Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 45 Abs 4 und § 47 Abs 2 ASGG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 47, Absatz 2, ASGG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Nach der Rsp des erkennenden Senates haben bei der Beurteilung der Verweisbarkeit solche Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben, die auf dem allgemeinen österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr oder fast nicht mehr vorkommen. Sind in Österreich in den der Arbeitsfähigkeit des Versicherten angemessenen Verweisungsberufen nicht wenigstens 100 Stellen vorhanden, kann nicht vom Bestehen eines Arbeitsmarktes gesprochen und der Versicherte nicht auf diese Tätigkeiten verwiesen werden (SSV-NF 6/4 = DRdA 1992, 367 mwN; SSV-NF 6/56 mwN; SSV-NF 7/37 mit Stellungnahme zur teilweise kritischen Besprechung der erstangeführten E durch Harrer in DRdA 1992, 368).
Es entspricht auch der stRsp des erkennenden Senates, daß es für die Beurteilung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit in der Regel nicht auf den aktuellen Wohnort des Pensionswerbers und die in diesem oder von dort durch Tagespendeln erreichbaren Arbeitsplätze ankommt, sondern auf die Zahl der in ganz Österreich vorhandenen, weil ihm diese bei zumutbarem Wochenpendeln und zumutbarer Verlegung des Wohnsitzes zur Verfügung stehen. Ist einem Pensionswerber allerdings - wie dem Kläger - infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes nur mehr Tagespendeln, nicht aber auch Wochenpendeln und Übersiedeln möglich, dann stehen ihm nur mehr die seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplätze in seinem tatsächlichen Wohnort und in dessen durch Tagespendeln in zumutbarer Weise erreichbarem Umkreis zur Verfügung (SSV-NF 7/18 und 37 jeweils mwN).
Die von der Rsp genannte Mindestzahl von - offenen oder bestetzten (SSV-NF 6/56 mwN) - Stellen dient entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nur dazu, auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt fast nicht mehr vorkommende Tätigkeiten als Verweisungsberufe auszuscheiden.
Einem Pensionswerber, dem infolge seines Gesundheitszustandes zwar nicht mehr der gesamte österreichische Arbeitsmarkt, wohl aber ein regionaler Arbeitsmarkt offensteht, müssen jedoch auf dem von ihm erreichbaren Teilarbeitsmarkt nicht mindestens 100 für ihn geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Diesbezüglich genügt es vielmehr, wenn es in der betreffenden Region für an sich zumutbare Verweisungstätigkeiten eine solche Zahl von - offenen oder besetzten - Stellen gibt, die die Annahme rechtfertigen, daß ein Arbeitsfähiger und Arbeitswilliger einen solchen Arbeitsplatz auch erlangen kann.
Dies kann nur dann verläßlich beantwortet werden, wenn die ungefähre Zahl der am regionalen Arbeitsmarkt vorhandenen Stellen bekannt ist.
Die gegenteilige Rechtsansicht der Rekurswerberin, die das Vorhandensein einer dem Verhältnis zwischen gesamtösterreichischem und Teilarbeitsmarkt entsprechenden Zahl von Arbeitsplätzen auf dem letztgenannten Arbeitsmarkt als ausreichend ansieht, oder gar nur darauf abstellen möchte, ob auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt mindestens 100 Stellen vorhanden sind, könnte unter Umständen dazu führen, daß Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nur in ihrem Wohnort und in dessen näherem Umkreis arbeiten können, auch dann nicht als invalid gelten würden, wenn sie vom regionalen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wären.
Da sich der Sachverhalt auch nach der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs als ergänzungsbedürftig erweist, ist dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.