Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht, Nichteinholung eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens und eines berufskundlichen Gutachtens), die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und die daher nach ständiger Rechtsprechung mitDer Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Revisionswerber behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht, Nichteinholung eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens und eines berufskundlichen Gutachtens), die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und die daher nach ständiger Rechtsprechung mit
Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 =
SZ 60/197, SSV-NF 2/19, 2/24, 3/115 = JBl 1990, 535 uva). Soweit
das Fehlen von Feststellungen über den "allgemeinen Gesundheitszustand" des Klägers und die Entwicklung des Arbeitsmarktes seit 1986 bemängelt wird, sind die Revisionsausführungen der Rechtsrüge zuzuordnen.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der noch nicht 55 Jahre alte Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem - mangels
Berufsschutzes - maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Berufsschutzes - maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Ausschlaggebend für die Frage, ob der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einsetzbar ist, ist das von den Tatsacheninstanzen festgestellte medizinische Leistungskalkül. Die vom Kläger angegebenen Kopfschmerzen wurden vom Erstgericht mit den ärztlichen Sachverständigen erörtert (ON 24 Seite 2); eine Änderung des Leistungskalküls wurde dadurch nicht vorgenommen. Weiterer Feststellungen über den allgemeinen Gesundheitszustand des Klägers bedurfte es nicht. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend darauf verwiesen, daß bei allgemein gängigen Verweisungsberufen die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze nicht detalliert erhoben werden muß (SSV-NF 2/20).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).