Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nur vor, wenn die Fassung des Urteiles so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, nicht aber, wenn die Entscheidungsgründe nur unvollständig geblieben sind (Fasching LB Rz 1760). Davon kann aber hier keine Rede sein. Das Berufungsverfahren ist aber auch nicht mangelhaft geblieben. Im Urteil sind alle gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin und jene Verrichtungen, zu deren Vornahme sie fremder Hilfe bedarf, im einzelnen dargelegt. Die Einschätzung nach § 273 ZPO, welcher Kostenaufwand hiefür erforderlich ist aber, stellt rechtliche Beurteilung dar. Dazu reichen die Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, ohne daß es einer Ermittlung und Feststellung der genauen Stundenanzahl für die benötigte fremde Hilfe bedurft hätte, weil schon nach der richterlichen und allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt werden kann, daß der erforderliche Kostenaufwand für die von der Klägerin benötigte fremde Hilfe nach ihrer konkreten Lebenssituation die Höhe des Hilflosenzuschusses auch nicht annähernd erreicht.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nur vor, wenn die Fassung des Urteiles so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, nicht aber, wenn die Entscheidungsgründe nur unvollständig geblieben sind (Fasching LB Rz 1760). Davon kann aber hier keine Rede sein. Das Berufungsverfahren ist aber auch nicht mangelhaft geblieben. Im Urteil sind alle gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin und jene Verrichtungen, zu deren Vornahme sie fremder Hilfe bedarf, im einzelnen dargelegt. Die Einschätzung nach Paragraph 273, ZPO, welcher Kostenaufwand hiefür erforderlich ist aber, stellt rechtliche Beurteilung dar. Dazu reichen die Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, ohne daß es einer Ermittlung und Feststellung der genauen Stundenanzahl für die benötigte fremde Hilfe bedurft hätte, weil schon nach der richterlichen und allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt werden kann, daß der erforderliche Kostenaufwand für die von der Klägerin benötigte fremde Hilfe nach ihrer konkreten Lebenssituation die Höhe des Hilflosenzuschusses auch nicht annähernd erreicht.
Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, begründet nur in dem Umfang Hilflosigkeit, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Das Erfordernis fremder Hilfe, oder wie hier, nur der Beaufsichtigung bei der Körperreinigung kann daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die Klägerin sonst der Gefahr gesundheitlicher Schäden ausgesetzt wäre (JBl 1988, 64, 10 Ob S 146/87). Zu Recht aber hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß die Beaufsichtigung der Klägerin bei der Ganzkörperreinigung auch während der gründlichen Wohnungsreinigung möglich und daher nur fallweise mit besonderen Kosten verbunden ist. Zum Waschen der Füße, das wegen eines allenfalls beim Bücken auftretenden Schwindels eingeschränkt ist, kann überdies eine Stielbürste verwendet werden. Weil sich im Wohnhaus der Klägerin ohnedies ein Geschäft befindet, in welchem sie sich mit den Dingen des täglichen Bedarfes, ohne das Haus verlassen zu müssen, versorgen kann und, wie im Sachverständigengutachten ON 4 festgehalten, Bestellungen ins Haus gebracht werden, verursachen auch die festgestellten Einschränkungen beim Einkaufen und Tragen von Lasten keine Kosten. Das Warmhalten der Wohnung ist durch eine Ölheizung sichergestellt. Die Erledigung der großen Wäsche und die gründliche Reinigung der Wohnung aber sind nur fallweise, in größeren Zeitabständen erforderlich, so daß die dafür auflaufenden üblichen Kosten ohne Zweifel nicht die Höhe des Hilflosenzuschusses erreichen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.