Die Revision ist im Sinn ihres Eventualantrages berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die Revision ist im Sinn ihres Eventualantrages berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Die Rechtsrüge des Klägers ist aber begründet.
Wurde - wie hier - eine Invaliditätspension nach § 256 Abs 1 ASVG befristet gewährt, so hängt der Anspruch auf Weitergewährung davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinn des § 255 ASVG ist; dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen (SSV-NF 6/17; 8/46; 13/144). Ein fristgerechter Antrag auf Weitergewährung löst im Fall des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität und keinen neuen Stichtag im Sinn des § 223 Abs 2 ASVG aus (SSV-NF 8/46; 10/98; 13/144 ua); dieser ist daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - weiterhin der 1. 5. 1998.Wurde - wie hier - eine Invaliditätspension nach Paragraph 256, Absatz eins, ASVG befristet gewährt, so hängt der Anspruch auf Weitergewährung davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinn des Paragraph 255, ASVG ist; dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen (SSV-NF 6/17; 8/46; 13/144). Ein fristgerechter Antrag auf Weitergewährung löst im Fall des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität und keinen neuen Stichtag im Sinn des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG aus (SSV-NF 8/46; 10/98; 13/144 ua); dieser ist daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - weiterhin der 1. 5. 1998.
Da - vom Revisionswerber gar nicht in Zweifel gezogen - seine Tätigkeit des Brennholzschneidens und des Aushelfens in der Gastwirtschaft einem ungelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG entspricht, ist ausschlaggebend, ob der Kläger Berufsschutz als Berufskraftfahrer besitzt, ob er also überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig war (§ 255 Abs 1 ASVG). Als überwiegend in diesem Sinn gelten solche erlernten oder angelernten Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (hier: 1. 5. 1998) ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG; vgl SSV-NF 13/144 mwN). Ein Überwiegen qualifizierter Tätigkeiten innerhalb der täglichen Arbeitszeit wird hingegen nicht gefordert (10 ObS 94/98s). Zu Recht meinte das Berufungsgericht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG unterschieden werden muss, ob ein Berufsschutz im Sinn eines gelernten oder angelernten Berufes erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeiten weiterhin erhalten bleibt (SSV-NF 14/18; 14/38 uva). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger als gelernter Berufskraftfahrer seinen Berufsschutz durch die nach der Lehrabschlussprüfung im Beobachtungszeitraum ausgeübten Kraftfahrertätigkeiten im Viehtransport (Lenken eines LKW, Routenplanung, Ausfüllen von Formularen, Wartungsarbeiten am LKW) nicht erhalten konnte, ist unzutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht der Berufsschutz nicht verloren, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur noch Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (SSV-NF 9/40 mwN; SSV-NF 4/80; 14/20; 14/38 uva). Fordert die ausgeübte Tätigkeit nämlich auch Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung im erlernten Beruf und darüber hinaus auch nicht nur ganz unbedeutend sind, dann kann man davon ausgehen, dass der Versicherte den erlernten Beruf, wenn auch mit einer gewissen Spezialisierung, weiter ausgeübt hat, sodass die Qualifikation im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG nicht verloren geht (SSV-NF 4/80; 14/38 uva). Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (SSV-NF 14/18; 14/38 uva). In den Entscheidungen SSV-NF 14/18 und 14/19 sprach der Senat aus, dass die Tätigkeiten als Kraftfahrer (LKW-Lenker teilweise im grenzüberschreitenden Verkehr) und Busfahrer oder die Tätigkeit als Autobusfahrer im internationalen Einsatz den bereits vorher erworbenen Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten. Der Senat hat im Übrigen - wenn dort auch ohne ausdrückliche Prüfung der Bewahrung des Berufsschutzes - die Verweisung eines Berufskraftfahrers auf die Tätigkeiten eines Fahrers von Dienstpersonenkraftwagen und eines Direktionschauffeurs nicht beanstandet (10 ObS 205/97p - unveröffentlicht). In der Entscheidung SSV-NF 13/129 führte der Senat aus, ob ein angelernter Berufskraftfahrer auf die Tätigkeit eines Zustellers oder Dienstkraftwagenfahrers verwiesen werden könne, hänge maßgeblich von der Dauer der Anlernzeit für diese Tätigkeiten ab. Genüge hiefür eine Anlernzeit von zwei bis drei Monaten, so handle es sich nicht um qualifizierte Berufe; eine solche Tätigkeit wäre nicht berufsschutzerhaltend und eine Verweisung hierauf daher unzulässig. Aus den beiden zuletzt genannten Entscheidungen folgt, dass die Verweisungstätigkeit als Lenker von Dienstpersonenkraftwagen oder von Direktionsfahrzeugen eine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufs eines Berufskraftfahrers sein kann. Da das Lenken von Personenkraftwagen nur eine Lenkerberechtigung der Klasse B erfordert, schadet es für den Erhalt des Berufsschutzes nicht, wenn in der Teiltätigkeit nicht auch die durch die Absolvierung der Prüfungen für Lenkerberechtigungen anderer Klassen im Lehrberuf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden.Da - vom Revisionswerber gar nicht in Zweifel gezogen - seine Tätigkeit des Brennholzschneidens und des Aushelfens in der Gastwirtschaft einem ungelernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG entspricht, ist ausschlaggebend, ob der Kläger Berufsschutz als Berufskraftfahrer besitzt, ob er also überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig war (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG). Als überwiegend in diesem Sinn gelten solche erlernten oder angelernten Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (hier: 1. 5. 1998) ausgeübt wurden (Paragraph 255, Absatz 2, zweiter Satz ASVG; vergleiche SSV-NF 13/144 mwN). Ein Überwiegen qualifizierter Tätigkeiten innerhalb der täglichen Arbeitszeit wird hingegen nicht gefordert (10 ObS 94/98s). Zu Recht meinte das Berufungsgericht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG unterschieden werden muss, ob ein Berufsschutz im Sinn eines gelernten oder angelernten Berufes erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeiten weiterhin erhalten bleibt (SSV-NF 14/18; 14/38 uva). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger als gelernter Berufskraftfahrer seinen Berufsschutz durch die nach der Lehrabschlussprüfung im Beobachtungszeitraum ausgeübten Kraftfahrertätigkeiten im Viehtransport (Lenken eines LKW, Routenplanung, Ausfüllen von Formularen, Wartungsarbeiten am LKW) nicht erhalten konnte, ist unzutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht der Berufsschutz nicht verloren, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur noch Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (SSV-NF 9/40 mwN; SSV-NF 4/80; 14/20; 14/38 uva). Fordert die ausgeübte Tätigkeit nämlich auch Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung im erlernten Beruf und darüber hinaus auch nicht nur ganz unbedeutend sind, dann kann man davon ausgehen, dass der Versicherte den erlernten Beruf, wenn auch mit einer gewissen Spezialisierung, weiter ausgeübt hat, sodass die Qualifikation im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nicht verloren geht (SSV-NF 4/80; 14/38 uva). Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (SSV-NF 14/18; 14/38 uva). In den Entscheidungen SSV-NF 14/18 und 14/19 sprach der Senat aus, dass die Tätigkeiten als Kraftfahrer (LKW-Lenker teilweise im grenzüberschreitenden Verkehr) und Busfahrer oder die Tätigkeit als Autobusfahrer im internationalen Einsatz den bereits vorher erworbenen Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten. Der Senat hat im Übrigen - wenn dort auch ohne ausdrückliche Prüfung der Bewahrung des Berufsschutzes - die Verweisung eines Berufskraftfahrers auf die Tätigkeiten eines Fahrers von Dienstpersonenkraftwagen und eines Direktionschauffeurs nicht beanstandet (10 ObS 205/97p - unveröffentlicht). In der Entscheidung SSV-NF 13/129 führte der Senat aus, ob ein angelernter Berufskraftfahrer auf die Tätigkeit eines Zustellers oder Dienstkraftwagenfahrers verwiesen werden könne, hänge maßgeblich von der Dauer der Anlernzeit für diese Tätigkeiten ab. Genüge hiefür eine Anlernzeit von zwei bis drei Monaten, so handle es sich nicht um qualifizierte Berufe; eine solche Tätigkeit wäre nicht berufsschutzerhaltend und eine Verweisung hierauf daher unzulässig. Aus den beiden zuletzt genannten Entscheidungen folgt, dass die Verweisungstätigkeit als Lenker von Dienstpersonenkraftwagen oder von Direktionsfahrzeugen eine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufs eines Berufskraftfahrers sein kann. Da das Lenken von Personenkraftwagen nur eine Lenkerberechtigung der Klasse B erfordert, schadet es für den Erhalt des Berufsschutzes nicht, wenn in der Teiltätigkeit nicht auch die durch die Absolvierung der Prüfungen für Lenkerberechtigungen anderer Klassen im Lehrberuf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden.
Im Fall des Klägers, der zuletzt als Chauffeur im Viehtransport tätig war, die Route - wenn auch nur im Nahverkehr - selbst plante, das Kraftfahrzeug wartete und auch Formulare ausfüllte, ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht beizustimmen, dass diese in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit nicht zum "Kernbereich" eines Berufskraftfahrers gehört. Die festgestellte Tätigkeit würde zwar allein nicht ausreichen, den Berufsschutz zu erwerben (vgl SSV-NF 9/63), durch sie geht aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren, weil die - wenngleich spezialisierte - Tätigkeit nicht als bloß "untergeordnet" angesehen werden kann. Indes reichen die Feststellungen nicht aus, um beurteilen zu können, ob diese Tätigkeit im Beobachtungszeitraum überwiegend im Sinn der obigen Ausführungen ausgeübt wurde und so den Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten konnte. Es wurde nämlich nicht die Dauer und zeitliche Lagerung der Versicherungszeiten festgestellt. Es steht daher nicht fest, wieviele Beitragsmonate der Kläger durch seine Tätigkeiten bei der Firma H***** erwarb und in welchen dieser Beitragsmonate er in welchem Ausmaß mit den festgestellten Transportarbeiten befasst war. All dies wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen und festzustellen sein, um die Frage des Überwiegens der Tätigkeit im Beobachtungszeitraum beurteilen zu können.Im Fall des Klägers, der zuletzt als Chauffeur im Viehtransport tätig war, die Route - wenn auch nur im Nahverkehr - selbst plante, das Kraftfahrzeug wartete und auch Formulare ausfüllte, ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht beizustimmen, dass diese in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit nicht zum "Kernbereich" eines Berufskraftfahrers gehört. Die festgestellte Tätigkeit würde zwar allein nicht ausreichen, den Berufsschutz zu erwerben vergleiche SSV-NF 9/63), durch sie geht aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren, weil die - wenngleich spezialisierte - Tätigkeit nicht als bloß "untergeordnet" angesehen werden kann. Indes reichen die Feststellungen nicht aus, um beurteilen zu können, ob diese Tätigkeit im Beobachtungszeitraum überwiegend im Sinn der obigen Ausführungen ausgeübt wurde und so den Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten konnte. Es wurde nämlich nicht die Dauer und zeitliche Lagerung der Versicherungszeiten festgestellt. Es steht daher nicht fest, wieviele Beitragsmonate der Kläger durch seine Tätigkeiten bei der Firma H***** erwarb und in welchen dieser Beitragsmonate er in welchem Ausmaß mit den festgestellten Transportarbeiten befasst war. All dies wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen und festzustellen sein, um die Frage des Überwiegens der Tätigkeit im Beobachtungszeitraum beurteilen zu können.
Wäre der Berufsschutz des Klägers als Berufskraftfahrer nach den ergänzend zu treffenden Feststellungen zu bejahen, so fehlen Feststellungen, die die Beurteilung seiner Verweisbarkeit auf Tätigkeiten seiner Berufsgruppe erlauben. Es wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob der Kläger auf andere als seine Tätigkeit als "LKW-Chauffeur im Viehtransport", allerdings noch näher zu untersuchende Tätigkeiten wie etwa Fahrer von Dienstpersonenkraftwagen oder eines Direktionschauffeurs verwiesen werden kann (10 ObS 205/97p; SSV-NF 14/19; 14/36). Zu prüfen wird aber auch sein, ob nicht auch noch andere einschlägige, wenn auch nicht unmittelbar mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Verweisungsberufe, wie etwa der Beruf eines Fuhrparkleiters, für den Kläger in Betracht kämen (SSV-NF 14/36). Wie bereits ausgeführt, ist allgemein für eine zulässige Verweisung entscheidend, dass sich die Tätigkeit, auf die der Versicherte mit Berufsschutz verwiesen werden soll, qualitativ hervorhebt und nicht bloß untergeordnet ist (SSV-NF 14/36 mwN); die Teiltätigkeit muss noch als Ausübung des erlernten Berufes angesehen werden können (SSV-NF 9/35 mwN; 14/36). Da mangels der erforderlichen Feststellungen derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig war, welche Verweisungstätigkeiten für den Kläger in Frage kommen, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, weshalb der Revision Folge zu geben war. Da es offenbar noch einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.