[3] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [3] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden. Setzt sich das Berufungsgericht mit der in der Berufung enthaltenen Beweisrüge jedoch überhaupt nicht auseinander – etwa weil es unrichtig davon ausgeht, diese sei nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043371 [T19]) – liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens vor (RS0043371). Eine knapp gehaltene Begründung, die noch erkennen lässt, dass eine Prüfung stattgefunden hat, ist ausreichend (RS0043371 [T4, T18]). [4] 1. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden. Setzt sich das Berufungsgericht mit der in der Berufung enthaltenen Beweisrüge jedoch überhaupt nicht auseinander – etwa weil es unrichtig davon ausgeht, diese sei nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043371 [T19]) – liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens vor (RS0043371). Eine knapp gehaltene Begründung, die noch erkennen lässt, dass eine Prüfung stattgefunden hat, ist ausreichend (RS0043371 [T4, T18]).
[5] 1.1. Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [insb T5]). Ob eine Beweisrüge im Einzelfall dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0041835 [T10]). [5] 1.1. Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [insb T5]). Ob eine Beweisrüge im Einzelfall dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RS0041835 [T10]).
[6] 1.2. Der Kläger führte in der Berufung die bekämpften und die begehrten Feststellungen ausdrücklich an. Er setzte sich in der Berufung überdies mit der vom Erstgericht angestellten Beweiswürdigung (den Verweis auf die eingeholten Sachverständigengutachten) auseinander und führte die Beweismittel und Erwägungen an, aufgrund derer die begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären, indem er auf den weiteren Inhalt der Sachverständigengutachten – die darin festgehaltenen Diagnosen und seinen daraus ableitbaren körperlichen Zustand – verwies, was seiner Ansicht nach gegen die von den Sachverständigen gezogenen Schlüsse und für die begehrten Ersatzfeststellungen gesprochen habe.
[7] 1.3. Damit erfüllte die Beweisrüge des Klägers in der Berufung die vom Obersten Gerichtshof aufgestellten Kriterien und sie war somit – entgegen der gegenteiligen Behauptung des Berufungsgerichts – gesetzmäßig ausgeführt. Ob die im Rahmen der Beweisrüge angestellten Erwägungen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern vermögen und für die begehrten Ersatzfeststellungen sprechen, ist demgegenüber im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge zu prüfen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, ob die Ausführungen der Beweisrüge Zweifel an den getroffenen Feststellungen weckten, vermischt es daher die Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge mit ihrer Begründetheit.
[8] 1.4. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings im Ergebnis nicht vor. Der dennoch erfolgten inhaltlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ist (gerade noch) hinreichend deutlich zu entnehmen, dass eine Prüfung der Beweisrüge stattfand und das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die getroffenen Feststellungen hegte. Der in der Revision gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
[9] 2. Im Rahmen der Rechtsrüge wiederholt der Kläger seinen bereits in der Berufung vertretenen Standpunkt, das Berufsbild des Tagportiers habe sich geändert, und er macht sekundäre Feststellungsmängel geltend.
[10] 2.1. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RS0043118) und ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen. Mit der Behauptung eines anderen (eingeschränkteren) Leistungskalküls oder abweichender Anforderungsprofile geht der Kläger vielmehr nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass die außerordentliche Revision schon deswegen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung bringt. [10] 2.1. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RS0043118) und ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen. Mit der Behauptung eines anderen (eingeschränkteren) Leistungskalküls oder abweichender Anforderungsprofile geht der Kläger vielmehr nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass die außerordentliche Revision schon deswegen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung bringt.
[11] 2.2. Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung beruft, nach der Tatsachenfeststellungen dann (ausnahmsweise) einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge nach § 503 Z 4 ZPO zugänglich sind, wenn sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RS0043503 [T4]; RS0043521 [T2]; RS0118604 [T10]), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Annahme der Vorinstanzen, dass der Kläger den festgestellten Verweisungstätigkeiten unter den aktuellen Bedingungen des Arbeitsmarkts aufgrund des festgestellten Leistungskalküls noch nachgehen kann, widerspricht weder den Gesetzen der Logik noch den allgemein anerkannten Erfahrungssätzen. Der Umstand, dass am allgemeinen Arbeitsmarkt zahlreiche mit diesen Verweisungstätigkeiten verwandte Tätigkeiten ausgeübt werden, deren Anforderungsprofile anspruchsvoller sind und die der Kläger aufgrund seines Leistungskalküls nicht mehr ausüben kann, spricht nicht dagegen, dass am allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest 100 Arbeitsplätze mit den festgestellten Anforderungsprofilen bestehen. [11] 2.2. Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung beruft, nach der Tatsachenfeststellungen dann (ausnahmsweise) einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO zugänglich sind, wenn sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RS0043503 [T4]; RS0043521 [T2]; RS0118604 [T10]), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Annahme der Vorinstanzen, dass der Kläger den festgestellten Verweisungstätigkeiten unter den aktuellen Bedingungen des Arbeitsmarkts aufgrund des festgestellten Leistungskalküls noch nachgehen kann, widerspricht weder den Gesetzen der Logik noch den allgemein anerkannten Erfahrungssätzen. Der Umstand, dass am allgemeinen Arbeitsmarkt zahlreiche mit diesen Verweisungstätigkeiten verwandte Tätigkeiten ausgeübt werden, deren Anforderungsprofile anspruchsvoller sind und die der Kläger aufgrund seines Leistungskalküls nicht mehr ausüben kann, spricht nicht dagegen, dass am allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest 100 Arbeitsplätze mit den festgestellten Anforderungsprofilen bestehen.
[12] 2.3. Das Erstgericht traf Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers und zu den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]). Die in der außerordentlichen Revision behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.