Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2006, 10 ObS 68/06g, die Revision der Klägerin aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund und auch deshalb, weil Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG bestehen, für zulässig angesehen.Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2006, 10 ObS 68/06g, die Revision der Klägerin aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund und auch deshalb, weil Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG bestehen, für zulässig angesehen.
Der erkennende Senat hat deshalb mit dem erwähnten Beschluss vom 22. Mai 2006 beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag gestellt, § 5 Abs 5 KBGG, BGBl I 2001/103, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 4. 10. 2006, G 43/06-6, G 44/06-6, gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge des Obersten Gerichtshofes in Paralellverfahren ab, weil er die in diesen Gesetzesprüfungsanträgen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, die inhaltlich den auch vom Kläger im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken entsprechen, nicht teilte. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 14. November 2006, 10 ObS 68/06g, den im vorliegenden Verfahren gestellten inhaltsgleichen Gesetzesprüfungsantrag zurückgezogen. Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin mit Beschluss vom 27. November 2006, G 105/06-5, G 114/06-5, das Verfahren eingestellt, sodass nunmehr das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen und über die Revision des Klägers zu entscheiden ist.Der erkennende Senat hat deshalb mit dem erwähnten Beschluss vom 22. Mai 2006 beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG den Antrag gestellt, Paragraph 5, Absatz 5, KBGG, BGBl römisch eins 2001/103, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 4. 10. 2006, G 43/06-6, G 44/06-6, gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge des Obersten Gerichtshofes in Paralellverfahren ab, weil er die in diesen Gesetzesprüfungsanträgen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, die inhaltlich den auch vom Kläger im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken entsprechen, nicht teilte. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 14. November 2006, 10 ObS 68/06g, den im vorliegenden Verfahren gestellten inhaltsgleichen Gesetzesprüfungsantrag zurückgezogen. Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin mit Beschluss vom 27. November 2006, G 105/06-5, G 114/06-5, das Verfahren eingestellt, sodass nunmehr das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen und über die Revision des Klägers zu entscheiden ist.
Die vom Kläger in seiner Revision gegen die hier maßgebende Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. 10. 2006 nicht berechtigt. Im Übrigen kann gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Es wurde auch vom Obersten Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 22. 5. 2006, 10 ObS 68/06g, näher begründet, warum die vom Kläger angestrebte teleologische Reduktion der Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG dahin, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind nur in jenen Fällen ende, in denen ein und dieselbe Person die Kinderbetreuung vornehme bzw das Kinderbetreuungsgeld durch Antragstellung beanspruche, nicht in Betracht kommt.Die vom Kläger in seiner Revision gegen die hier maßgebende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. 10. 2006 nicht berechtigt. Im Übrigen kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Es wurde auch vom Obersten Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 22. 5. 2006, 10 ObS 68/06g, näher begründet, warum die vom Kläger angestrebte teleologische Reduktion der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG dahin, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind nur in jenen Fällen ende, in denen ein und dieselbe Person die Kinderbetreuung vornehme bzw das Kinderbetreuungsgeld durch Antragstellung beanspruche, nicht in Betracht kommt.
Nach § 6 Abs 1 KBGG ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern ein Anspruch auf Wochengeld oder eine andere gleichartige Leistung besteht. Nach der durch die Bestimmung des § 6 Abs 1 letzter Satz KBGG idF BGBl I 2002/20 (nunmehr § 6 Abs 2 KBGG idF BGBl I 2005/100) erfolgten Klarstellung bezieht sich das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes bei Wochengeldbezug ausschließlich auf den Wochengeldbezug für das Kind, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Entsteht daher während des Kinderbetreuungsgeldbezuges ein Anspruch auf Wochengeld anlässlich der Geburt eines weiteren (jüngeren) Kindes, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld weiter bis zu dem der Geburt des jüngeren Kindes vorangehenden Tag. Die in § 6 Abs 1 letzter Satz KBGG normierte Ausnahme vom Ruhen des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld bezieht sich daher nur auf Wochengeldansprüche vor der Geburt eines Kindes (vgl RV 828 BlgNR XXI. GP 4). Der Anspruch des Klägers auf Kinderbetreuungsgeld für die ältere Tochter Tamara endete daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen mit dem der Geburt der jüngeren Tochter Anika vorangehenden Tag (25. 2. 2005). Gegen dieses Ergebnis bestehen auch beim erkennenden Senat unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. 10. 2006, G 43/06-6, G 44/06-6, und des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung von Familienleistungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Nach Paragraph 6, Absatz eins, KBGG ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern ein Anspruch auf Wochengeld oder eine andere gleichartige Leistung besteht. Nach der durch die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/20 (nunmehr Paragraph 6, Absatz 2, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/100) erfolgten Klarstellung bezieht sich das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes bei Wochengeldbezug ausschließlich auf den Wochengeldbezug für das Kind, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Entsteht daher während des Kinderbetreuungsgeldbezuges ein Anspruch auf Wochengeld anlässlich der Geburt eines weiteren (jüngeren) Kindes, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld weiter bis zu dem der Geburt des jüngeren Kindes vorangehenden Tag. Die in Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz KBGG normierte Ausnahme vom Ruhen des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld bezieht sich daher nur auf Wochengeldansprüche vor der Geburt eines Kindes vergleiche Regierungsvorlage 828 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 4). Der Anspruch des Klägers auf Kinderbetreuungsgeld für die ältere Tochter Tamara endete daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen mit dem der Geburt der jüngeren Tochter Anika vorangehenden Tag (25. 2. 2005). Gegen dieses Ergebnis bestehen auch beim erkennenden Senat unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. 10. 2006, G 43/06-6, G 44/06-6, und des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung von Familienleistungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.