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Entscheidung 10 ObS 93/04f×

Entscheidung 10 ObS 93/04f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS93/04f

Entscheidungsdatum

21.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Oedendorfer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edith M*****, vertreten durch Mag. Robert Leuthner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2004, GZ 9 Rs 192/03a-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens (hier: Nichtbeziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen aus einem anderen Sachgebiet; Nichteinholung eines zusammenfassenden Gutachtens), der in der Berufung geltend gemachte, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (SSV-NF 1/32 uva). Das Erstgericht hat ein allgemeines Leistungskalkül der Klägerin festgestellt. Ob die aufgenommenen Beweise hiefür ausreichten, fällt in den Bereich der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (SSV-NF 3/160; 6/28; Rz 1999/33; 10 ObS 23/00f).

Angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens (hier: Verletzung der Manuduktionspflicht), die in der Berufung nicht gerügt wurden, könne mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger2 ZPO Paragraph 503, Rz 3 mwN).

Da die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen die von ihr in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Berufstätigkeit trotz eingeschränktem Leistungskalkül weiterhin ausüben kann, stellt sich die Frage des Berufsschutzes und davon ausgehend die Frage eines Verweisungsberufes nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74003 10ObS93.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00093.04F.0621.000

Dokumentnummer

JJT_20040621_OGH0002_010OBS00093_04F0000_000