Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht worden waren, im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden können. Dies gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren (SSV-NF 5/120; RIS-Justiz RS0043111). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht worden waren, im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden können. Dies gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren (SSV-NF 5/120; RIS-Justiz RS0043111). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).
Die Ausführungen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entfernen sich überwiegend vom festgestellten Sachverhalt und stellen insoweit den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass erst Krankenstände im voraussichtlichen Ausmaß von zumindest sieben Wochen den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bewirken (RIS-Justiz RS0084898). Ausgehend von der durchschnittlichen tatsächlichen Krankenstandsdauer von etwa zwei Wochen pro Jahr in Österreich vermögen auch die beim Kläger zu erwartenden "zusätzlichen Krankenstände im Ausmaß von drei Wochen jährlich" keine Invalidität zu begründen.
Welche Ursachen der Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu Grunde liegen, ist für die Beurteilung seiner Invalidität nicht relevant.
Da eine einzige Verweisungstätigkeit, die der Versicherte noch ausüben kann, für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend ist (RIS-Justiz RS0084983), haben die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Da eine einzige Verweisungstätigkeit, die der Versicherte noch ausüben kann, für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend ist (RIS-Justiz RS0084983), haben die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verneint. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.