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Entscheidung 10 ObS 94/05d×

Entscheidung 10 ObS 94/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS94/05d

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei August M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Pistotnik RechtsanwaltsgmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor der Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. 9. 2005 erklärt, die Klage ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen. Gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, Litera a, ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden. In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind.

Anmerkung

E78547 10ObS94.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00094.05D.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_010OBS00094_05D0000_000