Die beklagte Partei wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht erst ab jenem Zeitpunkt vorgeworfen werden könne, zu dem sie von der möglichen Therapie Kenntnis erlangt habe. Die Mitwirkungspflicht sei nämlich so auszulegen, daß der Versicherte "von sich aus alle Therapiemöglichkeiten erforschen" und "entsprechende Fachleute von sich aus konsultieren müßte", um eine erfolgversprechende Therapie durchführen zu können. Der Klägerin wäre daher sechs Monate nach der Dilatation ein Absetzen der gerinnungshemmenden Therapie und im Anschluß daran die Kniegelenksarthroskopie möglich gewesen. Die Berufsunfähigkeitspension gebühre daher, wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe, nur vom 1. 9. 1988 bis 31. 1. 1989.
Diese Revisionsausführungen sind verfehlt.
Nach dem allgemeinen Grundsatz, daß ein Versicherter die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, will er seine Ansprüche nicht verlieren, ist er verpflichtet, eine notwendige Krankenbehandlung durchzuführen, die zu einer Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde, sofern die Behandlung für ihn nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist (SSV-NF 2/33 = JBl. 1988, 601 = SZ 61/84). Im vorliegenden Fall ist nicht mehr strittig, daß der Klägerin die oben geschilderte Behandlung samt operativem Eingriff (Meniskusarthroskopie) zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit an sich zumutbar ist (zur Zumutbarkeit solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vgl. SSV-NF 4/23 = JBl. 1990, 734 mwN).Nach dem allgemeinen Grundsatz, daß ein Versicherter die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, will er seine Ansprüche nicht verlieren, ist er verpflichtet, eine notwendige Krankenbehandlung durchzuführen, die zu einer Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde, sofern die Behandlung für ihn nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist (SSV-NF 2/33 = JBl. 1988, 601 = SZ 61/84). Im vorliegenden Fall ist nicht mehr strittig, daß der Klägerin die oben geschilderte Behandlung samt operativem Eingriff (Meniskusarthroskopie) zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit an sich zumutbar ist (zur Zumutbarkeit solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vergleiche SSV-NF 4/23 = JBl. 1990, 734 mwN).
Ihre Duldungs- und Mitwirkungspflicht konnte die Klägerin aber so lange nicht verletzen, als sie sich einer ärztlichen Behandlung unterzog, die angeordnete (wenn auch - objektiv gesehen - nicht notwendige) Therapie durchführte und auf deren Zweckmäßigkeit aus ärztlicher Sicht vertraute. Sie war nicht verpflichtet, nach anderen, möglicherweise zweckmäßigeren Behandlungsmethoden zu forschen und andere Fachärzte zu konsultieren. Die Ansicht der beklagten Partei würde eine mit sozialer Rechtsanwendung nicht im Einklang stehende Überspannung der Mitwirkungspflicht eines Versicherten bedeuten. Insoweit ist daher dem Berufungsgericht voll beizupflichten. Die Klägerin erfuhr erst durch ein Sachverständigengutachten, welches ihr Anfang 1990 zukam, daß die gerinnungshemmende Medikation längst hätte abgesetzt werden können, daß also einer Meniskusarthroskopie nichts im Wege gestanden wäre. Die Mitwirkungs- und Duldungspflicht der Klägerin begann nach der mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht am 10. 1. 1990, in welcher der Sachverständige sein Ergänzungsgutachten, dem sich die Klägerin offenbar anschloß, erläuterte. Bei sofortigem Beginn der Einstellung der gerinnungshemmenden Medikation hätte die Operation einen Monat später durchgeführt werden können, weitere drei Monate danach - also im Verlauf des Mai 1990 - wäre die Arbeitsfähigkeit der Klägerin wiederhergestellt gewesen. Demnach hätte der Anspruch auf Pension wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der 27. Woche nach der Antragstellung, jedoch nur bis einschließlich Mai 1990 bestanden.
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare Behandlungen innerhalb von 26 Wochen wiederhergestellt werden kann, das Begehren auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension abzuweisen ist, während bei einer erst nach längerer Zeit wieder bestehenden Arbeitsfähigkeit die Gewährung einer befristeten, d.h. zeitlich begrenzten Pension nach § 256 iVm § 271 Abs.3 ASVG in Betracht kommt (10 Ob S 413/90, 10 Ob S 383/90). Bei vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) kann die Pension für eine bestimmte Frist zuerkannt werden, die nach der voraussichtlichen oder bereits feststehenden Dauer der Invalidität (Berufsunfähigkeit) zu bestimmen ist. Das Berufungsgericht hat sich der Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien angeschlossen, wonach ein Sozialgericht nicht befugt sei, die Pension für die Zukunft befristet zuzusprechen, weil es sich beim Ausspruch der Befristung um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers handle (SSV 23/7; ebenso SVSlg. 31.659; ähnlich auch OLG Linz, SVSlg. 33.314 und 33.955). Der erkennende Senat hält diese Auffassung für verfehlt. Ob und inwieweit Ermessensentscheidungen des Versicherungsträgers über freiwillige Leistungen vor den Sozialgerichten anfechtbar sind, kann dahingestellt bleiben, weil hier eine Pflichtleistung, nämlich die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension zu beurteilen ist. Es muß auch nicht geprüft werden, ob § 256 ASVG dem Versicherungsträger freies Ermessen einräumt oder ob nicht doch dessen Verhalten inhaltlich dahin determiniert ist, daß dann, wenn das Ende der Invalidität (Berufsunfähigkeit) zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, eine zeitliche Begrenzung der Pension vorzunehmen ist, und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird (§ 100 Abs.1 lit b ASVG; RV zur ASVG-Stammfassung 599 BlgNR 7.GP 86; ähnlich Teschner ASVGDer Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare Behandlungen innerhalb von 26 Wochen wiederhergestellt werden kann, das Begehren auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension abzuweisen ist, während bei einer erst nach längerer Zeit wieder bestehenden Arbeitsfähigkeit die Gewährung einer befristeten, d.h. zeitlich begrenzten Pension nach Paragraph 256, in Verbindung mit Paragraph 271, Absatz 3, ASVG in Betracht kommt (10 Ob S 413/90, 10 Ob S 383/90). Bei vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) kann die Pension für eine bestimmte Frist zuerkannt werden, die nach der voraussichtlichen oder bereits feststehenden Dauer der Invalidität (Berufsunfähigkeit) zu bestimmen ist. Das Berufungsgericht hat sich der Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien angeschlossen, wonach ein Sozialgericht nicht befugt sei, die Pension für die Zukunft befristet zuzusprechen, weil es sich beim Ausspruch der Befristung um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers handle (SSV 23/7; ebenso SVSlg. 31.659; ähnlich auch OLG Linz, SVSlg. 33.314 und 33.955). Der erkennende Senat hält diese Auffassung für verfehlt. Ob und inwieweit Ermessensentscheidungen des Versicherungsträgers über freiwillige Leistungen vor den Sozialgerichten anfechtbar sind, kann dahingestellt bleiben, weil hier eine Pflichtleistung, nämlich die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension zu beurteilen ist. Es muß auch nicht geprüft werden, ob Paragraph 256, ASVG dem Versicherungsträger freies Ermessen einräumt oder ob nicht doch dessen Verhalten inhaltlich dahin determiniert ist, daß dann, wenn das Ende der Invalidität (Berufsunfähigkeit) zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, eine zeitliche Begrenzung der Pension vorzunehmen ist, und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird (Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, ASVG; Regierungsvorlage zur ASVG-Stammfassung 599 BlgNR 7.Gesetzgebungsperiode 86; ähnlich Teschner ASVG
49. ErgLfg. 1321 Anm. 1 zu § 256; vgl. allgemein Schrammel in Tomandl, SV-System, 4. ErgLfg. 112). Wie der Oberste Gerichtshof in anderem Zusammenhang dargelegt hat, sind die Sozialgerichte im Rahmen der sukzessiven Kompetenz durchaus berufen, auch das dem Versicherungsträger (zumindest im Rahmen von Pflichtleistungen) eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben, also ewta gemäß § 182 ASVG die Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen festzusetzen (SSV-NF 3/78). Ähnliches muß auch hier gelten: Da mit höchster Wahrscheinlichkeit feststeht, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin spätestens ab 1. 6. 1990 wiederhergestellt gewesen wäre, kann die Berufsunfähigkeit bis einschließlich Mai 1990 befristet zuerkannt werden, auch wenn damit die Befristung über den Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz hinausreicht. Gegen diese Auffassung spricht auch nicht der letzte Satz des § 256 ASVG, wonach gegen den Ausspruch der Befristung in einem Bescheid eine Klage beim Sozialgericht nicht erhoben werden darf. Dieser Klagsausschluß ist nur eine Folge dessen, daß es nach dem zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle bei Fortbestand der Invalidität (Berufsunfähigkeit) ausreicht, wenn spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall die Weitergewährung der Pension beantragt wird. Einer nur gegen die Befristung (und nicht gegen die Zuerkennung der Pension nur wegen vorübergehender Invalidität an sich) gerichteten Klage würde daher ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Aus § 256 letzter Satz ASVG läßt sich aber nicht ableiten, daß das Sozialgericht in einem Fall wie dem vorliegenden nicht eine Befristung der Pension aussprechen könnte.49. ErgLfg. 1321 Anmerkung 1 zu Paragraph 256,; vergleiche allgemein Schrammel in Tomandl, SV-System, 4. ErgLfg. 112). Wie der Oberste Gerichtshof in anderem Zusammenhang dargelegt hat, sind die Sozialgerichte im Rahmen der sukzessiven Kompetenz durchaus berufen, auch das dem Versicherungsträger (zumindest im Rahmen von Pflichtleistungen) eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben, also ewta gemäß Paragraph 182, ASVG die Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen festzusetzen (SSV-NF 3/78). Ähnliches muß auch hier gelten: Da mit höchster Wahrscheinlichkeit feststeht, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin spätestens ab 1. 6. 1990 wiederhergestellt gewesen wäre, kann die Berufsunfähigkeit bis einschließlich Mai 1990 befristet zuerkannt werden, auch wenn damit die Befristung über den Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz hinausreicht. Gegen diese Auffassung spricht auch nicht der letzte Satz des Paragraph 256, ASVG, wonach gegen den Ausspruch der Befristung in einem Bescheid eine Klage beim Sozialgericht nicht erhoben werden darf. Dieser Klagsausschluß ist nur eine Folge dessen, daß es nach dem zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle bei Fortbestand der Invalidität (Berufsunfähigkeit) ausreicht, wenn spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall die Weitergewährung der Pension beantragt wird. Einer nur gegen die Befristung (und nicht gegen die Zuerkennung der Pension nur wegen vorübergehender Invalidität an sich) gerichteten Klage würde daher ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Aus Paragraph 256, letzter Satz ASVG läßt sich aber nicht ableiten, daß das Sozialgericht in einem Fall wie dem vorliegenden nicht eine Befristung der Pension aussprechen könnte.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern. Gegen die Höhe der vom Berufungsgericht auferlegten vorläufigen Zahlung wurde nichts eingewendet, so daß kein Anlaß bestand, höhere oder niedrigere Beträge festzusetzen.
Eine Kostenentscheidung konnte mangels Verzeichnung von Kosten entfallen.