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Entscheidung 10 ObS 94/23f×

Entscheidung 10 ObS 94/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS94/23f

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Johannes Samaan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2023, GZ 11 Rs 44/23d-57, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Erstgericht wies das auf Feststellung, dass die vom Kläger im Zeitraum von 1. August 2007 bis 30. Juni 2017 und von 1. Oktober 2017 bis 31. Juli 2021 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung Schwerarbeitsmonate seien, gerichtete Klagebegehren ab.

[2]                  Das Berufungsgericht gab der (ausschließlich) aus dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu.

[3] In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  1. Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043061; RS0042963).

[5]                  2. Die vom Kläger (offensichtlich) angesprochene Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn das Gericht zweiter Instanz einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat (RS0043051; RS0106371 [T5]; RS0042963 [T37]), etwa weil es die Behandlung einer Mängelrüge wegen vermeintlicher rechtlicher Unerheblichkeit des geltend gemachten Mangels unterließ (RS0043051 [T5]). Die in diesem Sinn ergangenen Entscheidungen beziehen sich allerdings nicht auf den Fall, dass das zweitinstanzliche Gericht einen Verfahrensmangel nach ausdrücklicher Prüfung verneint hat, unterläge doch sonst jede zweitinstanzliche Entscheidung über eine Mängelrüge der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RS0043051 [T4]).

[6]                  Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den behaupteten Stoffsammlungsmangel infolge unterlassener Beweisaufnahmen wegen Unerheblichkeit des vom Kläger (in erster Instanz) dazu vorgebrachten Beweisthemas verneint. Es hat sich mit dem Berufungsstandpunkt, die übergangenen Beweise wären zur Schaffung der notwendigen Entscheidungsgrundlagen nötig gewesen, befasst und die Mängelrüge nach ausdrücklicher Prüfung verworfen. Ob diese Beurteilung zutreffend war, kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden (RS0106371 [T9]).

[7]                  3. Weitere Argumente führt der Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an. Die außerordentliche Revision ist wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.

Textnummer

E139029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00094.23F.0724.000

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230724_OGH0002_010OBS00094_23F0000_000