Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG sind Unfälle, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, Arbeitsunfällen gleichgestellt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit wesentlich ist, daß es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeitsleistung handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und für ihn von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es muß sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muß durch diese Tätigkeit ein innerer Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein (SZ 42/39). Unter einer ernstlichen Arbeit versteht man Handlungen, die sonst im Betrieb anfallen und die üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden. Erforderlich ist, daß der Unfallbetroffene in den fremden Betrieb eingegliedert war. Die Beweggründe der Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG (hier: "nach Lust und Laune") sind dabei unmaßgeblich (SSV-NF 1/17 mwN). Ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Unternehmen ist ebensowenig erforderlich wie Weisungsgebundenheit. Leistet jemand Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit, so steht es ihm zwar frei, seine Tätigkeit einzustellen und seine weitere Mitarbeit zu verweigern, so lange er aber an der Ausführung des Planes des Unternehmers mit dessen ausdrücklichem oder nach der Sachlage zu vermutenden Willen mitwirkt, zeigt er damit seine Bereitschaft, sich den dazu erforderlichen Weisungen des Unternehmers zu fügen (SZ 48/50; SZ 52/66 ua). War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, daß er zu ihrer Verrichtung keiner Weisung mehr bedurfte, so stellt sich bereits die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche Tätigkeit" im Sinne des Gesetzes dar (10 Ob S 212/88). Wenn der Kläger daher allenfalls ohne ausdrückliches Ersuchen seiner Ziehtochter mit deren Ehemann Holz für die Ausbesserung der Terrasse des Wohnhauses geschnitten hat, so muß, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, unterstellt werden, daß dies deren mutmaßlichem Willen entsprochen hat.Nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG sind Unfälle, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, Arbeitsunfällen gleichgestellt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit wesentlich ist, daß es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeitsleistung handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und für ihn von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es muß sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muß durch diese Tätigkeit ein innerer Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein (SZ 42/39). Unter einer ernstlichen Arbeit versteht man Handlungen, die sonst im Betrieb anfallen und die üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden. Erforderlich ist, daß der Unfallbetroffene in den fremden Betrieb eingegliedert war. Die Beweggründe der Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG (hier: "nach Lust und Laune") sind dabei unmaßgeblich (SSV-NF 1/17 mwN). Ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Unternehmen ist ebensowenig erforderlich wie Weisungsgebundenheit. Leistet jemand Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit, so steht es ihm zwar frei, seine Tätigkeit einzustellen und seine weitere Mitarbeit zu verweigern, so lange er aber an der Ausführung des Planes des Unternehmers mit dessen ausdrücklichem oder nach der Sachlage zu vermutenden Willen mitwirkt, zeigt er damit seine Bereitschaft, sich den dazu erforderlichen Weisungen des Unternehmers zu fügen (SZ 48/50; SZ 52/66 ua). War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, daß er zu ihrer Verrichtung keiner Weisung mehr bedurfte, so stellt sich bereits die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche Tätigkeit" im Sinne des Gesetzes dar (10 Ob S 212/88). Wenn der Kläger daher allenfalls ohne ausdrückliches Ersuchen seiner Ziehtochter mit deren Ehemann Holz für die Ausbesserung der Terrasse des Wohnhauses geschnitten hat, so muß, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, unterstellt werden, daß dies deren mutmaßlichem Willen entsprochen hat.
Es fehlt aber im vorliegenden Fall an der Voraussetzung einer betrieblichen Tätigkeit. Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist durch das Gesetz zwar sehr weit gezogen, so fallen im Bereich der Unfallversicherung darunter gemäß § 175 Abs. 3 Z 4 ASVG auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Sie müssen aber der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Dabei ist zu prüfen, ob die entfaltete Tätigkeit nach objektiven Gesichtspunkten dazu dient und ob sie subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde (10 Ob S 210/88). Läßt sich, wie dies bei einem Bauernhaus, in dem sich Wohn- und Wirtschaftsräume befinden, der Fall ist, der betriebliche und persönliche Bereich wegen der gemischten Nutzung nicht klar trennen - etwa Ausbesserungen am Dach, an der Fassade oder der Zufahrt zum Haus - so beginnt der Versicherungsschutz dort, wo der abgrenzbare, rein persönliche Bereich aufhört und ein auch wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Bereich anzunehmen ist (ähnlich 9 Ob S 30/87 = SSV-NF 2/2). Die Arbeiten müssen sich im Rahmen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbetriebes halten (Brackmann, Handbuch II 496 e, f).Es fehlt aber im vorliegenden Fall an der Voraussetzung einer betrieblichen Tätigkeit. Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist durch das Gesetz zwar sehr weit gezogen, so fallen im Bereich der Unfallversicherung darunter gemäß Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Sie müssen aber der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Dabei ist zu prüfen, ob die entfaltete Tätigkeit nach objektiven Gesichtspunkten dazu dient und ob sie subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde (10 Ob S 210/88). Läßt sich, wie dies bei einem Bauernhaus, in dem sich Wohn- und Wirtschaftsräume befinden, der Fall ist, der betriebliche und persönliche Bereich wegen der gemischten Nutzung nicht klar trennen - etwa Ausbesserungen am Dach, an der Fassade oder der Zufahrt zum Haus - so beginnt der Versicherungsschutz dort, wo der abgrenzbare, rein persönliche Bereich aufhört und ein auch wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Bereich anzunehmen ist (ähnlich 9 Ob S 30/87 = SSV-NF 2/2). Die Arbeiten müssen sich im Rahmen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbetriebes halten (Brackmann, Handbuch römisch zwei 496 e, f).
Auch bei weiterer Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen kann aber nicht mehr gesagt werden, daß eine vor dem Wohnhaus liegende Terrasse und damit die Ausbesserung des Terrassengeländers nicht ausschließlich dem persönlichen, privaten Komfort der Bewohner, sondern auch Interessen des landwirtschaftlichen Betriebes dient. Daß aber die Terrasse auch betrieblich genutzt wäre, wurde weder behauptet noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Da sich der Unfall des Klägers somit nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG ereignete, erweist sich das Urteil des Berufungsgerichtes im Ergebnis als richtig.Auch bei weiterer Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen kann aber nicht mehr gesagt werden, daß eine vor dem Wohnhaus liegende Terrasse und damit die Ausbesserung des Terrassengeländers nicht ausschließlich dem persönlichen, privaten Komfort der Bewohner, sondern auch Interessen des landwirtschaftlichen Betriebes dient. Daß aber die Terrasse auch betrieblich genutzt wäre, wurde weder behauptet noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Da sich der Unfall des Klägers somit nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ereignete, erweist sich das Urteil des Berufungsgerichtes im Ergebnis als richtig.
Nach § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG konnten dem Kläger für seine Revision nach Billigkeit die halben Kosten zugesprochen werden.Nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG konnten dem Kläger für seine Revision nach Billigkeit die halben Kosten zugesprochen werden.