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Entscheidung 10 ObS 90/25w×

Entscheidung 10 ObS 90/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS90/25w

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei J* AG, FN *, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Integritätsabgeltung, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juli 2025, GZ 6 Rs 18/25a-87, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Integritätsabgeltung nach Paragraph 213 a, ASVG hat.

[2]                  Der Kläger war als Leiharbeiter bei der Arbeitskräfteüberlasserin W* GmbH beschäftigt. Von dieser wurde er der im Schlossergewerbe tätigen E* GmbH überlassen und von dieser im Rahmen eines Großauftrags im Werk * der Nebenintervenientin eingesetzt. Er wurde am 9. 11. 2015, als er einen eigens angefertigten Schachtdeckel aufgrund einer Weisung eines Mitarbeiters der Nebenintervenienten, der technischer Verantwortlicher für die Erneuerung der Schachtabdeckung war, mit einem Winkelschleifer kürzen wollte, aufgrund eines für die Dämmung verwendeten, aber nicht geeigneten Klebers erfolgten Explosion schwer verletzt. Weder war vorab eine Gefährdungsbeurteilung erfolgt, noch entsprach die technische Durchführung der Arbeiten dem Stand der Technik. Hätte es eine Planung der Ausführung gegeben, wäre die Gefahr, die sich durch den Einsatz des Klebers und des sodann erfolgten möglichen Nachschweißens ergeben könnte, bereits vorzeitig erkannt worden.

[3]                  Mit Bescheid vom 3. 10. 2017 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25. 8. 2016 auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. 11. 2015 ab. Es gäbe keine Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Außerachtlassen von Arbeitnehmerschutzvorschriften.

[4]                  Der Kläger begehrte die Gewährung einer Integritätsabgeltung in Höhe von 25.000 EUR samt 4 % seit 3. 10. 2017.

[5]                  Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, es liege keine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vor.

[6]                  Die auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin schloss sich im Wesentlichen dem Rechtsstandpunkt der Beklagten an.

[7] Das Erstgericht gab der Klage statt. Es habe eine Arbeitskräfteüberlassung gemäß Paragraph 4, AÜG vorgelegen, der Nebenintervenientin sei die Rolle der Arbeitgeberin im Sinn des ASchG zugekommen, sie habe die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu vertreten.

[8] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Nebenintervenientin nicht Folge. Die Nebenintervenientin sei als Beschäftigerin und Arbeitgeberin des Klägers iSd Paragraph 9, ASchG Adressatin der hier einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften. Das gänzliche Unterbleiben einer Gefahrenermittlung und -beurteilung durch ausreichend fachkundige Personen stelle jedenfalls eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften dar, welche auch unfallkausal gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Nebenintervenientin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[10] 1. Für die Beurteilung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung auch bei einem vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittel ist lediglich das Interesse der Hauptpartei an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich (RS0033869). Ein (mit Blick auf Paragraph 334, Absatz eins, Satz 2 ASVG) allfälliges fehlendes rechtliches Interesse des Nebenintervenienten am Beitritt zum Verfahren ist in dritter Instanz mangels Bestreitung der Nebenintervention nicht zu prüfen (RS0035475).

[11] 2. Soweit die Nebenintervenientin eine erhebliche Rechtsfrage darin erblickt, dass Rechtsprechung dazu fehle, wann iSd Paragraph 9, Absatz eins, ASchG eine Überlassung im Sinn des ASchG vorliege und wer als Beschäftiger für die Dauer der Überlassung als Arbeitgeber gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ASchG gelte, ist sie darauf zu verweisen, dass die rechtliche Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung an sie vorlag, von ihr in der Berufung nicht gesetzmäßig bekämpft wurde und damit dieser Streitpunkt im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043573 [T3, T33]).

[12] 3. Auch mit der Frage, ob Arbeitnehmerpflichten gemäß Paragraph 15, ASchG für die Beurteilung des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit auf Arbeitgeberseite zu berücksichtigen sind, macht die Nebenintervenientin keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Eine Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, ASVG gebührt dann, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Der von der Revision relevierte Paragraph 15, ASchG enthält zum einen keine Arbeitnehmerschutzvorschriften, sondern Vorschriften über Arbeitnehmerpflichten, zum anderen berühren die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften (Paragraph 15, Absatz 8, ASchG). Zudem schließt selbst ein grobes Mitverschulden des Versicherten den Anspruch nach Paragraph 213 a, ASVG nicht aus (RS0111034).

[13] Einer weiterer Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E146288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00090.25W.1209.000

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251209_OGH0002_010OBS00090_25W0000_000