Entscheidung 10 ObS 93/17z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.09.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2017, GZ 7 Rs 32/17b-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Eine in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge ist auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nicht in dritter Instanz nachholbar. Die erstmalig in der Revision gemachten Rechtsausführungen sind daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043480).
2. Das Ergebnis vom Sachverständigengutachten ist in dritter Instanz nur bei einem Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043404). Derartige Fehler werden in der Revision nicht aufgezeigt.
3. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungs-verfahrens liegt nicht vor. Den Revisionsausführungen ist kurz zu erwidern, dass sich die zweite Instanz bei Erledigung der Beweisrüge nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzen muss (RIS-Justiz RS0043162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00093.17Z.0913.000
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Dokumentnummer
JJT_20170913_OGH0002_010OBS00093_17Z0000_000