Begründung:
Mit Bescheid vom 31. 5. 2005 hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch des Klägers auf Witwerpension nach der am 1. 3. 2005 verstorbenen Friederike P***** ab 2. 3. 2005 anerkannt und ausgesprochen, dass sich für das Ausmaß der Pension ein Hundertsatz von Null ergebe, wobei derzeit auch die Voraussetzung für die Gewährung eines Erhöhungsbetrages aufgrund des eigenen Einkommens des Klägers nicht vorliege. Die Berechnungsgrundlage des Witwers betrage EUR 61.010,04, die Berechnungsgrundlage der Verstorbenen EUR 23.261,83. Das Erstgericht wies das auf Gewährung eines Erhöhungsbetrags zur Witwenpension gerichtete Begehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge; in der Begründung teilte es die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Pensionsberechnung nach § 264 Abs 2 bis 5 ASVG iSd Neuregelung der Witwenpension durch das 2. SVÄG 2004 nicht.Mit Bescheid vom 31. 5. 2005 hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch des Klägers auf Witwerpension nach der am 1. 3. 2005 verstorbenen Friederike P***** ab 2. 3. 2005 anerkannt und ausgesprochen, dass sich für das Ausmaß der Pension ein Hundertsatz von Null ergebe, wobei derzeit auch die Voraussetzung für die Gewährung eines Erhöhungsbetrages aufgrund des eigenen Einkommens des Klägers nicht vorliege. Die Berechnungsgrundlage des Witwers betrage EUR 61.010,04, die Berechnungsgrundlage der Verstorbenen EUR 23.261,83. Das Erstgericht wies das auf Gewährung eines Erhöhungsbetrags zur Witwenpension gerichtete Begehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge; in der Begründung teilte es die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Pensionsberechnung nach Paragraph 264, Absatz 2 bis 5 ASVG iSd Neuregelung der Witwenpension durch das 2. SVÄG 2004 nicht.
Die davon abweichende Auffassung des Revisionswerbers, die unter anderem damit begründet wird, dass sich bei anderer Gestaltung des gemeinsamen Lebens (etwa bei Vollerwerbstätigkeit beider Ehepartner mit „Zukauf" der unentgeltlich erbrachten [Pflege-]Leistungen seiner verstorbenen Ehefrau) die Höhe der Witwerpension geändert hätte, vermag keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Regelung der Pensionsberechnung zu begründen: Der Senat hat erst jüngst (E v 17. 8. 2006, 10 ObS 126/06m) ausgesprochen, dass insoweit dagegen keine Bedenken bestehen, dass nach dem Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG vertragliche Pensionsansprüche (Firmenpensionen) - die auch nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens iSd § 91 Abs 1 ASVG fallen - nicht zu berücksichtigen sind, weil eine Differenzierung zwischen Beziehern einer Pension aus der Sozialversicherung oder aus dem öffentlichen Dienst einerseits und sonstigen Personen andererseits sachlich gerechtfertigt sei. Der Zweck der Witwen(Witwer)pension diene nämlich nicht allein in der Ermöglichung der Aufrechterhaltung des früheren Lebensstandards; diese Ausführungen des VfGH Erkenntnis vom 27. 6. 2003, G 300/02 ua, bezögen sich vielmehr auf die Höhe der Hinterbliebenenpension. Auch dann, wenn der erreichte Lebensstandard beispielsweise allein auf nicht beitragsrechtlich relevantes Einkommen (zB Zinseinkünfte) zurückzuführen sei, könne der Gedanke der der Erhaltung Lebensstandards keine Hinterbliebenenpensionsleistung begründen.Die davon abweichende Auffassung des Revisionswerbers, die unter anderem damit begründet wird, dass sich bei anderer Gestaltung des gemeinsamen Lebens (etwa bei Vollerwerbstätigkeit beider Ehepartner mit „Zukauf" der unentgeltlich erbrachten [Pflege-]Leistungen seiner verstorbenen Ehefrau) die Höhe der Witwerpension geändert hätte, vermag keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Regelung der Pensionsberechnung zu begründen: Der Senat hat erst jüngst (E v 17. 8. 2006, 10 ObS 126/06m) ausgesprochen, dass insoweit dagegen keine Bedenken bestehen, dass nach dem Einkommensbegriff des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG vertragliche Pensionsansprüche (Firmenpensionen) - die auch nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens iSd Paragraph 91, Absatz eins, ASVG fallen - nicht zu berücksichtigen sind, weil eine Differenzierung zwischen Beziehern einer Pension aus der Sozialversicherung oder aus dem öffentlichen Dienst einerseits und sonstigen Personen andererseits sachlich gerechtfertigt sei. Der Zweck der Witwen(Witwer)pension diene nämlich nicht allein in der Ermöglichung der Aufrechterhaltung des früheren Lebensstandards; diese Ausführungen des VfGH Erkenntnis vom 27. 6. 2003, G 300/02 ua, bezögen sich vielmehr auf die Höhe der Hinterbliebenenpension. Auch dann, wenn der erreichte Lebensstandard beispielsweise allein auf nicht beitragsrechtlich relevantes Einkommen (zB Zinseinkünfte) zurückzuführen sei, könne der Gedanke der der Erhaltung Lebensstandards keine Hinterbliebenenpensionsleistung begründen.
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entschieden wenn es davon ausging, unter Bedachtnahme auf den Zweck und die Funktion der Witwen(Witwer)pension könne keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden, wenn Erwerbseinkünfte des verstorbenen Ehepartners für die Pensionsberechnung anders bewertet würden als sonstige Leistungen im Rahmen der Gestaltung des ehelichen Verhältnisses, wie etwa Haushaltsführung oder Betreuung von Familienangehörigen (für die kein Einkommen erzielt wurde und auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren).