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Entscheidung 10 ObS 93/19b×

Entscheidung 10 ObS 93/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS93/19b

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. A*****, vertreten durch Dr. Herbert Hübel, Mag. Thomas Payer, Mag. Susanne Payer und Mag. Michael Gruber, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10, vertreten durch Dr. Nina Letocha-Ortner, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Kostenerstattung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Mai 2019, GZ 12 Rs 44/19f-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt, sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (RS0042963 [T58]).

2. Hat das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Fall – den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dieser Umstand in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Da der Kläger dies unterließ, ist dem Obersten Gerichtshof die rechtliche Überprüfung verwehrt (RS0043231).

3. Die außerordentliche Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Nach der seit 9 ObS 10/87, SSV-NF 1/28, ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann jedoch auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene bzw wie hier nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen in der Rechtsrüge verwehrt.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG hat der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren entstanden sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass ein Kostenersatz für die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsbeantwortung der Beklagten auch gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zustehen würde.

Textnummer

E126951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00093.19B.1119.000

Im RIS seit

09.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191119_OGH0002_010OBS00093_19B0000_000