Die Revision ist berechtigt.
Der Revisionswerber macht in seinem Rechtsmittel weiterhin geltend, dass ihm die begehrte Leistung insbesondere im Hinblick auf das zwischen der EWG und der Türkei abgeschlossene Assoziierungsabkommen zustehe.
Da die vorliegende Rechtssache verschiedene gemeinschaftsrechtliche Fragen berührt, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17. 9. 2002 das Revisionsverfahren gemäß § 90a GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.Da die vorliegende Rechtssache verschiedene gemeinschaftsrechtliche Fragen berührt, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17. 9. 2002 das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 90 a, GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Mit Urteil vom 28. 4. 2004, Rs C-373/02, hat der EuGH auf die ihm vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen zu Recht erkannt:
"Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraumes vor der Stellung des Rentenantrags Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur dieses Mitgliedstaats erhalten hat."
Nach Vorliegen dieses Urteils ist das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass im Falle des Klägers der Bezug von deutschem Arbeitslosengeld einem Bezug aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung gleichzustellen ist und somit eine Grundlage für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit darstellt. Da der Kläger nach den Feststellungen vom 20. 7. 1998 bis 31. 12. 1999 in Deutschland arbeitslos war und in diesem Zeitraum vom Arbeitsamt Bremen Arbeitslosengeld bezogen hat, erfüllt der Kläger die Anspruchsvoraussetzung des Arbeitslosengeldbezuges nach § 253a Abs 1 Z 3 ASVG in der zum Stichtag 1. 1. 2000 geltenden Fassung.Nach Vorliegen dieses Urteils ist das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass im Falle des Klägers der Bezug von deutschem Arbeitslosengeld einem Bezug aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung gleichzustellen ist und somit eine Grundlage für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit darstellt. Da der Kläger nach den Feststellungen vom 20. 7. 1998 bis 31. 12. 1999 in Deutschland arbeitslos war und in diesem Zeitraum vom Arbeitsamt Bremen Arbeitslosengeld bezogen hat, erfüllt der Kläger die Anspruchsvoraussetzung des Arbeitslosengeldbezuges nach Paragraph 253 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in der zum Stichtag 1. 1. 2000 geltenden Fassung.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren ausschließlich deshalb abgewiesen, weil der Kläger Leistungen aus der deutschen, nicht aber aus der österreichischen Arbeitlosenversicherung bezogen hat. Da dieser Abweisungsgrund nicht tragend ist, die anderen gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung im Sinne des § 253a ASVG aber ab 1. 1. 2000 unbestritten vorliegen, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens dem Grunde nach unter Auferlegung einer vorläufigen Zahlung abzuändern (§ 89 Abs 2 ASGG).Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren ausschließlich deshalb abgewiesen, weil der Kläger Leistungen aus der deutschen, nicht aber aus der österreichischen Arbeitlosenversicherung bezogen hat. Da dieser Abweisungsgrund nicht tragend ist, die anderen gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung im Sinne des Paragraph 253 a, ASVG aber ab 1. 1. 2000 unbestritten vorliegen, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens dem Grunde nach unter Auferlegung einer vorläufigen Zahlung abzuändern (Paragraph 89, Absatz 2, ASGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Bemessungsgrundlage beträgt nicht wie in dem für das Verfahren erster und zweiter Instanz gelegten Kostenverzeichnis (ON 13) angegeben S 108.000, sondern S 50.000 bzw nunmehr EUR 3.600 (§ 77 Abs 2 ASGG). Für die Klage gebührt nur der einfache Einheitssatz von 60 %. Für die Berufung steht dem Kläger nach § 23 Abs 9 RATG nur der dreifache Einheitssatz zu, weil sein Rechtsvertreter an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht teilgenommen hat. Für das Revisionsverfahren wurden keine Kosten verzeichnet, sodass für diesen Verfahrensabschnitt ein Kostenzuspruch nicht in Betracht kommt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die Bemessungsgrundlage beträgt nicht wie in dem für das Verfahren erster und zweiter Instanz gelegten Kostenverzeichnis (ON 13) angegeben S 108.000, sondern S 50.000 bzw nunmehr EUR 3.600 (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG). Für die Klage gebührt nur der einfache Einheitssatz von 60 %. Für die Berufung steht dem Kläger nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur der dreifache Einheitssatz zu, weil sein Rechtsvertreter an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht teilgenommen hat. Für das Revisionsverfahren wurden keine Kosten verzeichnet, sodass für diesen Verfahrensabschnitt ein Kostenzuspruch nicht in Betracht kommt.