Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob die Parteienvernehmung der Klägerin erforderlich gewesen wäre (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei ebenso eingehend auseinandergesetzt wie mit der weiteren Rüge, daß kein psychiatrisches Gutachten eingeholt werde. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSF-NF 7/74 mwN).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann die am Stichtag 1. 7. 1996 erst 23 Jahre alte Klägerin mit gewissen gesundheitsbedingten Einschränkungen noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten und damit ihrem zuletzt (bis November 1994) ausgeübten Beruf einer Verkäuferin weiterhin nachgehen, weshalb sich die Frage ihrer Verweisung auf andere Berufstätigkeiten nicht stellt.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann die am Stichtag 1. 7. 1996 erst 23 Jahre alte Klägerin mit gewissen gesundheitsbedingten Einschränkungen noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten und damit ihrem zuletzt (bis November 1994) ausgeübten Beruf einer Verkäuferin weiterhin nachgehen, weshalb sich die Frage ihrer Verweisung auf andere Berufstätigkeiten nicht stellt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.