1. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt
sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (RS0042963 [T58]).1. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt, sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (RS0042963 [T58]).
2. Hat das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Fall – den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dieser Umstand in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Da der Kläger dies unterließ, ist dem Obersten Gerichtshof die rechtliche Überprüfung verwehrt (RS0043231).
3. Die außerordentliche Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Nach der seit 9 ObS 10/87, SSV-NF 1/28, ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann jedoch auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene bzw wie hier nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen in der Rechtsrüge verwehrt.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.
Gemäß § 77 Abs 1 Z 1 ASGG hat der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren entstanden sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass ein Kostenersatz für die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsbeantwortung der Beklagten auch gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zustehen würde.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG hat der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren entstanden sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass ein Kostenersatz für die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsbeantwortung der Beklagten auch gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zustehen würde.