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Entscheidung 10 ObS 90/95×

Entscheidung 10 ObS 90/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS90/95

Entscheidungsdatum

09.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Liedlbauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ratko P*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Februar 1995, GZ 13 Rs 7/95-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. September 1994, GZ 13 Cgs 90/94-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).

Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Die Rechtsrüge geht nämlich nicht von den im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen aus: Danach erlitt der Kläger bei dem Unfall im Februar 1993 lediglich eine leichte Schulterprellung, die ihn nicht zur Niederlegung der Arbeit zwang und auch zu keiner Behandlung führte. Zwischen diesem Unfall und der hochgradigen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit glaubhaften Schmerzen im Sinne einer sogenannten "frozen shoulder" besteht (überhaupt) kein Zusammenhang. Es liegt keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Mangels einer solchen besteht aber kein Anspruch auf Versehrtenrente (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG). Deshalb erübrigt es sich, auf die Rechtsrüge weiter einzugehen. Was sich aus dem Sachverständigengutachten ableiten läßt, ist eine im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Beweisfrage.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E39462 10C00905

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00090.95.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19950509_OGH0002_010OBS00090_9500000_000