Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Das Berufungsgericht ist zwar im nunmehr angefochtenen Urteil - anders als in seiner ersten Entscheidung - nicht mehr ausdrücklich auf die in der Berufung behauptete Stoffsammlungs- und Feststellungsmängel der ersten Instanz - eine Beweisrüge wurde nicht gesetzgemäßDie geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Das Berufungsgericht ist zwar im nunmehr angefochtenen Urteil - anders als in seiner ersten Entscheidung - nicht mehr ausdrücklich auf die in der Berufung behauptete Stoffsammlungs- und Feststellungsmängel der ersten Instanz - eine Beweisrüge wurde nicht gesetzgemäß
ausgeführt - eingegangen. Die behaupteten Mängel sind jedoch nicht entscheidungswesentlich, weil die von der Klägerin in der Berufung nach Art, zeitlicher Lagerung und Anzahl genau bezeichneten Zeiten von der beklagten Partei nicht hinsichtlich dieser tatsächlichen Umstände, sondern nur bezüglich der von der Klägerin vorgenommenen Qualifikation als Versicherungs(Ersatz)zeiten bestritten wurden.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß diese Zeiten keine Versicherungszeiten iS des ASVG sind und daher bei der Berechnung des Pensionsanspruches unberücksichtigt zu bleiben haben, ist richtig (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß diese Zeiten keine Versicherungszeiten iS des ASVG sind und daher bei der Berechnung des Pensionsanspruches unberücksichtigt zu bleiben haben, ist richtig (Paragraph 48, ASGG).
Die Rechtsrüge behauptet auch gar nicht, daß die zweite Instanz Bestimmungen des ASVG unrichtig angewendet habe, sondern vermeint, daß die Beschränkung der Anrechnung als Ersatzzeit auf Kalendermonate nach einer frühestens am 1.1.1971 erfolgten Entbindung im § 227 Abs 1 Z 4 lit a ASVG und auf Zeiten bestimmter Bezüge nach dem 31.12.1970 iS der Z 5 und 6 des zit Abs, aber auch der Selbstversicherungsmöglichkeit in der Pensionsversicherung für Zeiten der Kindererziehung (-pflege) nach § 18 ASVG bzw der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a leg cit gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig wäre. Die Revisionswerberin regt daher an, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Bestimmungen zu beantragen.Die Rechtsrüge behauptet auch gar nicht, daß die zweite Instanz Bestimmungen des ASVG unrichtig angewendet habe, sondern vermeint, daß die Beschränkung der Anrechnung als Ersatzzeit auf Kalendermonate nach einer frühestens am 1.1.1971 erfolgten Entbindung im Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG und auf Zeiten bestimmter Bezüge nach dem 31.12.1970 iS der Ziffer 5 und 6 des zit Abs, aber auch der Selbstversicherungsmöglichkeit in der Pensionsversicherung für Zeiten der Kindererziehung (-pflege) nach Paragraph 18, ASVG bzw der Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18 a, leg cit gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig wäre. Die Revisionswerberin regt daher an, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Bestimmungen zu beantragen.
Der erkennende Senat teilt diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht.
Es steht in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, ab wann Zeiten als Ersatzzeiten gelten. Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ersatzzeiten verbundenen besonderen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft (vgl Teschner in Tomandl, SV-System, 5.ErgLfg 382), erscheinen Einschränkungen dieser Begünstigung sachgerecht.Es steht in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, ab wann Zeiten als Ersatzzeiten gelten. Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ersatzzeiten verbundenen besonderen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft vergleiche Teschner in Tomandl, SV-System, 5.ErgLfg 382), erscheinen Einschränkungen dieser Begünstigung sachgerecht.
Dem einfachen Gesetzgeber steht es auch frei zu bestimmen, ab wann er Personen aus familienpolitischen Gründen für Zeiten der Kindererziehung (-pflege) oder der Pflege eines behinderten Kindes die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ermöglicht.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).