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Entscheidung 10 ObS 92/94×

Entscheidung 10 ObS 92/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS92/94

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Robert Eheim (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Jänner 1994, GZ 13 Rs 123/93-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9.Juni 1993, GZ 17 Cgs 153/92-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die im Urteil der ersten Instanz festgestellten und durch die Berufungsgründe nicht berührten Tatsachenfeststellungen über die Umstände der migränebedingten Arbeitsunterbrechungen zugrunde gelegt (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO).

Die Rechtsrüge geht nicht von den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichtes über die Arbeitsfähigkeit (das "Leistungskalkül") des Klägers aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Die versuchte Bekämpfung der nicht aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503

ZPO.

Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E35489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00092.94.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19940414_OGH0002_010OBS00092_9400000_000