Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 1. 2004 ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers - vertreten durch einen für das Rechtsmittelverfahren bestellten Verfahrenshelfer - keine Folge. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des wiederum durch den bestellten Verfahrenshelfer vertretenen Klägers im Wesentlichen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Da sich aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers ergaben, wurden die Akten mit Beschluss des erkennenden Senats vom 27. 2. 2007, 10 ObS 12/07s, dem Bezirksgericht Linz als für den Kläger zuständigem Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.Da sich aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers ergaben, wurden die Akten mit Beschluss des erkennenden Senats vom 27. 2. 2007, 10 ObS 12/07s, dem Bezirksgericht Linz als für den Kläger zuständigem Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 6 a, ZPO übermittelt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 15. 4. 2009, 2 P 130/06v-90, wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Steininger zum einstweiligen Sachwalter des Klägers unter anderem für dessen Vertretung im gegenständlichen Sozialrechtsverfahren bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann durch die Genehmigung des Sachwalters geheilt werden. Der bestellte Sachwalter ist daher zu einer Erklärung aufzufordern, ob er die vom Kläger gesetzten bisherigen Prozessschritte einschließlich der Rechtsmittel genehmigt. Der Umstand, dass der Kläger während des Verfahrens zeitweise von einem Rechtsanwalt vertreten war, reicht allein nicht aus, von einer ordnungsgemäßen Vertretung zu sprechen, wenn der Kläger von Anfang an nicht in der Lage war, Realitätsbezüge herzustellen und somit den Prozess zu überwachen (vgl 9 Ob 11/98b ua).Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 15. 4. 2009, 2 P 130/06v-90, wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Steininger zum einstweiligen Sachwalter des Klägers unter anderem für dessen Vertretung im gegenständlichen Sozialrechtsverfahren bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann durch die Genehmigung des Sachwalters geheilt werden. Der bestellte Sachwalter ist daher zu einer Erklärung aufzufordern, ob er die vom Kläger gesetzten bisherigen Prozessschritte einschließlich der Rechtsmittel genehmigt. Der Umstand, dass der Kläger während des Verfahrens zeitweise von einem Rechtsanwalt vertreten war, reicht allein nicht aus, von einer ordnungsgemäßen Vertretung zu sprechen, wenn der Kläger von Anfang an nicht in der Lage war, Realitätsbezüge herzustellen und somit den Prozess zu überwachen vergleiche 9 Ob 11/98b ua).
Vor Erledigung der außerordentlichen Revision des Klägers ist daher ein Sanierungsversuch im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO vorzunehmen.Vor Erledigung der außerordentlichen Revision des Klägers ist daher ein Sanierungsversuch im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO vorzunehmen.