielbüchler in Rummel2 Rz 4 zu § 436 ABGB jeweils mwN). Es handelt sich dabei um eine Form des außerbücherlichen Eigentumserwerbs. Das Eigentum der Klägerin ist nach den Feststellungen bisher nicht an ihren Sohn Franz M*** übergegangen, weil mangels Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nach wie vor der Erblasser Johann H*** als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.land- (forst-)wirtschaftlichen Betrieb geführt hätte, wird von der Klägerin nämlich nicht behauptet; sie beharrt lediglich darauf, daß sie selbst die land-(forst-)wirtschaftlichen Flächen nie bewirtschaftet habe. Darauf kommt es aber nicht an. Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin im Erbwege eine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft, deren Einheitswert als land- und fortwirtschaftlicher Betrieb mit S 38.000,-- festgesetzt war (dieser Umstand wird im Punkt 2. des Schenkungsvertrages Beilage 2 ausdrücklich festgehalten). Sie erwarb das Eigentum an dieser Liegenschaft mit der Einantwortung, ohne daß es sonstiger Übertragungsakte, insbesondere einer bücherlichen Eintragung bedurfte (Koziol-Welser, Grundriß8 römisch zwei 387; Spielbüchler in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 436, ABGB jeweils mwN). Es handelt sich dabei um eine Form des außerbücherlichen Eigentumserwerbs. Das Eigentum der Klägerin ist nach den Feststellungen bisher nicht an ihren Sohn Franz M*** übergegangen, weil mangels Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nach wie vor der Erblasser Johann H*** als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Der am 14.9.1988 geschlossene notarielle Schenkungsvertrag war trotz tatsächlicher physischer Übergabe der Liegenschaft nicht geeignet, das Eigentum zu übertragen (vgl. Spielbüchler aaO Rz 11 zu § 431 ABGB). Nach dem Vertragswillen der Klägerin und ihres Sohnes sollten aber tatsächlich Besitz und Genuß der Liegenschaft mit Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde auf den Sohn übergehen; es handelt sich daher um den Fall, daß "der Betrieb auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen" wurde. Das Eigentum könnte der Sohn der Klägerin erst durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Demgemäß liegen aber die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 140 Abs 7 BSVG bereits jetzt vor. Der schon in der Berufung vorgetragene und in der Revisionsbeantwortung wiederholte Einwand der Klägerin, nur die Bewirtschaftung eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes, nicht aber das bloße Eigentum hieran, bewirke die Pflichtversicherung nach § 2 BSVG, geht fehl, weil es im Fall des § 140 Abs 7 BSVG auf Fragen der Pflichtversicherung des Übergebers nicht ankommt.Der am 14.9.1988 geschlossene notarielle Schenkungsvertrag war trotz tatsächlicher physischer Übergabe der Liegenschaft nicht geeignet, das Eigentum zu übertragen vergleiche Spielbüchler aaO Rz 11 zu Paragraph 431, ABGB). Nach dem Vertragswillen der Klägerin und ihres Sohnes sollten aber tatsächlich Besitz und Genuß der Liegenschaft mit Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde auf den Sohn übergehen; es handelt sich daher um den Fall, daß "der Betrieb auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen" wurde. Das Eigentum könnte der Sohn der Klägerin erst durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Demgemäß liegen aber die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Paragraph 140, Absatz 7, BSVG bereits jetzt vor. Der schon in der Berufung vorgetragene und in der Revisionsbeantwortung wiederholte Einwand der Klägerin, nur die Bewirtschaftung eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes, nicht aber das bloße Eigentum hieran, bewirke die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, BSVG, geht fehl, weil es im Fall des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG auf Fragen der Pflichtversicherung des Übergebers nicht ankommt.
Die ziffernmäßige Richtigkeit der Anrechnung durch die beklagte Partei wurde von der Klägerin in keinem Verfahrensstadium bemängelt, sodaß sich die Ausführungen hiezu erübrigen.
Der Revision war daher Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG: Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit der unterlegenen Klägerin die Hälfte der tarifmäßigen Kosten ihres Rechtsanwaltes zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29 ua).Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG: Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit der unterlegenen Klägerin die Hälfte der tarifmäßigen Kosten ihres Rechtsanwaltes zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29 ua).