Begründung:
[1] Mit Bescheid vom 17. 10. 2018 wurde die Waisenpension des 1994 geborenen Klägers ab 1. 11. 2018 vorsorglich eingestellt (34 Cgs 314/18f des Erstgerichts).
[2] Mit dem Bescheid vom 5. 12. 2018 wurde die Waisenpension mit Ablauf des Monats September 2018 entzogen und der von 1. 10. 2018 bis 30. 11. 2018 entstandene Überbezug in Höhe von 1.593,68 EUR zurückgefordert (8 Cgs 16/19t des Erstgerichts).
[3] Der Kläger hat den Betrag von 1.593,68 EUR noch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz an die Beklagte gezahlt.
[4] Der Kläger begehrt mit seinen gegen diese Bescheide gerichteten Klagen in den verbundenen Verfahren nach Modifikation
[5] 1. die Weitergewährung der Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß über den 1. 11. 2018 hinaus und
[6] 2. die Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch aus dem Titel der Waisenpension zugunsten der beklagten Partei bestehe und die beklagte Partei schuldig sei, den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 1.593,68 EUR binnen 14 Tagen an den Kläger zurückzuüberweisen.
[7] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Kläger sein Studium (Bachelor-Studium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe, sodass seine Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 ASVG mit Ende des Sommersemesters 2018 weggefallen sei. Die Waisenpension sei daher mit Ablauf des Monats September 2018 zu entziehen gewesen. Der Kläger hätte dies erkennen müssen und habe Meldevorschriften verletzt. Die Beklagte habe daher die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen gemäß § 107 Abs 1 ASVG zurückzufordern. [7] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Kläger sein Studium (Bachelor-Studium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe, sodass seine Kindeseigenschaft gemäß Paragraph 252, Absatz 2, ASVG mit Ende des Sommersemesters 2018 weggefallen sei. Die Waisenpension sei daher mit Ablauf des Monats September 2018 zu entziehen gewesen. Der Kläger hätte dies erkennen müssen und habe Meldevorschriften verletzt. Die Beklagte habe daher die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zurückzufordern.
[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe im Zeitraum von 1. 10. 2017 bis 31. 10. 2018 lediglich zwei Prüfungen im Wintersemester 2017/18 positiv abgelegt. Der Kläger habe sein Studium 2014 begonnen, die Mindeststudiendauer betrage 6 Semester. Er habe nach einer Studiendauer von 9 Semestern nur knapp die Hälfte der erforderlichen 180 ECTS-Punkte zur Absolvierung des Bachelor-Studiums erreicht, sodass von einem ernsthaften und zielgerichteten Studium nicht ausgegangen werden könne. Der Kläger habe der Beklagten im September 2018 zunächst nicht bekannt gegeben, dass er im vergangenen Studienjahr nur 5 ECTS-Punkte erreicht habe, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er die Waisenpension nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen beziehen könne. Ihm sei daher eine fahrlässige Verletzung von Meldevorschriften vorzuwerfen.
[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. § 252 Abs 2 Z 1 lit b ASVG verweise statisch auf § 2 Abs 1 lit b FLAG in der Fassung BGBl 1992/311. Nach dieser Bestimmung komme es für die Beurteilung eines Studiums als ernsthaft und zielstrebig nicht auf erreichte ECTS-Punkte an, sondern ausschließlich auf die Ablegung von Prüfungen in jedem Studienjahr des ersten Studienabschnitts im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden. Der Kläger habe im Studienjahr 2017/18 jedoch lediglich zwei Prüfungen im Umfang von 3,5 Semesterwochenstunden abgelegt, sodass sein Begehren auf Weitergewährung der Waisenpension über den 1. 11. 2018 hinaus nicht berechtigt sei. Weder komme es nach der Gesetzeslage auf einen „im Durchschnitt“ erzielten Studienerfolg an noch spiele eine Rolle, ob im Einzelfall besonders schwierige Prüfungen abzulegen seien. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er die Waisenpension nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen weiter beziehen könne, sodass der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 Satz 1 4. Fall ASVG verwirklicht sei. [9] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ASVG verweise statisch auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 1992/311. Nach dieser Bestimmung komme es für die Beurteilung eines Studiums als ernsthaft und zielstrebig nicht auf erreichte ECTS-Punkte an, sondern ausschließlich auf die Ablegung von Prüfungen in jedem Studienjahr des ersten Studienabschnitts im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden. Der Kläger habe im Studienjahr 2017/18 jedoch lediglich zwei Prüfungen im Umfang von 3,5 Semesterwochenstunden abgelegt, sodass sein Begehren auf Weitergewährung der Waisenpension über den 1. 11. 2018 hinaus nicht berechtigt sei. Weder komme es nach der Gesetzeslage auf einen „im Durchschnitt“ erzielten Studienerfolg an noch spiele eine Rolle, ob im Einzelfall besonders schwierige Prüfungen abzulegen seien. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er die Waisenpension nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen weiter beziehen könne, sodass der Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, Satz 1 4. Fall ASVG verwirklicht sei.