Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen geltend, dass entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch Zeiten des Krankengeldbezuges und des Bezuges einer Kündigungsentschädigung in die von § 255 Abs 4 ASVG verlangte Dauer der Ausübung einer Tätigkeit durch 120 Kalendermonate hindurch einzurechnen seien. Er sei während der Zeit, für welche ihm die Kündigungsentschädigung zugestanden sei, arbeitsbereit gewesen und sei sogar zwecks Aufnahme der konkreten Berufstätigkeit bei einer allfälligen Fortführung des Betriebes in Evidenz gehalten worden. Er habe daher unter Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges der Kündigungsentschädigung seine Tätigkeit als LKW-Fahrer und Kranführer bzw ab 1997 als Lagerplatzarbeiter mit Chauffeurdiensten im maßgebenden Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag (1. 11. 2004) insgesamt durch 121 Beitragsmonate und 23 Beitragstage hindurch ausgeübt.Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen geltend, dass entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch Zeiten des Krankengeldbezuges und des Bezuges einer Kündigungsentschädigung in die von Paragraph 255, Absatz 4, ASVG verlangte Dauer der Ausübung einer Tätigkeit durch 120 Kalendermonate hindurch einzurechnen seien. Er sei während der Zeit, für welche ihm die Kündigungsentschädigung zugestanden sei, arbeitsbereit gewesen und sei sogar zwecks Aufnahme der konkreten Berufstätigkeit bei einer allfälligen Fortführung des Betriebes in Evidenz gehalten worden. Er habe daher unter Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges der Kündigungsentschädigung seine Tätigkeit als LKW-Fahrer und Kranführer bzw ab 1997 als Lagerplatzarbeiter mit Chauffeurdiensten im maßgebenden Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag (1. 11. 2004) insgesamt durch 121 Beitragsmonate und 23 Beitragstage hindurch ausgeübt.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 255 Abs 4 ASVG gilt ein Versicherter, der - wie der Kläger - das 57. Lebensjahr vollendet hat, als invalid, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Umstand, dass der Gesetzgeber im § 255 Abs 4 ASVG beim erforderlichen Beschäftigungsausmaß auf „Kalendermonate" (und nicht auf „Beitragsmonate") abstellt, kein Redaktionsversehen. Dabei sind in analoger Anwendung des § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG jeweils 30 Kalendertage zu einem Monat zusammenzufassen. Kurzfristige Unterbrechungen wie durch Urlaub oder Krankenstand sind zu vernachlässigen. Zeiten eines Krankengeldbezuges sind (im Gegensatz zu Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber) nicht zuNach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG gilt ein Versicherter, der - wie der Kläger - das 57. Lebensjahr vollendet hat, als invalid, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Umstand, dass der Gesetzgeber im Paragraph 255, Absatz 4, ASVG beim erforderlichen Beschäftigungsausmaß auf „Kalendermonate" (und nicht auf „Beitragsmonate") abstellt, kein Redaktionsversehen. Dabei sind in analoger Anwendung des Paragraph 133, Absatz 2, letzter Satz GSVG jeweils 30 Kalendertage zu einem Monat zusammenzufassen. Kurzfristige Unterbrechungen wie durch Urlaub oder Krankenstand sind zu vernachlässigen. Zeiten eines Krankengeldbezuges sind (im Gegensatz zu Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber) nicht zu
berücksichtigen (10 ObS 264/02z = SZ 2004/37; 10 ObS 79/04x; 10 ObS
62/04x = SSV-NF 18/70). Für die gegenteilige Ansicht des Klägers,
Zeiten des Krankengeldbezuges seien als „Arbeitszeiten" iSd § 255 Abs 4 ASVG anzusehen, werden in der Revision keine inhaltlichen Argumente vorgebracht, sodass schon aus diesem Grund kein Anlass für ein Abgehen von der zitierten Rechtsprechung besteht.Zeiten des Krankengeldbezuges seien als „Arbeitszeiten" iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG anzusehen, werden in der Revision keine inhaltlichen Argumente vorgebracht, sodass schon aus diesem Grund kein Anlass für ein Abgehen von der zitierten Rechtsprechung besteht.
Auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der von § 255 Abs 4 ASVG geforderten Mindestausübungsdauer nicht zu berücksichtigen. Zwar kommt es durch den Bezug einer Urlaubsersatzleistung zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs 1 erster Satz ASVG, von einer „Ausübung" der Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG kann jedoch nicht mehr gesprochen werden, da das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich bereits beendet ist, sodass keine kurzfristige Unterbrechung, die für die „Ausübung der Tätigkeit" unschädlich wäre, mehr eintreten kann (SSV-NF 18/70). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Erwägungen in gleicher Weise auch für die Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigung gelten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde das Dienstverhältnis des Klägers durch Kündigung seitens des im Konkurs des Dienstgebers bestellten Masseverwalters beendet. Nach § 25 Abs 1 KO kann das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. Wird ein Arbeitnehmer vom Masseverwalter gemäß § 25 Abs 1 KO gekündigt, dann steht ihm gemäß § 25 Abs 2 KO für die Zeit ab Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist bis zum fiktiven Kündigungstermin ein Schadenersatzanspruch zu (SZ 69/196 ua). In diesem Sinne hat ein arbeitsrechtlicher Senat des Obersten Gerichtshofes in der vom Kläger zitierten Entscheidung 9 ObA 55/06p ausgeführt, dass bei einem nach § 25 KO vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetretenen Arbeitnehmer der Zeitraum des Bezuges der Kündigungsentschädigung eine „Beschäftigungszeit" iSd § 5 BUAG, sohin eine anwartschaftsbegründende Zeit für Ansprüche gegen die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Urlaubsentgelt und Abfertigung, darstelle. Daraus lässt sich jedoch, wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für den Rechtsstandpunkt des Klägers im vorliegenden Verfahren nichts gewinnen. Während nämlich die Qualifizierung der Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung als „Beschäftigungszeit" iSd § 5 BUAG auf die fiktive Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der daraus resultierenden Ansprüche eines Bauarbeiters iSd §§ 29 AngG, 1162b ABGB abstellt, stellt § 255 Abs 4 ASVG im Gegensatz dazu auf die faktische Ausübung der konkreten Tätigkeit durch den Versicherten ab. Eine solche „Ausübung" der Tätigkeit erfolgt jedoch während der Dauer des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung oder einer Kündigungsentschädigung nicht, weil das Dienstverhältnis in diesem Zeitraum arbeitsrechtlich regelmäßig bereits beendet ist und somit auch keine Arbeitsverpflichtung mehr besteht. Auch wenn daher der Kläger im Sinne seines Prozessvorbringens nach Auflösung seines Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter während des Zeitraumes des Bezuges der Kündigungsentschädigung von 28. 9. 2000 bis 30. 3. 2001 im Hinblick auf eine bei einer Fortführung des Betriebes mögliche Wiederaufnahme der Beschäftigung „arbeitsbereit" gewesen wäre, könnte diese Zeit nicht mehr als Ausübung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden. Es liegt somit auch der vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger aufgrund der festgestellten Beschäftigungszeiten im Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag eine Tätigkeit nicht mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, ist somit zutreffend. Die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG findet damit auf den Kläger keine Anwendung.Auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der von Paragraph 255, Absatz 4, ASVG geforderten Mindestausübungsdauer nicht zu berücksichtigen. Zwar kommt es durch den Bezug einer Urlaubsersatzleistung zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz ASVG, von einer „Ausübung" der Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG kann jedoch nicht mehr gesprochen werden, da das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich bereits beendet ist, sodass keine kurzfristige Unterbrechung, die für die „Ausübung der Tätigkeit" unschädlich wäre, mehr eintreten kann (SSV-NF 18/70). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Erwägungen in gleicher Weise auch für die Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigung gelten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde das Dienstverhältnis des Klägers durch Kündigung seitens des im Konkurs des Dienstgebers bestellten Masseverwalters beendet. Nach Paragraph 25, Absatz eins, KO kann das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. Wird ein Arbeitnehmer vom Masseverwalter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO gekündigt, dann steht ihm gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO für die Zeit ab Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist bis zum fiktiven Kündigungstermin ein Schadenersatzanspruch zu (SZ 69/196 ua). In diesem Sinne hat ein arbeitsrechtlicher Senat des Obersten Gerichtshofes in der vom Kläger zitierten Entscheidung 9 ObA 55/06p ausgeführt, dass bei einem nach Paragraph 25, KO vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetretenen Arbeitnehmer der Zeitraum des Bezuges der Kündigungsentschädigung eine „Beschäftigungszeit" iSd Paragraph 5, BUAG, sohin eine anwartschaftsbegründende Zeit für Ansprüche gegen die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Urlaubsentgelt und Abfertigung, darstelle. Daraus lässt sich jedoch, wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für den Rechtsstandpunkt des Klägers im vorliegenden Verfahren nichts gewinnen. Während nämlich die Qualifizierung der Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung als „Beschäftigungszeit" iSd Paragraph 5, BUAG auf die fiktive Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der daraus resultierenden Ansprüche eines Bauarbeiters iSd Paragraphen 29, AngG, 1162b ABGB abstellt, stellt Paragraph 255, Absatz 4, ASVG im Gegensatz dazu auf die faktische Ausübung der konkreten Tätigkeit durch den Versicherten ab. Eine solche „Ausübung" der Tätigkeit erfolgt jedoch während der Dauer des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung oder einer Kündigungsentschädigung nicht, weil das Dienstverhältnis in diesem Zeitraum arbeitsrechtlich regelmäßig bereits beendet ist und somit auch keine Arbeitsverpflichtung mehr besteht. Auch wenn daher der Kläger im Sinne seines Prozessvorbringens nach Auflösung seines Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter während des Zeitraumes des Bezuges der Kündigungsentschädigung von 28. 9. 2000 bis 30. 3. 2001 im Hinblick auf eine bei einer Fortführung des Betriebes mögliche Wiederaufnahme der Beschäftigung „arbeitsbereit" gewesen wäre, könnte diese Zeit nicht mehr als Ausübung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden. Es liegt somit auch der vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger aufgrund der festgestellten Beschäftigungszeiten im Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag eine Tätigkeit nicht mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, ist somit zutreffend. Die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG findet damit auf den Kläger keine Anwendung.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.