Die Revision der Erstklägerin ist unzulässig, jene der Zweitklägerin jedoch aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Versicherten die Kinder im Sinn des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG (§ 260 ASVG). Da die Erstklägerin weder als Witwe des Versicherten noch als Mutter der Zweitklägerin Anspruch auf die begehrte Leistung hat, ist die Abweisung des von ihr erhobenen Klagebegehrens schon aus diesem Grund zutreffend. Angesichts des eindeutigen Wortlautes das § 260 ASVG stellt sich in Bezug auf die Erstklägerin keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. Ihre Revision war daher zurückzuweisen; an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Versicherten die Kinder im Sinn des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, ASVG (Paragraph 260, ASVG). Da die Erstklägerin weder als Witwe des Versicherten noch als Mutter der Zweitklägerin Anspruch auf die begehrte Leistung hat, ist die Abweisung des von ihr erhobenen Klagebegehrens schon aus diesem Grund zutreffend. Angesichts des eindeutigen Wortlautes das Paragraph 260, ASVG stellt sich in Bezug auf die Erstklägerin keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage. Ihre Revision war daher zurückzuweisen; an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Ob die Zweitklägerin als Stiefkind die Voraussetzungen für die begehrte Waisenpension erfüllt, ist nach der am Stichtag geltenden Rechtslage zu prüfen (§ 223 Abs 2 ASVG). Stichtag ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Todestag des Stiefvaters der 1. 9. 1997 (§ 223 Abs 2 letzter Satz ASVG). § 252 Abs 1 ASVG ist daher in der am 1. 9. 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 252 Abs 1 Satz 1 Z 4 ASVG gelten als Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Stiefkinder, jedoch nach Satz 2 nur dann, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben. Nach Satz 3 besteht die ständige Hausgemeinschaft weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Gemäß Satz 4 (in der anzuwendenden Fassung) gilt das gleiche, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts-(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.Ob die Zweitklägerin als Stiefkind die Voraussetzungen für die begehrte Waisenpension erfüllt, ist nach der am Stichtag geltenden Rechtslage zu prüfen (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG). Stichtag ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Todestag des Stiefvaters der 1. 9. 1997 (Paragraph 223, Absatz 2, letzter Satz ASVG). Paragraph 252, Absatz eins, ASVG ist daher in der am 1. 9. 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Satz 1 Ziffer 4, ASVG gelten als Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Stiefkinder, jedoch nach Satz 2 nur dann, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben. Nach Satz 3 besteht die ständige Hausgemeinschaft weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Gemäß Satz 4 (in der anzuwendenden Fassung) gilt das gleiche, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts-(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.
Es ist unstrittig, dass die Zweitklägerin mit dem Versicherten bis zu ihrer Heimunterbringung in ständiger Hausgemeinschaft lebte. Zutreffend und in der Revision auch nicht bekämpft hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Heimunterbringung der Zweitklägerin von April 1994 bis zum Wirksamwerden des Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes vom 10. 3. 1995 keiner der im Satz 3 des § 252 Abs 1 ASVG normierten Varianten des Weiterbestehens der ständigen Hausgemeinschaft und auch nicht dem ersten Fall des Satzes 4 dieser Gesetzesstelle unterstellt werden kann, letzteres schon deshalb nicht, weil der Versicherte nicht überwiegend die Kosten dieser Unterbringung getragen hat. Für den Fortbestand der ständigen Hausgemeinschaft ist daher im vorliegenden Fall entscheidend, ob die als freiwillige Erziehungshilfe gewährte volle Erziehung (§§ 26, 28, 29 JWG) der Zweitklägerin im Heim auf „Anordnung der Jugendfürsorge" erfolgte. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:Es ist unstrittig, dass die Zweitklägerin mit dem Versicherten bis zu ihrer Heimunterbringung in ständiger Hausgemeinschaft lebte. Zutreffend und in der Revision auch nicht bekämpft hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Heimunterbringung der Zweitklägerin von April 1994 bis zum Wirksamwerden des Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes vom 10. 3. 1995 keiner der im Satz 3 des Paragraph 252, Absatz eins, ASVG normierten Varianten des Weiterbestehens der ständigen Hausgemeinschaft und auch nicht dem ersten Fall des Satzes 4 dieser Gesetzesstelle unterstellt werden kann, letzteres schon deshalb nicht, weil der Versicherte nicht überwiegend die Kosten dieser Unterbringung getragen hat. Für den Fortbestand der ständigen Hausgemeinschaft ist daher im vorliegenden Fall entscheidend, ob die als freiwillige Erziehungshilfe gewährte volle Erziehung (Paragraphen 26, 28, 29, JWG) der Zweitklägerin im Heim auf „Anordnung der Jugendfürsorge" erfolgte. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz für das Weiterbestehen der ständigen Hausgemeinschaft mit dem Versicherten, wenn sich das Stiefkind auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts-(Pflegschafts)gerichts in Pflege eines Dritten befindet, nicht verlangt, dass der Versicherte die Kosten dieser Pflege trägt oder ersetzt. Die genannte Regelung wurde mit der 29. ASVG-Novelle, BGBl 1973/31 geschaffen. Die ErläutRV 404 BlgNR 13. GP 88 führen dazu aus, dass in diesen Fällen die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in besonderem Maße gerechtfertigt sei. Die Materialien geben keinen Aufschluss, was unter „Anordnung der Jugendfürsorge" gemeint ist. Mit dem Wort „Jugendfürsorge" ist die Jugendwohlfahrt angesprochen, sodass es angezeigt ist, zum Verständnis der Regelung das zur Zeit ihrer Entstehung geltende Jugendwohlfahrtsgesetz BGBl 1954/99 (JWG 1954) zu beachten. Mit dem Ausdruck „Jugendfürsorge" sind offenbar die mit der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege betrauten Verwaltungsbehörden (s § 3 JWG 1954) gemeint, führt doch die Bestimmung das Vormundschafts-(Pflegschafts)gericht gesondert an. Zu einer Unterbringung eines Minderjährigen zur Pflege bei Dritten konnte es durch Anordnung, verstanden als hoheitlichen Akt der Verwaltungsbehörde nicht kommen:Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz für das Weiterbestehen der ständigen Hausgemeinschaft mit dem Versicherten, wenn sich das Stiefkind auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts-(Pflegschafts)gerichts in Pflege eines Dritten befindet, nicht verlangt, dass der Versicherte die Kosten dieser Pflege trägt oder ersetzt. Die genannte Regelung wurde mit der 29. ASVG-Novelle, BGBl 1973/31 geschaffen. Die ErläutRV 404 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 88 führen dazu aus, dass in diesen Fällen die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in besonderem Maße gerechtfertigt sei. Die Materialien geben keinen Aufschluss, was unter „Anordnung der Jugendfürsorge" gemeint ist. Mit dem Wort „Jugendfürsorge" ist die Jugendwohlfahrt angesprochen, sodass es angezeigt ist, zum Verständnis der Regelung das zur Zeit ihrer Entstehung geltende Jugendwohlfahrtsgesetz BGBl 1954/99 (JWG 1954) zu beachten. Mit dem Ausdruck „Jugendfürsorge" sind offenbar die mit der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege betrauten Verwaltungsbehörden (s Paragraph 3, JWG 1954) gemeint, führt doch die Bestimmung das Vormundschafts-(Pflegschafts)gericht gesondert an. Zu einer Unterbringung eines Minderjährigen zur Pflege bei Dritten konnte es durch Anordnung, verstanden als hoheitlichen Akt der Verwaltungsbehörde nicht kommen:
Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen einem Minderjährigen unter 18 Jahren, dem es an der nötigen Erziehung fehlte, Erziehungshilfe insbesondere durch Unterbringung in einer fremden Familie oder Einweisung in ein Heim zu gewähren (§ 9 Abs 1 und 2 JWG 1954). Wurde die Erziehungshilfe nicht von den Erziehungsberechtigten beantragt, so konnte sie nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden (§ 9 Abs 3 JWG 1954); es handelte sich also um freiwillige Maßnahmen. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten konnte Erziehungshilfe nur durch Anordnung des Vormundschaftsgerichts gewährt werden (§ 26 JWG 1954). Ebenso fiel die Anordnung der Fürsorgeerziehung in die Kompetenz des Vormundschaftsgerichts (§ 29 JWG 1954). Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne des JWG 1954 waren die Eltern und Wahleltern sowie der Vormund des Minderjährigen zu verstehen, wenn diesen Personen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zustand, der Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für den Minderjährigen tatsächlich ausübte (§ 39 JWG 1954). Demnach waren Stiefväter(-mütter) nur in seltenen Fällen Erziehungsberechtigte ihrer Stiefkinder, die die Gewährung von Maßnahmen der Erziehungshilfe durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen konnten oder diesen zustimmen mussten. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Unterbringung eines Stiefkindes zur Pflege bei Dritten im Rahmen der Erziehungshilfe nach § 9 JWG 1954 keinen der Fälle darstellte, in denen sich das Stiefkind auf Veranlassung des Versicherten in Pflege eines Dritten befand. Wollte man unter „Anordnung der Jugendfürsorge" nicht auch die Gewährung der Erziehungshilfe auf Grund der Zustimmung oder des Antrages der Erziehungsberechtigten verstehen, wäre kein Fall der Pflege des Stiefkindes durch einen Dritten auf Anordnung der Jugendfürsorge verblieben. Im Hinblick auf dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck (Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes des Stiefkindes) kann es von der Sache her auch keinen Unterschied machen, ob sich das Stiefkind auf Grund einer Anordnung des Vormundschafts-(Pflegschafts)gerichts oder auf Grund einer freiwilligen Erziehungshilfe in Pflege eines Dritten befand. Es spricht also alles dafür, die Unterbringung des Stiefkindes in einer fremden Familie oder in einem Heim im Rahmen einer Erziehungshilfe nach § 9 JWG 1954 als Maßnahme auf „Anordnung der Jugendfürsorge" zu verstehen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen einem Minderjährigen unter 18 Jahren, dem es an der nötigen Erziehung fehlte, Erziehungshilfe insbesondere durch Unterbringung in einer fremden Familie oder Einweisung in ein Heim zu gewähren (Paragraph 9, Absatz eins und 2 JWG 1954). Wurde die Erziehungshilfe nicht von den Erziehungsberechtigten beantragt, so konnte sie nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden (Paragraph 9, Absatz 3, JWG 1954); es handelte sich also um freiwillige Maßnahmen. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten konnte Erziehungshilfe nur durch Anordnung des Vormundschaftsgerichts gewährt werden (Paragraph 26, JWG 1954). Ebenso fiel die Anordnung der Fürsorgeerziehung in die Kompetenz des Vormundschaftsgerichts (Paragraph 29, JWG 1954). Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne des JWG 1954 waren die Eltern und Wahleltern sowie der Vormund des Minderjährigen zu verstehen, wenn diesen Personen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zustand, der Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für den Minderjährigen tatsächlich ausübte (Paragraph 39, JWG 1954). Demnach waren Stiefväter(-mütter) nur in seltenen Fällen Erziehungsberechtigte ihrer Stiefkinder, die die Gewährung von Maßnahmen der Erziehungshilfe durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen konnten oder diesen zustimmen mussten. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Unterbringung eines Stiefkindes zur Pflege bei Dritten im Rahmen der Erziehungshilfe nach Paragraph 9, JWG 1954 keinen der Fälle darstellte, in denen sich das Stiefkind auf Veranlassung des Versicherten in Pflege eines Dritten befand. Wollte man unter „Anordnung der Jugendfürsorge" nicht auch die Gewährung der Erziehungshilfe auf Grund der Zustimmung oder des Antrages der Erziehungsberechtigten verstehen, wäre kein Fall der Pflege des Stiefkindes durch einen Dritten auf Anordnung der Jugendfürsorge verblieben. Im Hinblick auf dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck (Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes des Stiefkindes) kann es von der Sache her auch keinen Unterschied machen, ob sich das Stiefkind auf Grund einer Anordnung des Vormundschafts-(Pflegschafts)gerichts oder auf Grund einer freiwilligen Erziehungshilfe in Pflege eines Dritten befand. Es spricht also alles dafür, die Unterbringung des Stiefkindes in einer fremden Familie oder in einem Heim im Rahmen einer Erziehungshilfe nach Paragraph 9, JWG 1954 als Maßnahme auf „Anordnung der Jugendfürsorge" zu verstehen.
Dieses Auslegungsergebnis trifft auch auf den Fall zu, dass sich ein Stiefkind nunmehr auf Grund einer freiwilligen Erziehungshilfe (§ 29 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 - JWG) in voller Erziehung (§ 28 Abs 1 JWG) in einem Heim befindet, entspricht dies doch funktional der in § 9 JWG 1954 genannten Maßnahme der Einweisung in ein Heim.Dieses Auslegungsergebnis trifft auch auf den Fall zu, dass sich ein Stiefkind nunmehr auf Grund einer freiwilligen Erziehungshilfe (Paragraph 29, Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 - JWG) in voller Erziehung (Paragraph 28, Absatz eins, JWG) in einem Heim befindet, entspricht dies doch funktional der in Paragraph 9, JWG 1954 genannten Maßnahme der Einweisung in ein Heim.
Für den vorliegenden Fall folgt somit, dass die ständige Hausgemeinschaft der Zweitklägerin mit dem Versicherten durch die Heimunterbringung von April 1994 bis zum Wirksamwerden des Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes vom 10. 3. 1995 nicht aufgehoben wurde und bis zu dessen Tod weiter bestand. Ist daher die Kindeseigenschaft der Zweitklägerin im Sinn des § 252 Abs 1 Z 4 ASVG zu bejahen, so hat sie gemäß § 260 ASVG Anspruch auf eine Waisenpension nach ihrem verstorbenen Stiefvater.Für den vorliegenden Fall folgt somit, dass die ständige Hausgemeinschaft der Zweitklägerin mit dem Versicherten durch die Heimunterbringung von April 1994 bis zum Wirksamwerden des Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes vom 10. 3. 1995 nicht aufgehoben wurde und bis zu dessen Tod weiter bestand. Ist daher die Kindeseigenschaft der Zweitklägerin im Sinn des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG zu bejahen, so hat sie gemäß Paragraph 260, ASVG Anspruch auf eine Waisenpension nach ihrem verstorbenen Stiefvater.
Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalls folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen 6 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt wird. Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalls folgenden Tag an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird (§ 86 Abs 3 Z 1 Satz 1 und 2 ASVG). Bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes gilt der Versicherungsfall mit dem Tod eingetreten (§ 223 Abs 1 Z 3 ASVG). Da der Stiefvater der Zweitklägerin am 28. 8. 1997 verstarb, der Antrag auf Waisenpension zwar nicht binnen 6 Monaten nach dem Tod des Versicherten, aber vor Eintritt der Volljährigkeit der Zweitklägerin gestellt wurde, ist die Waisenpension am 29. 8. 1997 angefallen. Der Anspruch erlosch ohne weiteres Verfahren mit der Vollendung des 18. Lebensjahres der Zweitklägerin am 5. 1. 2003 (§ 100 Abs 1 lit b ASVG).Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalls folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen 6 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt wird. Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalls folgenden Tag an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, Satz 1 und 2 ASVG). Bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes gilt der Versicherungsfall mit dem Tod eingetreten (Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG). Da der Stiefvater der Zweitklägerin am 28. 8. 1997 verstarb, der Antrag auf Waisenpension zwar nicht binnen 6 Monaten nach dem Tod des Versicherten, aber vor Eintritt der Volljährigkeit der Zweitklägerin gestellt wurde, ist die Waisenpension am 29. 8. 1997 angefallen. Der Anspruch erlosch ohne weiteres Verfahren mit der Vollendung des 18. Lebensjahres der Zweitklägerin am 5. 1. 2003 (Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, ASVG).
Da die Voraussetzungen des § 89 Abs 2 ASGG vorliegen, war in Stattgebung der Revision der Zweitklägerin die Rechtsstreitigkeit nach dieser Gesetzesstelle unter Ausspruch des Leistungsbeginns und des Leistungsendes zu erledigen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG vorliegen, war in Stattgebung der Revision der Zweitklägerin die Rechtsstreitigkeit nach dieser Gesetzesstelle unter Ausspruch des Leistungsbeginns und des Leistungsendes zu erledigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASGG. Für die Revision steht nur der einfache Einheitssatz zu.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASGG. Für die Revision steht nur der einfache Einheitssatz zu.