Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG selbst bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG selbst bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
Auch im Revisionsverfahren geht es nur um die Rechtsfrage, ob der Kläger, obwohl er als Stadtrat einer nö Gemeinde eine Aufwandsentschädigung bezog, arbeitslos war. Dies ist nämlich auch eine Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG, dessen übrige Voraussetzungen außer Streit gestellt wurden.Auch im Revisionsverfahren geht es nur um die Rechtsfrage, ob der Kläger, obwohl er als Stadtrat einer nö Gemeinde eine Aufwandsentschädigung bezog, arbeitslos war. Dies ist nämlich auch eine Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Ziffer 2, SUG, dessen übrige Voraussetzungen außer Streit gestellt wurden.
Da der Begriff der Arbeitslosigkeit im Sonderunterstützungsgesetz nicht definiert ist, gilt nach dessen § 13 der § 12 AlVG sinngemäß (Frank-Ullrich, AlVG SUG § 1 Erl 8; Dirschmied, AlVG2 S § 1 Erl 2.2.).Da der Begriff der Arbeitslosigkeit im Sonderunterstützungsgesetz nicht definiert ist, gilt nach dessen Paragraph 13, der Paragraph 12, AlVG sinngemäß (Frank-Ullrich, AlVG SUG Paragraph eins, Erl 8; Dirschmied, AlVG2 S Paragraph eins, Erl 2.2.).
Nach § 12 Abs 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.Nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
Gemäß Abs 3 leg cit gilt als arbeitslos iS ua des Abs 1 insbesondere nicht:Gemäß Absatz 3, leg cit gilt als arbeitslos iS ua des Absatz eins, insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist; c) ...;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist; e) und f) ...
Als arbeitslos gilt jedoch nach Abs 6 leg cit,Als arbeitslos gilt jedoch nach Absatz 6, leg cit,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, da die im § 5 Abs 1 lit a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt;a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, da die im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt;
b) wer einen land(forst)wirtschftlichen Betrieb bewirtschaftet, dessen ... Einheitswert 54.000 S nicht übersteigt;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein nach Maßgabe des Abs 9 festgestelltes Einkommen erzielt, das die im § 5 Abs 2 lit a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein nach Maßgabe des Absatz 9, festgestelltes Einkommen erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs 2 lit a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde.d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde.
Marhold, Arbeitslosigkeit im Sinne des AlVG, in Tomandl, Grundlegende Rechtsfragen der Arbeitslosenversicherung, 1 (3) weist zutreffend darauf hin, daß es der Arbeitslosenversicherung um das Zusammenspiel von Beschäftigungsverlust und Einkommensausfall geht. "So ist einerseits nicht nur das Fehlen von Beschäftigung, sondern - innerhalb gewisser Grenzen - auch das Fehlen von Erwerbseinkommen eine notwendige Voraussetzung. Andererseits zeigt § 12 Abs 6 AlVG, daß selbst ein Beschäftigter als arbeitslos gilt, wenn sein Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Daß nur eine mit Erwerbseinkommen verbundene Beschäftigung Arbeitslosigkeit ausschließt, wird auch von der Zielsetzung arbeitslosenversicherungsrechtlicher Leistungen erhärtet. Der Sinn der Arbeitslosenversicherung besteht offenbar darin, einen (teilweisen) Ersatz für jenes Erwerbseinkommen bereitzustellen, welches wegen Beschäftigungslosigkeit weggefallen ist. Daß der Gesetzeswortlaut lediglich auf den Wegfall der Beschäftigung abstellt, wird von der nicht sachfremden Überlegung getragen, daß Beschäftigungen in der Regel auf die Erzielung von Erwerb ausgerichtet sind, darf aber nicht zum Schluß verleiten, jede Beschäftigung, auch wenn sie nicht zu Einkommen führt, schließe Arbeitslosigkeit aus. Die Berücksichtigung einer Einkommenskomponente bei der Arbeitslosigkeit erweist sich daher als notwendig, weil nur Erwerbstätigkeiten jenes Risiko ausschließen, für das die Arbeitslosenversicherung einspringt, nämlich Einkommenslosigkeit wegen Fehlens einer Beschäftigung."Marhold, Arbeitslosigkeit im Sinne des AlVG, in Tomandl, Grundlegende Rechtsfragen der Arbeitslosenversicherung, 1 (3) weist zutreffend darauf hin, daß es der Arbeitslosenversicherung um das Zusammenspiel von Beschäftigungsverlust und Einkommensausfall geht. "So ist einerseits nicht nur das Fehlen von Beschäftigung, sondern - innerhalb gewisser Grenzen - auch das Fehlen von Erwerbseinkommen eine notwendige Voraussetzung. Andererseits zeigt Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, daß selbst ein Beschäftigter als arbeitslos gilt, wenn sein Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Daß nur eine mit Erwerbseinkommen verbundene Beschäftigung Arbeitslosigkeit ausschließt, wird auch von der Zielsetzung arbeitslosenversicherungsrechtlicher Leistungen erhärtet. Der Sinn der Arbeitslosenversicherung besteht offenbar darin, einen (teilweisen) Ersatz für jenes Erwerbseinkommen bereitzustellen, welches wegen Beschäftigungslosigkeit weggefallen ist. Daß der Gesetzeswortlaut lediglich auf den Wegfall der Beschäftigung abstellt, wird von der nicht sachfremden Überlegung getragen, daß Beschäftigungen in der Regel auf die Erzielung von Erwerb ausgerichtet sind, darf aber nicht zum Schluß verleiten, jede Beschäftigung, auch wenn sie nicht zu Einkommen führt, schließe Arbeitslosigkeit aus. Die Berücksichtigung einer Einkommenskomponente bei der Arbeitslosigkeit erweist sich daher als notwendig, weil nur Erwerbstätigkeiten jenes Risiko ausschließen, für das die Arbeitslosenversicherung einspringt, nämlich Einkommenslosigkeit wegen Fehlens einer Beschäftigung."
Für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt wird, weil in beiden Fällen die Merkmale "Beschäftigung" als auch "Erwerb" vorliegen, weshalb kein von der Arbeitslosenversicherung zu deckendes Sicherheitsbedürfnis besteht (Marhold aaO 3 f).
In der Arbeitslosenversicherung ist das geschützte Risiko die Beschäftigungslosigkeit, der zwar als tragender Gedanke die Einkommenslosigkeit innewohnt, die allerdings nur unmittelbar über den Wegfall der Beschäftigung geschützt ist. Bloße Bedürftigkeit ist das Schutzobjekt fürsorge(sozialhilfe)rechtlicher Regelungen, zB im Rahmen der Notstandshilfe. Einkommensbezug allein schließt Arbeitslosigkeit noch nicht aus. Erst ein aus einer Beschäftigung resultierender, über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Erwerb hat diese Konsequenz (Marhold aaO 5).
Auch nach Dirschmied aaO A § 12 Erl 2 umfaßt der Beschäftigungsbegriff des § 12 AlVG jede mit einem Arbeitseinkommen verbundene Tätigkeit, der zwar ein Arbeitsvertrag zugrunde liegen kann, die jedoch nicht unbedingt auf einem Arbeitsverhältnis basieren muß. Es ist daher rechtlich völlig bedeutungslos, ob und auf welche Weise eine solche Beschäftigung vertragsrechtlich fundiert ist (sa VwGH 17.2.1954 SlgNF (A) 3305).Auch nach Dirschmied aaO A Paragraph 12, Erl 2 umfaßt der Beschäftigungsbegriff des Paragraph 12, AlVG jede mit einem Arbeitseinkommen verbundene Tätigkeit, der zwar ein Arbeitsvertrag zugrunde liegen kann, die jedoch nicht unbedingt auf einem Arbeitsverhältnis basieren muß. Es ist daher rechtlich völlig bedeutungslos, ob und auf welche Weise eine solche Beschäftigung vertragsrechtlich fundiert ist (sa VwGH 17.2.1954 SlgNF (A) 3305).
Da der beispielsweisen Aufzählung des § 12 Abs 3 AlVG für die Definition des im Abs 1 dieser Gesetzesstelle gebrauchten Begriffes der Arbeitslosigkeit nur veranschaulichende Bedeutung zukommt, fallen unter den Begriff "Beschäftigung" im letztzit Absatz nicht nur die im § 12 Abs 3 lit a, b und d leg cit angeführten Tätigkeiten. Das bedeutet aber nicht, daß jede mit einem Einkommen verbundene Tätigkeit darunter fällt. Die in den zit litt aufgezählten Tätigkeiten geben vielmehr die Richtung an, in der der Beschäftigungsbegriff des Abs 1 auszulegen ist. Mit einem Dienstverhältnis iS des Abs 3 lit a ist das Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG, also das in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübte Verhältnis gemeint. Unter selbständiger Erwerbstätigkeit iS des Abs 3 lit b ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen zu verstehen, die die Schaffung von Einkünften in Geld- oder sonstigen Gütern bezwecken. Aber auch mit den Tätigkeiten nach Abs 3 lit d sind Tätigkeiten gemeint, die ihrem Typus nach letztlich Erwerbszwecken dienen. Mit einer Beschäftigung iS des § 12 Abs 1 AlVG ist daher eine Erwerbstätigkeit gemeint (VwGH 13.11.1990 Zl 89/08/0229 ARD 4253/3/91 = ÖJZ 1991, 716 = ZfVB 1991, 5-6/2163 = JUS 1991, A/745 mwN).Da der beispielsweisen Aufzählung des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG für die Definition des im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle gebrauchten Begriffes der Arbeitslosigkeit nur veranschaulichende Bedeutung zukommt, fallen unter den Begriff "Beschäftigung" im letztzit Absatz nicht nur die im Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b und d leg cit angeführten Tätigkeiten. Das bedeutet aber nicht, daß jede mit einem Einkommen verbundene Tätigkeit darunter fällt. Die in den zit litt aufgezählten Tätigkeiten geben vielmehr die Richtung an, in der der Beschäftigungsbegriff des Absatz eins, auszulegen ist. Mit einem Dienstverhältnis iS des Absatz 3, Litera a, ist das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, also das in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübte Verhältnis gemeint. Unter selbständiger Erwerbstätigkeit iS des Absatz 3, Litera b, ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen zu verstehen, die die Schaffung von Einkünften in Geld- oder sonstigen Gütern bezwecken. Aber auch mit den Tätigkeiten nach Absatz 3, Litera d, sind Tätigkeiten gemeint, die ihrem Typus nach letztlich Erwerbszwecken dienen. Mit einer Beschäftigung iS des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist daher eine Erwerbstätigkeit gemeint (VwGH 13.11.1990 Zl 89/08/0229 ARD 4253/3/91 = ÖJZ 1991, 716 = ZfVB 1991, 5-6/2163 = JUS 1991, A/745 mwN).
Daß die Ausübung der Funktion eines Stadtrates einer nö Gemeinde durch den Kläger nicht einem der Tatbestände des § 12 Abs 3 lit a oder d AlVG zu subsumieren ist, bedarf keiner näheren Begründung (vgl das zit VwGHErk). Daß nach § 25 Abs 1 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes,Daß die Ausübung der Funktion eines Stadtrates einer nö Gemeinde durch den Kläger nicht einem der Tatbestände des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, oder d AlVG zu subsumieren ist, bedarf keiner näheren Begründung vergleiche das zit VwGHErk). Daß nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
b) gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages ..., Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) ... auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind, sichert die einkommensteuerrechtliche Erfassung dieser Einkünfte, macht die genannten Funktionen aber noch nicht zu die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungen, die genannten Bezüge nicht zu Entgelt iS des § 12 AlVG.b) gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages ..., Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) ... auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind, sichert die einkommensteuerrechtliche Erfassung dieser Einkünfte, macht die genannten Funktionen aber noch nicht zu die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungen, die genannten Bezüge nicht zu Entgelt iS des Paragraph 12, AlVG.
Die Stadtratsfunktion des Klägers ist aber auch nicht als selbständig oder sonstige unselbständige Erwerbstätigkeit im obgenannten Sinn zu werten, weil sie ihrem durch die nö Gemeindeordnung 1973 LGBl 1000 vorgezeichneten Typus nach nicht die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt (vgl das schon zit VwGHErk ähnlich OGH 10.2.1993 9 Ob A 21/93 ZAS 1993/7. Diese Entscheidung des arbeitsrechtlichen Fachsenates betraf die Klage des Ehemannes einer nichtgeschäftsführenden Tiroler Gemeinderätin auf Gewährung von Väterkarenzurlaub. Daher bezieht sich der Kommentar Adamovics in ZAS 1993, 108 f nur auf arbeitsrechtliche Fragen, nicht aber auf die im vorliegenden Fall zu lösenden sozialversicherungsrechtlichen Probleme.)Die Stadtratsfunktion des Klägers ist aber auch nicht als selbständig oder sonstige unselbständige Erwerbstätigkeit im obgenannten Sinn zu werten, weil sie ihrem durch die nö Gemeindeordnung 1973 LGBl 1000 vorgezeichneten Typus nach nicht die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt vergleiche das schon zit VwGHErk ähnlich OGH 10.2.1993 9 Ob A 21/93 ZAS 1993/7. Diese Entscheidung des arbeitsrechtlichen Fachsenates betraf die Klage des Ehemannes einer nichtgeschäftsführenden Tiroler Gemeinderätin auf Gewährung von Väterkarenzurlaub. Daher bezieht sich der Kommentar Adamovics in ZAS 1993, 108 f nur auf arbeitsrechtliche Fragen, nicht aber auf die im vorliegenden Fall zu lösenden sozialversicherungsrechtlichen Probleme.)
Bei den festgestellten Bezügen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Funktion als Stadtrat einer nö Gemeinde handelt es sich um die Entschädigung eines Mitgliedes des Gemeinderates nach § 2 Abs 1 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher sowie die Beiträge an deren Interessenvertretungen 30.9.1975 nö LGBl 1005-6, mit der der mit der Ausübung des Mandates oder Amtes verbundene Aufwand als ersetzt gilt (Abs 2 leg cit). Dieses Gesetz regelt iS des § 29 nö Gemeindeordnung 1973, inwieweit den Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern, deren Amt nach der zit Gesetzesstelle ein Ehrenamt ist, für den mit der Ausübung ihres Mandates oder Amtes verbundenen Aufwand eine Entschädigung gebührt. Jedenfalls bei den Entschädigungen solcher Gemeindemandatare, denen höchstens 30 vH des Amtsbezuges des Bürgermeisters gebührt, also in den Gemeinden bis 5.000 Einwohnern 15 bis 21 vH, in Gemeinden bis 10.000 Einwohnern 21 bis 27 vH des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas IIa Nö Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 LGBl 2440 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, handelt es sich - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - um Bezüge, die am Charakter dieser Gemeindefunktionen als Ehrenamt nichts ändern. Ob dies etwa - wie das Oberlandesgericht Graz im Berufungsurteil 21.9.1990 7 Rs 63/90-8 (= 31 Cgs 172/89-8 des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes) meinte, bei einem Bürgermeister mit einem monatlichen Amtsbezug von 33.309 S brutto und 22.636 S netto oder bei Mandataren und obersten Organwaltern des Bundes und der Länder, die ihre Ämter praktisch als Beruf ausüben und dafür auch entsprechend entschädigt werden, anders ist, kann hier dahingestellt bleiben.Bei den festgestellten Bezügen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Funktion als Stadtrat einer nö Gemeinde handelt es sich um die Entschädigung eines Mitgliedes des Gemeinderates nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher sowie die Beiträge an deren Interessenvertretungen 30.9.1975 nö LGBl 1005-6, mit der der mit der Ausübung des Mandates oder Amtes verbundene Aufwand als ersetzt gilt (Absatz 2, leg cit). Dieses Gesetz regelt iS des Paragraph 29, nö Gemeindeordnung 1973, inwieweit den Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern, deren Amt nach der zit Gesetzesstelle ein Ehrenamt ist, für den mit der Ausübung ihres Mandates oder Amtes verbundenen Aufwand eine Entschädigung gebührt. Jedenfalls bei den Entschädigungen solcher Gemeindemandatare, denen höchstens 30 vH des Amtsbezuges des Bürgermeisters gebührt, also in den Gemeinden bis 5.000 Einwohnern 15 bis 21 vH, in Gemeinden bis 10.000 Einwohnern 21 bis 27 vH des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben des Schemas römisch zwei a Nö Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 LGBl 2440 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, handelt es sich - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - um Bezüge, die am Charakter dieser Gemeindefunktionen als Ehrenamt nichts ändern. Ob dies etwa - wie das Oberlandesgericht Graz im Berufungsurteil 21.9.1990 7 Rs 63/90-8 (= 31 Cgs 172/89-8 des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes) meinte, bei einem Bürgermeister mit einem monatlichen Amtsbezug von 33.309 S brutto und 22.636 S netto oder bei Mandataren und obersten Organwaltern des Bundes und der Länder, die ihre Ämter praktisch als Beruf ausüben und dafür auch entsprechend entschädigt werden, anders ist, kann hier dahingestellt bleiben.
Daß der Gesetzgeber Bezüge nach Abschnitt I des Bezügegesetzes sowie Bezüge von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen - abgesehen von der schon erwähnten einkommenssteuerrechtlichen Regelung - grundsätzlich nicht als Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit wertet, ergibt sich ua auch aus den §§ 253a Abs 2 und 253b Abs 2 ASVG. Seit der Neufassung dieser Gesetzesstellen durch die 39.ASVGNov BGBl 1983/590 fallen die vorzeitige Alterpension bei Arbeitslosigkeit und bei langer Versicherungsdauer mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, auf Grund deren ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Durch die 44.ASVGNov BGBl 1987/609 wurde dem ersten Satz der §§ 253a Abs 2 und 253b Abs 2 ASVG folgender Satz angefügt: "Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge." Hätten solche Bezüge nach Auffassung des Novellengesetzgebers ohnedies ein Erwerbseinkommen auf Grund einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit dargestellt, so hätte es dieser Novellierung nicht bedurft. Eine solche wurde aber nach den Erl der RV zum StRÄG 1988 (44.ASVGNov) 324 BlgNR 17.GP, 40 ausdrücklich für erforderlich gehalten. "Da im § 23 Abs 2 Bezügegesetz idF BGBl 1984/489 §§ 253a, 253b, 276a, 276b ASVG und die analogen Bestimmungen der Sondergesetze nicht angeführt sind, kann derzeit bei Vorliegen eines im § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezuges eine vorzeitige Alterspension nicht wegfall ... Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird die Bestimmung des § 23 Abs 2 Bezügegesetz auch bei den vorzeitigen Alterspensionen ausdrücklich für anwendbar erklärt". Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im mehrfach zit Erk, nach der keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dem § 12 AlVG ein anderes Verständnis der Erwerbstätigkeit zugrunde läge.Daß der Gesetzgeber Bezüge nach Abschnitt römisch eins des Bezügegesetzes sowie Bezüge von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen - abgesehen von der schon erwähnten einkommenssteuerrechtlichen Regelung - grundsätzlich nicht als Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit wertet, ergibt sich ua auch aus den Paragraphen 253 a, Absatz 2 und 253 b Absatz 2, ASVG. Seit der Neufassung dieser Gesetzesstellen durch die 39.ASVGNov BGBl 1983/590 fallen die vorzeitige Alterpension bei Arbeitslosigkeit und bei langer Versicherungsdauer mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, auf Grund deren ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Durch die 44.ASVGNov BGBl 1987/609 wurde dem ersten Satz der Paragraphen 253 a, Absatz 2 und 253 b Absatz 2, ASVG folgender Satz angefügt: "Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge." Hätten solche Bezüge nach Auffassung des Novellengesetzgebers ohnedies ein Erwerbseinkommen auf Grund einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit dargestellt, so hätte es dieser Novellierung nicht bedurft. Eine solche wurde aber nach den Erl der Regierungsvorlage zum StRÄG 1988 (44.ASVGNov) 324 BlgNR 17.GP, 40 ausdrücklich für erforderlich gehalten. "Da im Paragraph 23, Absatz 2, Bezügegesetz in der Fassung BGBl 1984/489 Paragraphen 253 a, 253 b, 276 a, 276 b, ASVG und die analogen Bestimmungen der Sondergesetze nicht angeführt sind, kann derzeit bei Vorliegen eines im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezuges eine vorzeitige Alterspension nicht wegfall ... Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Bezügegesetz auch bei den vorzeitigen Alterspensionen ausdrücklich für anwendbar erklärt". Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im mehrfach zit Erk, nach der keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dem Paragraph 12, AlVG ein anderes Verständnis der Erwerbstätigkeit zugrunde läge.
Da der Kläger nach den obigen Ausführungen seit 1.9.1991 arbeitslos ist und die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Abs 1 Z 2 SUG außer Streit gestellt wurden, gebührt ihm die Sonderunterstützung nach dieser Gesetzesstelle im gesetzlichen Ausmaß des § 5 Abs 7 ff SUG allerdings nicht schon ab dem im Klagebegehren genannten Tag der Antragstellung (6.8.1991) und auch nicht schon ab dem im Revisionsantrag genanten Tag nach Vollendung seines 59.Lebensjahres (21.8. richtig 1991 - der 21.8.1992 wäre der Tag nach Vollendung seines 60.Geburtstages), sondern erst ab dem 1.9.1991. Erst seit diesem Tag waren alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Die Sonderunterstützung gebührt bis zum Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - ausgenommen die Knappschaftspension - oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters - ausgenommen den Knappschaftssold - nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des ASVG, GSVG bzw BSVG (§ 4 SUG).Da der Kläger nach den obigen Ausführungen seit 1.9.1991 arbeitslos ist und die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, SUG außer Streit gestellt wurden, gebührt ihm die Sonderunterstützung nach dieser Gesetzesstelle im gesetzlichen Ausmaß des Paragraph 5, Absatz 7, ff SUG allerdings nicht schon ab dem im Klagebegehren genannten Tag der Antragstellung (6.8.1991) und auch nicht schon ab dem im Revisionsantrag genanten Tag nach Vollendung seines 59.Lebensjahres (21.8. richtig 1991 - der 21.8.1992 wäre der Tag nach Vollendung seines 60.Geburtstages), sondern erst ab dem 1.9.1991. Erst seit diesem Tag waren alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Die Sonderunterstützung gebührt bis zum Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - ausgenommen die Knappschaftspension - oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters - ausgenommen den Knappschaftssold - nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des ASVG, GSVG bzw BSVG (Paragraph 4, SUG).
Daher war der Revision teilweise Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen waren wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Das die Kosten der Revisionsbeantwortung betreffende Ersatzbegehren der für die beklagte Partei einschreitenden Finanzprokuratur ist nach Abs 1 Z 1 leg cit nicht berechtigt. Die Voraussetzungen des Abs 3 dieser Gesetzesstelle wurden weder behauptet, noch liegen sie vor (vgl SSV-NF 4/141).Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG. Das die Kosten der Revisionsbeantwortung betreffende Ersatzbegehren der für die beklagte Partei einschreitenden Finanzprokuratur ist nach Absatz eins, Ziffer eins, leg cit nicht berechtigt. Die Voraussetzungen des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle wurden weder behauptet, noch liegen sie vor vergleiche SSV-NF 4/141).