Entscheidung 10 ObS 95/09g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.07.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edmund B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Martin Steininger, Rechtsanwalt in Linz, als einstweiligen Sachwalter, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2006, GZ 12 Rs 67/06v-31, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edmund B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Martin Steininger, Rechtsanwalt in Linz, als einstweiligen Sachwalter, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2006, GZ 12 Rs 67/06v-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die dem einstweiligen Sachwalter Dr. Martin Steininger für seine Erklärung, ob die bisherige Prozessführung hinsichtlich des prozessunfähigen Klägers genehmigt wird, gesetzte Frist wird bis 15. 9. 2009 erstreckt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 16. 6. 2009 wurde dem für den Kläger bestellten einstweiligen Sachwalter aufgetragen, in einem binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringenden Schriftsatz zu erklären, ob er die bisherige Prozessführung genehmigt. Dieser Beschluss wurde dem einstweiligen Sachwalter am 26. 6. 2009 zugestellt. Mit der Eingabe vom 30. 6. 2009 beantragte der einstweilige Sachwalter die Übersendung des Aktes an das Bezirksgericht Linz zur Einsichtnahme sowie die Erstreckung der Frist zur Genehmigung der Prozessführung im Hinblick auf die beantragte Akteneinsicht und seine urlaubsbedingte Abwesenheit zumindest bis 15. 9. 2009. Bei der Frist für die Erklärung des Sachwalters, ob er das bisherige Verfahren des Behinderten genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO), handelt es sich um eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zur Behebung des Mangels zu erteilen ist (vgl SZ 27/14 ua). Diese Frist war über begründeten Antrag des einstweiligen Sachwalters bis 15. 9. 2009 zu erstrecken.Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 16. 6. 2009 wurde dem für den Kläger bestellten einstweiligen Sachwalter aufgetragen, in einem binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringenden Schriftsatz zu erklären, ob er die bisherige Prozessführung genehmigt. Dieser Beschluss wurde dem einstweiligen Sachwalter am 26. 6. 2009 zugestellt. Mit der Eingabe vom 30. 6. 2009 beantragte der einstweilige Sachwalter die Übersendung des Aktes an das Bezirksgericht Linz zur Einsichtnahme sowie die Erstreckung der Frist zur Genehmigung der Prozessführung im Hinblick auf die beantragte Akteneinsicht und seine urlaubsbedingte Abwesenheit zumindest bis 15. 9. 2009. Bei der Frist für die Erklärung des Sachwalters, ob er das bisherige Verfahren des Behinderten genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO), handelt es sich um eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zur Behebung des Mangels zu erteilen ist vergleiche SZ 27/14 ua). Diese Frist war über begründeten Antrag des einstweiligen Sachwalters bis 15. 9. 2009 zu erstrecken.
Anmerkung
E91945
10ObS95.09g-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00095.09G.0721.000
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
JJT_20090721_OGH0002_010OBS00095_09G0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung