[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.
[11] 1.1. Im Verfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin in dem Zeitraum, für den sie die Zahlung von Wochengeld begehrt, in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war. Diese Pflichtversicherung lag schon aufgrund ihres Antrags gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GSVG vor. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist geklärt, dass auch die nach dieser Bestimmung Teilversicherten „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ in der Krankenversicherung pflichtversichert sind und daher zu den nach § 102 Abs 5 GSVG Anspruchsberechtigten zählen (10 ObS 114/23x Rz 35 = RS0134851). Darüber hinaus geht die Beklagte selbst von einer (rückwirkenden) Einbeziehung der Klägerin in die Vollversicherung nach dem GSVG gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ab 1. 1. 2023 aus. Anhaltspunkte dafür, dass bis zum Ende des hier maßgeblichen Anspruchszeitraums ein Endigungstatbestand nach § 7 Abs 4 GSVG erfüllt wäre, ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der Parteien. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Pflichtversicherung auch im hier maßgeblichen Zeitraum weiter aufrecht war. Dass die Klägerin in diesem Zeitraum zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 102 Abs 5 GSVG zählt, kann daher nicht strittig sein. 1.1. Im Verfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin in dem Zeitraum, für den sie die Zahlung von Wochengeld begehrt, in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war. Diese Pflichtversicherung lag schon aufgrund ihres Antrags gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG vor. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist geklärt, dass auch die nach dieser Bestimmung Teilversicherten „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ in der Krankenversicherung pflichtversichert sind und daher zu den nach Paragraph 102, Absatz 5, GSVG Anspruchsberechtigten zählen (10 ObS 114/23x Rz 35 = RS0134851). Darüber hinaus geht die Beklagte selbst von einer (rückwirkenden) Einbeziehung der Klägerin in die Vollversicherung nach dem GSVG gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab 1. 1. 2023 aus. Anhaltspunkte dafür, dass bis zum Ende des hier maßgeblichen Anspruchszeitraums ein Endigungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz 4, GSVG erfüllt wäre, ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der Parteien. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Pflichtversicherung auch im hier maßgeblichen Zeitraum weiter aufrecht war. Dass die Klägerin in diesem Zeitraum zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Paragraph 102, Absatz 5, GSVG zählt, kann daher nicht strittig sein.
[12] 1.2. Soweit sich die Beklagte im Verfahren auf einen Rechtsmissbrauch berief, behauptete sie einen solchen nur im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Teilversicherung in der Krankenversicherung nach § 3 Abs 1 Z 2 GSVG. Da sich die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und somit die Anspruchsberechtigung nach § 102 Abs 5 GSVG aber (auch) aus der unstrittigen Einbeziehung in die Vollversicherung nach dem GSVG gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ergibt, muss darauf nicht eingegangen werden. Sollten die Ausführungen der Beklagten in der Berufung und in der Revisionsbeantwortung dahin zu verstehen sein, dass sie der Klägerin nunmehr auch im Zusammenhang mit der Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2023 und der daraus folgenden Einbeziehung in die Vollversicherung nach dem GSVG einen Rechtsmissbrauch unterstellt, wäre ein solches Vorbringen wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich. 1.2. Soweit sich die Beklagte im Verfahren auf einen Rechtsmissbrauch berief, behauptete sie einen solchen nur im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Teilversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG. Da sich die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und somit die Anspruchsberechtigung nach Paragraph 102, Absatz 5, GSVG aber (auch) aus der unstrittigen Einbeziehung in die Vollversicherung nach dem GSVG gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ergibt, muss darauf nicht eingegangen werden. Sollten die Ausführungen der Beklagten in der Berufung und in der Revisionsbeantwortung dahin zu verstehen sein, dass sie der Klägerin nunmehr auch im Zusammenhang mit der Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2023 und der daraus folgenden Einbeziehung in die Vollversicherung nach dem GSVG einen Rechtsmissbrauch unterstellt, wäre ein solches Vorbringen wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich.
[13] 2. Im Revisionsverfahren ist daher nur noch zu prüfen, ob der Anspruch auf Wochengeld in den Fällen des § 102a Abs 4 GSVG von einem bestimmten Mindestausmaß der Erwerbstätigkeit vor dem oder im Anspruchszeitraum abhängig ist. 2. Im Revisionsverfahren ist daher nur noch zu prüfen, ob der Anspruch auf Wochengeld in den Fällen des Paragraph 102 a, Absatz 4, GSVG von einem bestimmten Mindestausmaß der Erwerbstätigkeit vor dem oder im Anspruchszeitraum abhängig ist.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
[14] 2.1. Betriebshilfe und Wochengeld gebühren nach § 102 Abs 5 erster Satz GSVG grundsätzlich weiblichen Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Diese Leistungen werden daher grundsätzlich nur für jene (in § 102a Abs 1 GSVG geregelte) Zeiträume gewährt, in denen diese Pflichtversicherung aufrecht ist. Die (weiteren) Voraussetzungen für die an die nach § 102 Abs 5 GSVG Anspruchsberechtigten zu erbringenden Leistungen legt § 102a GSVG fest. Dies betrifft insbesondere den Anspruchszeitraum (§ 102a Abs 1 GSVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf Betriebshilfe (§ 102a Abs 2 GSVG) und auf Wochengeld (§ 102a Abs 3 und 4 GSVG) und die Höhe des Wochengeldes (§ 102a Abs 5 GSVG). 2.1. Betriebshilfe und Wochengeld gebühren nach Paragraph 102, Absatz 5, erster Satz GSVG grundsätzlich weiblichen Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Diese Leistungen werden daher grundsätzlich nur für jene (in Paragraph 102 a, Absatz eins, GSVG geregelte) Zeiträume gewährt, in denen diese Pflichtversicherung aufrecht ist. Die (weiteren) Voraussetzungen für die an die nach Paragraph 102, Absatz 5, GSVG Anspruchsberechtigten zu erbringenden Leistungen legt Paragraph 102 a, GSVG fest. Dies betrifft insbesondere den Anspruchszeitraum (Paragraph 102 a, Absatz eins, GSVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf Betriebshilfe (Paragraph 102 a, Absatz 2, GSVG) und auf Wochengeld (Paragraph 102 a, Absatz 3, und 4 GSVG) und die Höhe des Wochengeldes (Paragraph 102 a, Absatz 5, GSVG).
[15] 2.1.1. Die Betriebshilfe soll selbständig erwerbstätigen Frauen im Falle der Mutterschaft die Freistellung von betrieblichen Tätigkeiten durch Beistellung einer Arbeitskraft als Sachleistung erleichtern (Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 81). 2.1.1. Die Betriebshilfe soll selbständig erwerbstätigen Frauen im Falle der Mutterschaft die Freistellung von betrieblichen Tätigkeiten durch Beistellung einer Arbeitskraft als Sachleistung erleichtern (Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 162, ASVG Rz 81).
[16] 2.1.2. Wird die Leistung nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, gebührt ein tägliches Wochengeld anstelle der Betriebshilfe, solange während des Anspruchszeitraums eine geeignete (betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde) Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist (§ 102a Abs 3 erster Satz GSVG). 2.1.2. Wird die Leistung nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, gebührt ein tägliches Wochengeld anstelle der Betriebshilfe, solange während des Anspruchszeitraums eine geeignete (betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde) Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist (Paragraph 102 a, Absatz 3, erster Satz GSVG).
[17] 2.1.3. Das Wochengeld dient – in diesen Fällen – also im Gegensatz zum Wochengeld der Unselbständigen nicht dem Entgeltersatz, sondern der Bezahlung einer die Versicherte entlastenden Arbeitskraft (10 ObS 33/11t Pkt 4.; Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 83 mwN; Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 102a GSVG Rz 63). 2.1.3. Das Wochengeld dient – in diesen Fällen – also im Gegensatz zum Wochengeld der Unselbständigen nicht dem Entgeltersatz, sondern der Bezahlung einer die Versicherte entlastenden Arbeitskraft (10 ObS 33/11t Pkt 4.; Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 162, ASVG Rz 83 mwN; Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 Paragraph 102 a, GSVG Rz 63).
[18] 2.1.4. Da § 102a Abs 3 erster Satz GSVG auf den „ständigen Einsatz“ der Hilfe abstellt, den § 102a Abs 3 zweiter Satz GSVG als Tätigkeiten mit bestimmtem Mindestausmaß definiert, erreicht regelmäßig auch die Erwerbstätigkeit der Anspruchsberechtigten in ihrer Gesamtheit (unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der eingesetzten Hilfskraft) im jeweiligen Anspruchszeitraum ein bestimmtes Mindestausmaß. Der von Kräftner (in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 102a GSVG Rz 10, 93, 96 und 98) befürchteten Gefahr eines Missbrauchs durch die Möglichkeit, in Kenntnis der Schwangerschaft eine Pflichtversicherung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem entsprechenden Ausmaß zu begründen und diese nach Ende des Anspruchszeitraums wieder zu beenden, wirkt somit § 102a Abs 3 GSVG entgegen (10 ObS 114/23x Rz 32). 2.1.4. Da Paragraph 102 a, Absatz 3, erster Satz GSVG auf den „ständigen Einsatz“ der Hilfe abstellt, den Paragraph 102 a, Absatz 3, zweiter Satz GSVG als Tätigkeiten mit bestimmtem Mindestausmaß definiert, erreicht regelmäßig auch die Erwerbstätigkeit der Anspruchsberechtigten in ihrer Gesamtheit (unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der eingesetzten Hilfskraft) im jeweiligen Anspruchszeitraum ein bestimmtes Mindestausmaß. Der von Kräftner (in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 Paragraph 102 a, GSVG Rz 10, 93, 96 und 98) befürchteten Gefahr eines Missbrauchs durch die Möglichkeit, in Kenntnis der Schwangerschaft eine Pflichtversicherung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem entsprechenden Ausmaß zu begründen und diese nach Ende des Anspruchszeitraums wieder zu beenden, wirkt somit Paragraph 102 a, Absatz 3, GSVG entgegen (10 ObS 114/23x Rz 32).
[19] 2.1.5. Abweichend von § 102a Abs 3 GSVG ist der Einsatz einer Hilfskraft für den Anspruch auf Wochengeld nach § 102a Abs 4 GSVG nicht erforderlich, wenn infolge der örtlichen Lage des Betriebs eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann (§ 102a Abs 4 Z 1 GSVG), wenn wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist (§ 102a Abs 4 Z 2 GSVG) oder die Wöchnerin aufgrund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs 1 Z 1 oder 10 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist (§ 102a Abs 4 Z 3 GSVG). 2.1.5. Abweichend von Paragraph 102 a, Absatz 3, GSVG ist der Einsatz einer Hilfskraft für den Anspruch auf Wochengeld nach Paragraph 102 a, Absatz 4, GSVG nicht erforderlich, wenn infolge der örtlichen Lage des Betriebs eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann (Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG), wenn wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist (Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG) oder die Wöchnerin aufgrund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist (Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer 3, GSVG).
[20] 2.1.6. In diesen Ausnahmefällen, in denen der Anspruch auf Wochengeld nicht von einem Einsatz einer Hilfskraft zur Entlastung der Wöchnerin abhängt, kann das Wochengeld nicht den Zweck verfolgen, dass die Versicherte eine sie entlastende Arbeitskraft bezahlt. Da das Wochengeld auch in diesem Fall in der in § 102a Abs 5 GSVG bestimmten Höhe gebührt und insbesondere von der Höhe der Einkünfte der Anspruchsberechtigten vor oder im Anspruchszeitraum unabhängig ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass es dem Ersatz eines Einkommensverlusts dient. Der Zweck des Wochengeldes in den Fällen des § 102a Abs 4 GSVG ist vielmehr in einer grundsätzlichen finanziellen Versorgung der Anspruchsberechtigten in einem Zeitraum zu sehen, in dem infolge der (bevorstehenden bzw zurückliegenden) Entbindung einer betrieblichen Tätigkeit typischerweise (zeitweise) nicht oder nur sehr eingeschränkt nachgegangen wird. 2.1.6. In diesen Ausnahmefällen, in denen der Anspruch auf Wochengeld nicht von einem Einsatz einer Hilfskraft zur Entlastung der Wöchnerin abhängt, kann das Wochengeld nicht den Zweck verfolgen, dass die Versicherte eine sie entlastende Arbeitskraft bezahlt. Da das Wochengeld auch in diesem Fall in der in Paragraph 102 a, Absatz 5, GSVG bestimmten Höhe gebührt und insbesondere von der Höhe der Einkünfte der Anspruchsberechtigten vor oder im Anspruchszeitraum unabhängig ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass es dem Ersatz eines Einkommensverlusts dient. Der Zweck des Wochengeldes in den Fällen des Paragraph 102 a, Absatz 4, GSVG ist vielmehr in einer grundsätzlichen finanziellen Versorgung der Anspruchsberechtigten in einem Zeitraum zu sehen, in dem infolge der (bevorstehenden bzw zurückliegenden) Entbindung einer betrieblichen Tätigkeit typischerweise (zeitweise) nicht oder nur sehr eingeschränkt nachgegangen wird.
[21] 2.1.7. Der Ausnahmefall des § 102a Abs 4 Z 2 GSVG trägt jenen gewerbe- bzw berufsrechtlichen Bestimmungen Rechnung, die eine persönliche Ausübung erfordern und den Einsatz von Hilfskräften nicht zulassen (Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 102a GSVG Rz 71). Zu denken ist etwa an Fremdenführerinnen, Kunstgewerblerinnen, Übersetzerinnen und Physiotherapeutinnen im Alleinbetrieb (Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 102a GSVG Rz 71; Mäder in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 102a Rz 19; Neumann, ZAS 2012/13, 64; vgl auch 10 ObS 114/23x Rz 36). 2.1.7. Der Ausnahmefall des Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG trägt jenen gewerbe- bzw berufsrechtlichen Bestimmungen Rechnung, die eine persönliche Ausübung erfordern und den Einsatz von Hilfskräften nicht zulassen (Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 Paragraph 102 a, GSVG Rz 71). Zu denken ist etwa an Fremdenführerinnen, Kunstgewerblerinnen, Übersetzerinnen und Physiotherapeutinnen im Alleinbetrieb (Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 Paragraph 102 a, GSVG Rz 71; Mäder in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 102 a, Rz 19; Neumann, ZAS 2012/13, 64; vergleiche auch 10 ObS 114/23x Rz 36).
[22] 2.1.8. Der Pflichtversicherung der Klägerin (nach dem GSVG) liegt die Tätigkeit als selbständige Ergotherapeutin zugrunde. Dabei handelt es sich – wie oben beim als Beispiel für einen Fall des § 102a Abs 4 Z 2 GSVG genannten Beruf der Physiotherapeutin – um einen gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberuf (MTD-Beruf) im Sinn von § 1 Abs 1 Z 3 MTD-Gesetz 2014 (MTDG; für Physiotherapeutinnen: § 1 Abs 1 Z 6 MTDG). Die freiberufliche Berufsausübung der MTD-Berufe hat gemäß § 28 Abs 2 MTDG persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Eine Heranziehung von Hilfspersonen ist nur zu untergeordneten Unterstützungstätigkeiten (IA 4095/A BlgNR 27. GP 43) zulässig, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer Aufsicht handeln. Der Einsatz einer Hilfskraft, der die Versicherte im Sinn des § 102a Abs 3 GSVG entlastet, ist somit ausgeschlossen. Es liegt daher ein Fall des § 102a Abs 4 Z 2 GSVG vor. 2.1.8. Der Pflichtversicherung der Klägerin (nach dem GSVG) liegt die Tätigkeit als selbständige Ergotherapeutin zugrunde. Dabei handelt es sich – wie oben beim als Beispiel für einen Fall des Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG genannten Beruf der Physiotherapeutin – um einen gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberuf (MTD-Beruf) im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, MTD-Gesetz 2014 (MTDG; für Physiotherapeutinnen: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MTDG). Die freiberufliche Berufsausübung der MTD-Berufe hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, MTDG persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Eine Heranziehung von Hilfspersonen ist nur zu untergeordneten Unterstützungstätigkeiten (IA 4095/A BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 43, ) zulässig, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer Aufsicht handeln. Der Einsatz einer Hilfskraft, der die Versicherte im Sinn des Paragraph 102 a, Absatz 3, GSVG entlastet, ist somit ausgeschlossen. Es liegt daher ein Fall des Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG vor.
[23] 2.2. Die Beklagte stützte sich in erster Instanz darauf, dass der Pflichtversicherung eine Erwerbstätigkeit in äußerst geringfügigem, jedenfalls im Schnitt 20 Stunden pro Woche nicht erreichendem Ausmaß zugrunde gelegen habe. Ein solches Mindesterwerbstätigkeitserfordernis wird zum Teil in der Literatur gefordert (Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 102a GSVG Rz 19) und zum Teil abgelehnt (Messinger, ASoK 2025, 282). 2.2. Die Beklagte stützte sich in erster Instanz darauf, dass der Pflichtversicherung eine Erwerbstätigkeit in äußerst geringfügigem, jedenfalls im Schnitt 20 Stunden pro Woche nicht erreichendem Ausmaß zugrunde gelegen habe. Ein solches Mindesterwerbstätigkeitserfordernis wird zum Teil in der Literatur gefordert (Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 Paragraph 102 a, GSVG Rz 19) und zum Teil abgelehnt (Messinger, ASoK 2025, 282).
[24] 2.2.1. Die Voraussetzung eines Mindestausmaßes der Tätigkeit der Anspruchsberechtigten vor dem oder im Anspruchszeitraum ist für die Fälle des § 102a Abs 4 GSVG nicht ausdrücklich angeordnet. 2.2.1. Die Voraussetzung eines Mindestausmaßes der Tätigkeit der Anspruchsberechtigten vor dem oder im Anspruchszeitraum ist für die Fälle des Paragraph 102 a, Absatz 4, GSVG nicht ausdrücklich angeordnet.
[25] 2.2.2. Insbesondere lässt sich ein solches Erfordernis (entgegen Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 102a GSVG Rz 19) nicht aus § 102a Abs 3 GSVG ableiten. 2.2.2. Insbesondere lässt sich ein solches Erfordernis (entgegen Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 Paragraph 102 a, GSVG Rz 19) nicht aus Paragraph 102 a, Absatz 3, GSVG ableiten.
[26] 2.2.2.1. Diese Bestimmung stellt an die vor dem Anspruchszeitraum liegenden Zeiträume gar keine Anforderungen, weil sie nur ausdrücklich den Einsatz einer Hilfe während des Anspruchszeitraums verlangt. Ein Anspruch auf Wochengeld könnte daher auch in den nicht in § 102a Abs 4 GSVG genannten Ausnahmefällen nicht daran scheitern, dass die Anspruchsberechtigte ihre Tätigkeit zuvor nicht in dem in § 102a Abs 3 zweiter Satz GSVG normierten Umfang ausübte. Für die genannten Ausnahmefälle könnte nichts anderes gelten. 2.2.2.1. Diese Bestimmung stellt an die vor dem Anspruchszeitraum liegenden Zeiträume gar keine Anforderungen, weil sie nur ausdrücklich den Einsatz einer Hilfe während des Anspruchszeitraums verlangt. Ein Anspruch auf Wochengeld könnte daher auch in den nicht in Paragraph 102 a, Absatz 4, GSVG genannten Ausnahmefällen nicht daran scheitern, dass die Anspruchsberechtigte ihre Tätigkeit zuvor nicht in dem in Paragraph 102 a, Absatz 3, zweiter Satz GSVG normierten Umfang ausübte. Für die genannten Ausnahmefälle könnte nichts anderes gelten.
[27] 2.2.2.2. Unabhängig davon kann der von § 102a Abs 3 GSVG für die eingesetzte Hilfskraft verlangte Tätigkeitsumfang auf die Fälle des § 102a Abs 4 GSVG generell nicht umgelegt werden, weil in diesen Fällen der Einsatz einer Hilfskraft für den Wochengeldanspruch gerade nicht erforderlich sein soll. Besonders eindrücklich ist dies im Fall der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 102a Abs 4 Z 3 GSVG, in dem die betriebliche Tätigkeit sogar typischerweise ganz eingestellt wird und ein Anspruch auf Wochengeld dennoch – trotz des Entfalls der Pflichtversicherung in diesem Zeitraum (§ 102 Abs 5 zweiter Satz GSVG) – bestehen können soll. Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck des § 102a Abs 4 GSVG, in den dort geregelten Fällen eine finanzielle Versorgung der Anspruchsberechtigten im Anspruchszeitraum sicherzustellen (oben Punkt 2.1.6.). 2.2.2.2. Unabhängig davon kann der von Paragraph 102 a, Absatz 3, GSVG für die eingesetzte Hilfskraft verlangte Tätigkeitsumfang auf die Fälle des Paragraph 102 a, Absatz 4, GSVG generell nicht umgelegt werden, weil in diesen Fällen der Einsatz einer Hilfskraft für den Wochengeldanspruch gerade nicht erforderlich sein soll. Besonders eindrücklich ist dies im Fall der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer 3, GSVG, in dem die betriebliche Tätigkeit sogar typischerweise ganz eingestellt wird und ein Anspruch auf Wochengeld dennoch – trotz des Entfalls der Pflichtversicherung in diesem Zeitraum (Paragraph 102, Absatz 5, zweiter Satz GSVG) – bestehen können soll. Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck des Paragraph 102 a, Absatz 4, GSVG, in den dort geregelten Fällen eine finanzielle Versorgung der Anspruchsberechtigten im Anspruchszeitraum sicherzustellen (oben Punkt 2.1.6.).
[28] 2.2.3. Ein Mindestausmaß einer Erwerbstätigkeit lässt sich auch nicht aus § 102 Abs 5 zweiter Satz GSVG ableiten. Diese Bestimmung verlangt zwar einen Mindestzeitraum der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit (vor dem Ende der Pflichtversicherung), nicht aber ein bestimmtes Mindestausmaß der Erwerbstätigkeit. Außerdem wird ein solcher Mindestzeitraum der Pflichtversicherung nur für den Fall gefordert, dass die Pflichtversicherung infolge Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung im Anspruchszeitraum endet und dennoch – also abweichend von § 102 Abs 5 erster Satz GSVG – Wochengeld bezogen werden soll (§ 102 Abs 5 zweiter Satz und § 102a Abs 4 Z 3 GSVG). Das verfolgt offensichtlich den Zweck, die Anspruchsberechtigte im Zeitraum des Wochengeldbezugs von der Verpflichtung zur Leistung der Pflichtversicherungsbeiträge zu entlasten. Dieser zusätzliche Vorteil, der nur in dem Fall des § 102a Abs 4 Z 3 GSVG gewährt wird, ist erkennbar Grund für die Anordnung eines Mindestversicherungszeitraums, sodass ein solcher in anderen Fällen, in denen es nicht zu einer gleichartigen Entlastung der Anspruchsberechtigten kommt, nicht zu fordern ist. Es kann dem Gesetzgeber, der diesen Mindestzeitraum (nur) für diesen spezifischen Fall des § 102a Abs 4 Z 3 GSVG normierte, nicht unterstellt werden, ein entsprechendes Regelungsbedürfnis in den anderen Fällen des § 102a Abs 4 GSVG übersehen zu haben. 2.2.3. Ein Mindestausmaß einer Erwerbstätigkeit lässt sich auch nicht aus Paragraph 102, Absatz 5, zweiter Satz GSVG ableiten. Diese Bestimmung verlangt zwar einen Mindestzeitraum der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit (vor dem Ende der Pflichtversicherung), nicht aber ein bestimmtes Mindestausmaß der Erwerbstätigkeit. Außerdem wird ein solcher Mindestzeitraum der Pflichtversicherung nur für den Fall gefordert, dass die Pflichtversicherung infolge Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung im Anspruchszeitraum endet und dennoch – also abweichend von Paragraph 102, Absatz 5, erster Satz GSVG – Wochengeld bezogen werden soll (Paragraph 102, Absatz 5, zweiter Satz und Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer 3, GSVG). Das verfolgt offensichtlich den Zweck, die Anspruchsberechtigte im Zeitraum des Wochengeldbezugs von der Verpflichtung zur Leistung der Pflichtversicherungsbeiträge zu entlasten. Dieser zusätzliche Vorteil, der nur in dem Fall des Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer 3, GSVG gewährt wird, ist erkennbar Grund für die Anordnung eines Mindestversicherungszeitraums, sodass ein solcher in anderen Fällen, in denen es nicht zu einer gleichartigen Entlastung der Anspruchsberechtigten kommt, nicht zu fordern ist. Es kann dem Gesetzgeber, der diesen Mindestzeitraum (nur) für diesen spezifischen Fall des Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer 3, GSVG normierte, nicht unterstellt werden, ein entsprechendes Regelungsbedürfnis in den anderen Fällen des Paragraph 102 a, Absatz 4, GSVG übersehen zu haben.
[29] 2.2.4. Die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, dass der Bezug von Wochengeld bei einer selbständigen Tätigkeit in geringem zeitlichen Ausmaß rechnerisch zu einem „Gewinn“ führen könne und dem Gesetzgeber eine solche Intention nicht unterstellt werden könne, übersieht, dass es hier um das zeitliche Ausmaß der selbständigen Erwerbstätigkeit geht und nicht um daraus erzielte Einkünfte, die damit nicht korrelieren müssen. Dass die vor dem oder im Anspruchszeitraum erzielten Einkünfte eine bestimmte Höhe erreichen müssen, wird weder im Schrifttum noch von der Beklagten gefordert.
2.2.5. Zusammenfassend ergibt sich:
[30] Der Anspruch nach § 102 Abs 5 GSVG auf Wochengeld ist in den Fällen des § 102a Abs 4 GSVG nicht von einem bestimmten Mindestausmaß der Erwerbstätigkeit vor dem oder im Anspruchszeitraum abhängig. Der Anspruch nach Paragraph 102, Absatz 5, GSVG auf Wochengeld ist in den Fällen des Paragraph 102 a, Absatz 4, GSVG nicht von einem bestimmten Mindestausmaß der Erwerbstätigkeit vor dem oder im Anspruchszeitraum abhängig.
[31] 2.3. Der Einwand der Beklagten, der Pflichtversicherung der Klägerin liege eine Erwerbstätigkeit „in äußerst geringfügigem Ausmaß“ zugrunde, steht dem Anspruch der Klägerin daher nicht entgegen.
[32] 3.1. Andere Umstände, die der Stattgabe des Klagebegehrens entgegen stehen könnten, zeigt die Beklagte nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.
[33] Der Revision der Klägerin ist daher Folge zu geben und das stattgebende Ersturteil wiederherzustellen. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Höhe des täglichen Wochengeldes aus § 102a Abs 5 GSVG ergibt, sodass jener Betrag – unter Berücksichtigung der Anpassung für das Kalenderjahr 2024 gemäß BGBl II 2023/407 – zahlenmäßig bestimmt zuzusprechen (vgl RS0107801 zum Anspruch auf Pflegegeld) ist, und zwar gemäß § 409 Abs 1 ZPO unter Setzung einer 14-tägigen Leistungsfrist. Der Revision der Klägerin ist daher Folge zu geben und das stattgebende Ersturteil wiederherzustellen. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Höhe des täglichen Wochengeldes aus Paragraph 102 a, Absatz 5, GSVG ergibt, sodass jener Betrag – unter Berücksichtigung der Anpassung für das Kalenderjahr 2024 gemäß BGBl II 2023/407 – zahlenmäßig bestimmt zuzusprechen vergleiche RS0107801 zum Anspruch auf Pflegegeld) ist, und zwar gemäß Paragraph 409, Absatz eins, ZPO unter Setzung einer 14-tägigen Leistungsfrist.
[34] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Ein Verfahren über das einer Versicherten gemäß § 102a GSVG gebührende Wochengeld ist ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen (vgl RS0085788 zum Wochengeld nach § 162 ASVG), und zwar auch dann, wenn diese für einen bestimmten, auch vergangenen Zeitraum begehrt wird (10 ObS 78/23b Rz 29 = RS0134770). 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, ASGG. Ein Verfahren über das einer Versicherten gemäß Paragraph 102 a, GSVG gebührende Wochengeld ist ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen vergleiche RS0085788 zum Wochengeld nach Paragraph 162, ASVG), und zwar auch dann, wenn diese für einen bestimmten, auch vergangenen Zeitraum begehrt wird (10 ObS 78/23b Rz 29 = RS0134770).