Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor.Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor.
Die Klägerin behauptet neuerlich Mängel des Verfahrens erster Instanz - Nichtvernehmung des Verfassers eines Privatgutachtens als sachverständigen Zeugen, Nichteinholung eines Enzephalogrammes -, die sie bereits in ihrer Berufung gerügt hatte und die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden. Solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 5/116 uva) mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, weitere Beweise aufzunehmen, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen.
Daß das Berufungsgericht auf Seite 2 seines Urteils ausführt, die Klägerin habe eine "schwere" Gehirnerschütterung erlitten, während es auf Seite 5 seines Urteils die Darlegungen des neurologischen Sachverständigen wiedergibt, wonach eine Kausalität der "wahrscheinlichen leichten" Gehirnerschütterung für die eventuellen Kopfschmerzen nicht mehr erweisbar sei, begründet keine Aktenwidrigkeit. Das Beweisverfahren (Gutachten ON 4 S 2, ON 6 S 1, ON 10 S 2) ergab Anhaltspunkte für das Vorliegen einer leichten Gehirnerschütterung. Lediglich die Klägerin behauptet (in ihrer Klage) eine schwere Gehirnerschütterung. Dieses Vorbringen floß offenbar in den ersten Absatz der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe ein und wurde in dieser Form vom Berufungsgericht übernommen, ohne daß damit entscheidungswesentliche Feststellungen getroffen worden wären.
Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist folgendes auszuführen:Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ist folgendes auszuführen:
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, wenn die Unrichtigkeit dieser Meinung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua).Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, wenn die Unrichtigkeit dieser Meinung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua).
Da die Revisionswerberin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend machte, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen (ebenso 10 Ob S 276/92 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.