Entscheidung 10 ObS 94/05d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei August M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Pistotnik RechtsanwaltsgmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei August M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Pistotnik RechtsanwaltsgmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor der Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. 9. 2005 erklärt, die Klage ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen. Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden. In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind.Nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor der Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. 9. 2005 erklärt, die Klage ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen. Gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, Litera a, ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden. In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind.
Anmerkung
E78547
10ObS94.05d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00094.05D.0927.000
Dokumentnummer
JJT_20050927_OGH0002_010OBS00094_05D0000_000