Entscheidung 10 ObS 95/04z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Oedendorfer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton N*****, vertreten durch Dr. Gerold Zeiler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. April 2004, GZ 10 Rs 41/04d-29, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In seiner außerordentlichen Revision rügt der Kläger in erster Linie, das Berufungsgericht habe es trotz seiner Ausführungen in der Berufung unterlassen, weitere Beweise aufzunehmen, welche geeignet gewesen wären, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu erschüttern.
Rechtliche Beurteilung
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, gehört ebenso wie die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043414). Warum weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich waren, hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung begründet. Die Ausführungen in der Revision stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Vom Obersten Gerichtshof kann auch nicht überprüft werden, welcher Beweiswert den einzelnen Beweisergebnissen beigemessen wird (10 ObS 67/02d). Unrichtig ist, dass sich das Berufungsgericht nicht (oder zumindest nicht mit ausreichender Begründung) mit der in der Berufung enthaltenen Tatsachenrüge auseinandergesetzt hätte.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E74199
10ObS95.04z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00095.04Z.0621.000
Dokumentnummer
JJT_20040621_OGH0002_010OBS00095_04Z0000_000