[9] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Nebenintervenientin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [9] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Nebenintervenientin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[10] 1. Für die Beurteilung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung auch bei einem vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittel ist lediglich das Interesse der Hauptpartei an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich (RS0033869). Ein (mit Blick auf § 334 Abs 1 Satz 2 ASVG) allfälliges fehlendes rechtliches Interesse des Nebenintervenienten am Beitritt zum Verfahren ist in dritter Instanz mangels Bestreitung der Nebenintervention nicht zu prüfen (RS0035475). [10] 1. Für die Beurteilung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung auch bei einem vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittel ist lediglich das Interesse der Hauptpartei an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich (RS0033869). Ein (mit Blick auf Paragraph 334, Absatz eins, Satz 2 ASVG) allfälliges fehlendes rechtliches Interesse des Nebenintervenienten am Beitritt zum Verfahren ist in dritter Instanz mangels Bestreitung der Nebenintervention nicht zu prüfen (RS0035475).
[11] 2. Soweit die Nebenintervenientin eine erhebliche Rechtsfrage darin erblickt, dass Rechtsprechung dazu fehle, wann iSd § 9 Abs 1 ASchG eine Überlassung im Sinn des ASchG vorliege und wer als Beschäftiger für die Dauer der Überlassung als Arbeitgeber gemäß § 9 Abs 2 ASchG gelte, ist sie darauf zu verweisen, dass die rechtliche Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung an sie vorlag, von ihr in der Berufung nicht gesetzmäßig bekämpft wurde und damit dieser Streitpunkt im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043573 [T3, T33]). [11] 2. Soweit die Nebenintervenientin eine erhebliche Rechtsfrage darin erblickt, dass Rechtsprechung dazu fehle, wann iSd Paragraph 9, Absatz eins, ASchG eine Überlassung im Sinn des ASchG vorliege und wer als Beschäftiger für die Dauer der Überlassung als Arbeitgeber gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ASchG gelte, ist sie darauf zu verweisen, dass die rechtliche Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung an sie vorlag, von ihr in der Berufung nicht gesetzmäßig bekämpft wurde und damit dieser Streitpunkt im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043573 [T3, T33]).
[12] 3. Auch mit der Frage, ob Arbeitnehmerpflichten gemäß § 15 ASchG für die Beurteilung des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit auf Arbeitgeberseite zu berücksichtigen sind, macht die Nebenintervenientin keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Eine Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG gebührt dann, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Der von der Revision relevierte § 15 ASchG enthält zum einen keine Arbeitnehmerschutzvorschriften, sondern Vorschriften über Arbeitnehmerpflichten, zum anderen berühren die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 15 Abs 8 ASchG). Zudem schließt selbst ein grobes Mitverschulden des Versicherten den Anspruch nach § 213a ASVG nicht aus (RS0111034). [12] 3. Auch mit der Frage, ob Arbeitnehmerpflichten gemäß Paragraph 15, ASchG für die Beurteilung des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit auf Arbeitgeberseite zu berücksichtigen sind, macht die Nebenintervenientin keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Eine Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, ASVG gebührt dann, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Der von der Revision relevierte Paragraph 15, ASchG enthält zum einen keine Arbeitnehmerschutzvorschriften, sondern Vorschriften über Arbeitnehmerpflichten, zum anderen berühren die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften (Paragraph 15, Absatz 8, ASchG). Zudem schließt selbst ein grobes Mitverschulden des Versicherten den Anspruch nach Paragraph 213 a, ASVG nicht aus (RS0111034).
[13] Einer weiterer Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [13] Einer weiterer Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).