Der Revisionsanspruch der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Klägerin steht auf dem Rechtsstandpunkt, daß der Umbau ihrer Badewanne, selbst wenn es sich dabei um keinen Anwendungsfall des § 133 ASVG handle, unter den Hilfsmittelbegriff des § 154 Abs 1 ASVG zu subsumieren wäre. Dieser Umbau stehe in untrennbarem Zusammenhang und in Einheit zur vorweg gewährten Leistung des Badewannenlifts, ohne welche dieses Hilfsmittel technisch nicht einsetzbar gewesen wäre. Es handle sich daher in Wahrheit um eine satzungsmäßige Mehrleistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe.Die Klägerin steht auf dem Rechtsstandpunkt, daß der Umbau ihrer Badewanne, selbst wenn es sich dabei um keinen Anwendungsfall des Paragraph 133, ASVG handle, unter den Hilfsmittelbegriff des Paragraph 154, Absatz eins, ASVG zu subsumieren wäre. Dieser Umbau stehe in untrennbarem Zusammenhang und in Einheit zur vorweg gewährten Leistung des Badewannenlifts, ohne welche dieses Hilfsmittel technisch nicht einsetzbar gewesen wäre. Es handle sich daher in Wahrheit um eine satzungsmäßige Mehrleistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen, soweit nicht unter anderem eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation besteht (§ 154 Abs 1 Satz 1 ASVG). Es handelt sich dabei um Mehrleistungen, die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen und die innerhalb gewisser Grenzen in der Satzung vorgesehen werden können, also sogenannte satzungsmäßige Mehrleistungen im Sinne des § 121 Abs 3 ASVG.Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen, soweit nicht unter anderem eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation besteht (Paragraph 154, Absatz eins, Satz 1 ASVG). Es handelt sich dabei um Mehrleistungen, die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen und die innerhalb gewisser Grenzen in der Satzung vorgesehen werden können, also sogenannte satzungsmäßige Mehrleistungen im Sinne des Paragraph 121, Absatz 3, ASVG.
Wie die Beklagte in ihrer an das Gericht zweiter Instanz erstatteten Rekursbeantwortung ausführte, ist infolge der nunmehrigen Rechtsmeinung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Beschluß des Hilfsmittelkataloges durch den Präsidialausschuß des Hauptverbandes vom 31.3.1993) ein Badelifter als Hilfsmittel nach § 154 ASVG zu gewähren. Dies erscheint auch sachgerecht, weil es sich bei einem Badelifter schon begrifflich nicht um eine medizinische Maßnahme handelt und nur solche Maßnahmen vom § 154a ASVG umfaßt sind. Wie die Beklagte weiter hervorgehoben hat, wurde die Klägerin durch Gewährung eines Kostenersatzes für den Badelifter in voller Höhe aber begünstigt, weil sie als satzungsmäßige Mehrleistung nach § 154 ASVG auf Grund des § 39 Abs 2 der Satzung der Beklagten (vgl SoSi 1985, 349) für die Anschaffung eines solchen Hilfsmittels einen Kostenersatz von höchstens S 5.000,- erhalten hätte können. Daß der Einbau einer neuen Badewanne kein Heilmittel und kein Heilbehelf im Sinne des § 133 Abs 1 ASVG ist, bedarf keiner näheren Begründung, es handelt sich dabei aber auch um keine medizinische Maßnahme.Wie die Beklagte in ihrer an das Gericht zweiter Instanz erstatteten Rekursbeantwortung ausführte, ist infolge der nunmehrigen Rechtsmeinung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Beschluß des Hilfsmittelkataloges durch den Präsidialausschuß des Hauptverbandes vom 31.3.1993) ein Badelifter als Hilfsmittel nach Paragraph 154, ASVG zu gewähren. Dies erscheint auch sachgerecht, weil es sich bei einem Badelifter schon begrifflich nicht um eine medizinische Maßnahme handelt und nur solche Maßnahmen vom Paragraph 154 a, ASVG umfaßt sind. Wie die Beklagte weiter hervorgehoben hat, wurde die Klägerin durch Gewährung eines Kostenersatzes für den Badelifter in voller Höhe aber begünstigt, weil sie als satzungsmäßige Mehrleistung nach Paragraph 154, ASVG auf Grund des Paragraph 39, Absatz 2, der Satzung der Beklagten vergleiche SoSi 1985, 349) für die Anschaffung eines solchen Hilfsmittels einen Kostenersatz von höchstens S 5.000,- erhalten hätte können. Daß der Einbau einer neuen Badewanne kein Heilmittel und kein Heilbehelf im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, ASVG ist, bedarf keiner näheren Begründung, es handelt sich dabei aber auch um keine medizinische Maßnahme.
An der Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit ändert sich jedoch auch dann nichts, wenn man im Sinne des Rechtsstandpunktes der Klägerin ihr Begehren dem § 154 ASVG unterstellt. Nach dem vorletzten Satz des Absatzes 1 dieser Gesetzesstelle sind als Hilfsmittel solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (vgl Binder in Tomandl SV-System 5.ErgLfg 260).An der Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit ändert sich jedoch auch dann nichts, wenn man im Sinne des Rechtsstandpunktes der Klägerin ihr Begehren dem Paragraph 154, ASVG unterstellt. Nach dem vorletzten Satz des Absatzes 1 dieser Gesetzesstelle sind als Hilfsmittel solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen vergleiche Binder in Tomandl SV-System 5.ErgLfg 260).
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß die Gewährung von Badezimmereinrichtungen und -umbauten, wie auch der Einbau von Badezimmern selbst in sogenannte Substandardwohnungen und insbesondere der Einbau neuer Badewannen keine Aufgabe der sozialen Krankenversicherung, also keine Versicherungsleistung nach dem 2.Teil des ASVG darstellt. Dies kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Beklagte auf Grund einer ärztlichen Verordnung der Klägerin auf ihren ausdrücklichen Antrag einen Badelifter gewährte. Die Herstellung eines möglicherweise gar nicht vorhandenen Badezimmers, die Ausgestaltung und Umgestaltung eines solchen und auch der Einbau einer passenden Badewanne stellen keine Leistungen dar, für die die soziale Krankenversicherung aufzukommen hätte. Da mit dem vorliegenden Klagebegehren keine Versicherungsleistung geltend gemacht wird, liegt keine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 ASVG vor. Die Klage wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen (SSV-NF 1/13, 6/40; ebenso Kuderna ASGG 358 mwN).Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß die Gewährung von Badezimmereinrichtungen und -umbauten, wie auch der Einbau von Badezimmern selbst in sogenannte Substandardwohnungen und insbesondere der Einbau neuer Badewannen keine Aufgabe der sozialen Krankenversicherung, also keine Versicherungsleistung nach dem 2.Teil des ASVG darstellt. Dies kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Beklagte auf Grund einer ärztlichen Verordnung der Klägerin auf ihren ausdrücklichen Antrag einen Badelifter gewährte. Die Herstellung eines möglicherweise gar nicht vorhandenen Badezimmers, die Ausgestaltung und Umgestaltung eines solchen und auch der Einbau einer passenden Badewanne stellen keine Leistungen dar, für die die soziale Krankenversicherung aufzukommen hätte. Da mit dem vorliegenden Klagebegehren keine Versicherungsleistung geltend gemacht wird, liegt keine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, ASVG vor. Die Klage wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen (SSV-NF 1/13, 6/40; ebenso Kuderna ASGG 358 mwN).
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.